Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 16.06.1959 – 5 StR 140/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
ImNamen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Dachdecker Fritz H ED aus bei, dort geboren am ED 1908,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes u.a...
hat der 5.Strafsenat des Bundäsgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Juni 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, . Bundesanwalt Dr in als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten HE gegen das Urteil des Schwurgerichts in Berlin vom 17.Oktober 1958 wird verworfen.
Die nach dem 17.Oktober 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
- 2 -
Gründej
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen versuchten Mordes in Mateinheit mit gemeinschaftiichenm schweren Raube und wegen versuchter Anstiftung zum Verbrechen der schweren Körperverletzung verurteilt.
I.
Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
1. Auf der geltend gemachten Verletzung des § 33 StPO kann das Urteil jedenfalls nicht beruhen. Oberarzt Dr 2 ist als sachverständiger Zeuge darüber gehört worden, mit welchen Kopfwunden TB an 17.August 1957 in das TE Krankenhaus eingeliefert wurde und wie die Heilung verlief (vgl. UA 5.38 in Verbindung mit Bd.I B1.60-65 d.A.). Das Säachverständigen-Gutachten, das er im Anschluß an seine Zeugenvernehmung erstattete, behandelte ersichtlich nur die Frage, ob die schweren Schädelverletzungen eine mittelbare Ursache dafür waren, daß TOMB am 24.September 1957 an. einer Leberschrumpfung verstarb, die schon seit. längerer Zeit bestanden hatte. Einen solchen Zusammenhang bezeichnet das Urteil als wahrscheinlich, aber nicht mit ausreichender Sicherheit erwiesen (UA 3.38). Das Gutachten .des Sachverständigen Dr.Zuschneid hat also nicht zu Feststellungen geführt, die dem Angeklagten ungünstig sind. Um so weniger ist er beschwert,. wenn das Schwurgericht ihm und ‚seinem Verteidiger keine ‚Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben haben sollte, u ehe es beschloß, Dr. Zuschneid auch als Sachverständigen zu vernehmen.
2. Für alle Verfahrensbeteiligten war erkennbar, daß das Schwurgericht dem Antrage- des: Verteidigers, das Tagebuch des Angeklagten zu verlesen, grundsätzlich entsprach und .!.
- 3-
- 3 -
in welcher Weise es das tat. Ein ausdrücklicher Beschluß war daher nicht erforderlich.
.. . Die Art, der Verlesung ist entgegen der Meinung der Revision. nicht zu beanstanden. Da die handschriftlichen Eintragungen des Angeklagten in seinen Tagebuch‘ (im Umschlage Bd.II Bl.168 d.A.) schwer zu entziffern sind, durfte das Gericht statt ihrer eine Abschrift verlesen. Die erforderliche Gewähr, daß beide übereinstimmten, konnte es sich nach seinem pflichtgemäßen Ermessen dadurch verschaffen, daß der Angeklagte die Urschrift vor sich hatte, das Gehörte mit ihr verglich und Abweichungen : mitteilte. Ihm selbst und der Wahrheit wurde dadurch sogar besser gedient, als wenn das Gericht sich der Mühe unterzogen hätte, die undeutlichen Aufzeichnungen selbst vorzüulesen. Dann wäre es für den Angeklagten weit schwieriger‘ gewesen, aus dem Kopfe die Stellen zu berichtigen, die das Gericht nicht ganz richtig ‚las und wiedergab.
3. Die Revision meint, der Mittäter Dan habe TO nögticherweise nicht infolge der Verabredung mit dem Angeklagten,. sondern "aus Furcht und. Bestürzung oder im Affekt" mit dem mitgeführten Hammer auf den Kopf geschlagen: Sie bemängelt, daß das Schwurgericht nicht
von Amts wegen den Tatort besichtigt oder ‚einen ärztlichen ‚Gutachter gehört hat,. um diese Frage zu klären.
Dazu war ein richterlicher Augenschein vom Tatort nicht geeignet. Das Schwurgericht hat ärztliche Sachverständige ‘über den Geisterzustand DEEP: vernommen: Dabei kann. "auch die’von’ der'Revision aufgeworfene Frage ‚behandelt. worden sein; das Revisionsgericht vermag dies jedenfalls ‘nicht. auszuschließen. Der Verteidiger hätte die ‚Sach- | verständigen auch selbst fragen können (§ 240 Abs.2. Satz 1 StPO).
-4-
-4- II.
