Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 16.06.1959 – 5 StR 70/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR 70/59 Im Namen des Volkes 279g 067
nn
In der Strafsache gegen
den Kraftfahrer, zuletzt Aushilfsarbeiter Hans S nn)
aus EEE. dort geboren am DB 13165,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls i.R.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Juni 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr. Börker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr EB als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ie als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7.November 1958 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. Die Einziehungsanordnung und die Feststellung der Rückfallvoraussetzungen bleiben jedoch bestehen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt, Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und das bei der Tat benutzte Fahrrad des Angeklagten eingezogen.
Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.
"Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Daß der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor der Strafkammer geschlafen hätte, ist nicht erwiesen.
Die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß erhoben ‘worden. Es fehlt in der Revisionsbegründung die nach
§ 344 Abs.2 Satz 2 StPO erforderliche Angabe der Beweismittel, deren sich die Strafkammer nach Auffassung der Revision zur weiteren Sachaufklärung hätte bedienen müssen (vgl. BGHSt 2, 168).
Die Strafkammer hat ohne Rechtsirrtum § 242 StGB. und nicht $' 248a StGB 'arigewandt. Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte einen Karton gestohlen, der sich auf dem Marktstand einer Textilienhändlerin befand und in dem er Textilien vermutete, deren Art, Menge und.Wert er nicht kannte. Das ist kein Diebstahl, der nur auf die Entwendung geringwertiger Gegenstände abzielte.
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Die auf § 40 StGB gestützte Einziehung des Fahrrades des Angeklagten ist frei von Rechtsirrtum. Die Feststellungen ergeben, daß der Angeklagte das Fahrrad im Sinne des § 40 StGB zur Begehung der Tat gebraucht. hat. Der Diebstahl war, als der Angeklagte auf dem ‘Fahrrad mit der Diebesbeute :davonfuhr, zwar rechtlich “vollendet, aber nieht tatsächlich beendet (vgl.BGH NW 1952,892*0). Ä
Die übrigen Strafaussprüche haben dagegen aus folgendem ‚Grunde‘ keinen Bestand:
Auf Seite 13 UA wird zu § 20a StGB ausgeführt, der Angeklagte sei ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher, weil er durch seine bisher verübten Taten den Rechtsfrieden erheblich gestört habe und weil, wenn er im Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung aus der Haft entlassen werde, weitere Straftaten ähnlicher Art mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Dem widersprechen die Ausführungen auf Seite 15 UA zu § 42e StGB. Sie gehen zwar zutreffend davon aus, daß es für die Beantwortung der Frage, ob weitere Straftaten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, bei § 42e im Gegensatz zu § 20a StGB auf den Zeitpunkt ankommt, in dem der Angeklagte die gegen ihn verhängte Strafe verbüßt haben wird. Das Urteil verneint dies aber mit der Begründung, der Umstand, daß die jetzt zur Aburteilung stehende. Tat des Angeklagten gegenüber seinen früheren Taten einen verminderten Unrechtsgehalt aufweise, deute möglicherweise darauf hin, daß die Intensität des verbrecherischen Willens des. Angeklagten abgenommen babe und daher in Zukunft erhebliche Störungen des Rechtsfriedens nicht mehr zu erwarten, seien. Das ist, .mit:den Ausführungen auf Seite-13 UA. nicht. vereinbar. Hat die Intensität des verbrecherischen Willens des Angeklagten bereits derart. abgenommen, daß erhebliche
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Störungen des Rechtsfriedens nicht mehr zu erwarten sind, so ist er auch kein gefährlicher Gewohnhei tsverbrecher im Sinne des § 20a StGB.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Siemer Schmitt
Börker Hoepner