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BGH Urteil vom 26.01.1960 – 5 StR 590/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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21E7 074

StR_590 (alts 5 StR 70/59)

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer, zuletzt Aushilfsarbeiter Hans 5 SEEEEEEED

aus BEE, dort geboren am EEE 1916,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls i.R.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26.Januar 1960, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr ‚iD als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 1,September 1959 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Dem Angeklagten wird die nach dem 1.September 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründes

Die Strafkammer hatte durch Urteil vom 7.November 1958 den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu einer Zuchthausstrafe von vier Jahren verurteilt, ihm

die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt, Polizeiaufsicht für zulässig erklärt und das bei der Tat benutzte Fahrrad eingezogen. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat durch Urteil vom 16.Juni 1959 dieses Urteil im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben, jedoch die Einziehungsanordnung und die Feststellung der Rückfallvoraussetzungen aufrechterhalten. Die Strafkammer hat in der erneuten Verhandlung dieselben Strafen und Sicherungsmaßnahmen gegen den Angeklagten verhängt wie in dem ersten Urteil.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachiichen Strafrechts. Sie hat keinen Erfolge.

Was in der Revisionsbegründung zur Rechtfertigung der Sachrüge vorgetragen wird, ist unbegründet.

Zu Unrecht meint die Revision, daß die Ausführungen auf Seite 10 und Seite 14 UA nicht miteinander vereinbart werden können. Es ist zwar richtig, daß auf Seite 10 UA gesagt wird, daß das Einkommen des Angeklagten, der von Gelegenheitsarbeiten lebte und im Durchschnitt 10 DM täglich verdiente, "kaum ausreichte", um die Kosten für den gemeinsamen Haushalt zu bestreiten, den er mit seiner Braut führte, Dies bedeutet jedoch nicht, daß der Angeklagte gezwungen gewesen wäre, alles Geld, das er durch Gelegenheitsarbeiten einnahm, jeweils noch an demselben Tage auszugeben,und daß er außerstande gewesen wäre, sich einmal über zwei Tage ohne Arbeit und Verdienst hinwegzuhelfen.

Die Sachrüge kann auch nicht darauf gestützt werden, daß die Feststellungen des angefochtenen Urteils zum Straf-

- 3.-

3.

ausspruch den Feststellungen widersprächen, die die Strafkammer in ihrem ersten Urteil hierzu getroffen hatte. Der Senat hat durch sein Urteil vom 16.Juni 1959 diese "Feststellungen aufgehoben.

Auf die allgemeine Sachrüge hin hat der Senat das Urteil in vollem Umfange geprüft. Es 1äßt keinen sachlichrechtlichen Mangel erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesamwaits.

Sarstedt Koffka Siemer

Schnitt Börker