: Der Sachbeschwerde hält das Urteil ebenfalls stand.
l. Ein großer Teil ihrer Ausführungen bezweckt, die rechtlich einwandfreie Beweiswürdigung des Schwurgerichts durch eine andere zu ersetzen. Das ist unzulässig ($: 337 StPO). Der Tatrichter hat insbesondere rechtlich unangreifbar seine Überzeugung begründet, daß die wiederholte Aufforderung des Angeklagten an DEEEEEB, Monika DOEEEEED ein Auge auszustechen, ernstgemeint war.
2. Soweit die Revision bestimmte einzelne Feststellungen vermißt, sind sie in Wahrheit getroffen worden.
Die Urteilsgründe (UA S.34) drücken insbesondere unmißverständlich die Überzeugung des Schwurgerichts aus, daß beide Angeklagte während der ganzen Zeit die Anwesenheit TEE: in der Wohnung für möglich hielten und daß sich DD, 215 er mit dem Hammer auf TEE einschiug, von der Verabredung mit dem Beschwerdeführer leiten ließ und nicht, wie die Revision für 'möglich hält, "aus Furcht “und ’Bestürzung oder im Affekt" handelte. Das brauchte in den Urteilsgründen nicht noch ausdrücklich hervorgehoben zu werden.
3. Der festgestellte Sachverhalt trägt die Verurteilung. Diese wird namentlich in den folgenden Punkten nicht durch die Angriffe der Revisiön erschüttert.
a) Das Schwurgericht sieht einen Mordversuch schon darin, daß der Beschwerdeführer und sein Mittäter am Tattage um 16. 30 Uhr zum ersten Malie’ an der Wohnungstür TOD s klingelten und dabei’ 'entschlossen waren, ihn zu ' überfallen und zu töten: Diese rechtliche Beurteilung” und ihre Begründung (TA S. 53/54) treffen rechtlich zu: (vgl. RESt 77,1; BGH NOW 1952,514; BGH GA 1953,50). Die’ Einwendungen der Revision sind unbegründet: Der "änfang
_5_
-5.-
der Ausführung" im Sinne des § 43 StGB lag hier nicht erst in einem Eindringen in die Wohnung, sondern schon in dem
lingeln, das Tischer veranlassen sollte, die Wohnungstüv zu öffnen.
b) Die vom Schwurgericht angenommene Mittäterschaft (UA S 56) begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Daß dar Opfer nach der ursprünglichen Verabredung vom _ Beschwer !eführer selbst erschlagen werden sollte (UA S.30), ist unwes ntlich.
c) Wie die Revision selbst sagt, hat das Schwurgericht Nfestgestell*, daß die Tötung des Zeugen TEE nach Ansicht der Ageklagten nur deshalb erforderlich war, weil er andern 'alls den ihm persönlich bekannten DES als Täter hätte bezeichnen können". Daraus geht entgegen der Meinung der .'evision gerade hervör, daß die Tötung dazu dienen sollt ,„ eine andere Straftat, nämlich die Weg- ‚nahme des Geldes zı ermöglichen, wie das Schwurgericht richtig ausführt (U. S.55).
d) Die mehrfache ernstliche. Aufforderung des Beschwerdeführers an DD, ı nike DEE mit einem Messer ein Auge auszustechen, »yezeichnete deutlich genug die näheren Tatunstände des Terbrechens der besonders schweren
e) Bei der Strafzumess.ng sagt das Schwurgericht ausdrücklich, daß es von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Strafe für den versuhten Mord nach § 44 Abs.l und 2 StGB zu mildern. In den ‚ trafzumessungserwägungen, die die versuchte Anstiftung naıh § 49a StGB betreffen, erwähnt es den § 44 Abs.3 StGB nı ht ausdrücklich. Die für diese Tat verhängte Strafe vor zwei Jahren Zuchthaus ist die gesetzliche Mindeststrafe «ıs § 225 StGB. Aus diesen beiden Umständen ist aber nicıt mit der Revision
-6 -
- 6 -
zu folgern, das Schwurgericht habe "übersehen, daß die Strafe bei Vorliegen eines Versuches bis auf ein Viertel des Mindestbetrages der für das vollendete Verbrechen angedrohten Freiheitsstrafe ermäßigt werden kann". Das Urteil läßt vielmehr erkennen, daß das Schwurgericht
von diesem herabgesetzten Strafrahmen ausgegangen sein muß. Sonst hätte es bei den erheblichen Strafschärfungsgründen, die es hervorhebt, nicht auf das Mindestmaß der Strafe erkannt, die § 225 StGB für die vollendete Tat androht.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Siemer Schmitt
Dr.Börker Hoepner