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BGH Entscheidung vom 26.06.1959 – 4 StR 192/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR 192/59 ImNamen des Volkes, In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Wilhelm Sch aus Bad . „ dort geboren am. zur Zeit in

dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Körperverletzung mit Todesfolge

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juni 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner . Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen.

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr MED in der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt “EREB bei der Verkündung als Vertreter der esanwaltschaft,

Justigangestellter als Urkundsbeamter

er Geschäftsstelle, für echt erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgsrichts in Paderborn vom 27.Januar 1959 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. u

Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei. dem Landgericht in Münster (Westf.) zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

yı.

I. Der bisher unbestrafte, für sich allein lebende Angeklagte hat in der Nacht vom 13. zum 14. Juli 1958 nach Alkoholgenuß (bis 2 %o Blutalkoholgehalt) seinen Bekannten, den Arbeiter Fritz J@p nach einem letztlich durch den Angeklagten selbst veranlaßten Wortwechsel erstochen. ID starb am 20. Juli 1958 auf wrund der erlittenen Verletzungen.

Das Schwurgericht hat mehrere Sachverständige gehört, unter anderem den Nervenfacharzt Dr. DEE, dem der Angeklagte bereits als Patient bekannt war und der diesen außerdem im Hinblick auf das vorliegende Strafverfahren eingehend untersucht hat (16 UA). Der Tatrichter hat eine vom Angeklagten behauptete Notwehrlage und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs, 1 und 2 StGB verneint. Er hat indes auf Grund des bei dem Angeklagten zur Tatzeit gegebenen mittleren Rauschs eine mögliche -- nicht wesentliche — £nthemmung mildernd berücksichtigt und ihn wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu vier Jahren Gefängnis verurteilte

Die Revision des Angeklagten beschränkt sich darauf, "die Verletzung formellen und materiellen Kechts" zu rügen. Die Verfahrensbeschwerde ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausgeführt und daher unbeachtlich. Die auf Grund der allgemeinen Sachrüge gebotene sachlich-rechtliche Überprüfung des Urteils führt zu dessen Aufhebung im Strafausspruch.

II. a) Der Schuldspruch ist rechtlich unbedenklich. Dies gilt auch für die Verneinung voller Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB). Insoweit war die Revision zu verwerfen.

b) Dagegen kann das Urteil im Strafausspruch keinen Bestand haben, Das Schwurgericht hat nicht hinreichend erör.. tert, ob durch die beim Angeklagten an sich und offenbar auch zur Zeit der Tat vorhandene gewisse Übererregbarkeit zusammen mit der Alkoholeinwirkung möglicherweise sein Hemmungsvermögen erheblich beeinträchtigt war (§ 51 Abs, 2 StGB, Der Angeklagte war noch vom 8. bis 14. Mai 1958 wegen Übererregbarkeit bei Dr. DO in Krankenhausbehandlung gewesen, hatte diese aber vorzeitig abgebrochen (2 UA). Eine - im Urteil bisher unterbliebene - ausdrückliche £rörterung des möglichen Zusammenwirkens von Alkohol und Übererregbarkeit hätte umso näher gelegen, als die Tat aus dem Augenblick geboren zu sein scheint und in keinem Verhältnis zu den sie auslösenden Beweggründen steht.

Daher muß das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben werden. Es erschien angezeigt, von der Möglichkeit des § 354 Abs. 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen. Bemerkt sei abschließend, daß der Tatrichter zu einer besonderen Strafmilderung aus § 51 Abs. 2, § 44 StGB nicht genötigt wäre. Sollte das neu erkennende Schwurgericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs, 2 StGB eindeutig feststellen, so wäre die Erforderlichkeit

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einer Unterbringung zu prüfen (§ 42 b Abs. 1 und 2 StGB; u § 358 Abs. 2 Satz 2 StpO).

Rotberg Seibert Hoepner Lang-Hinrichsen Flitner