Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 12.06.1959 – 4 StR 153/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2257 054 IN
4_StR 153/59 g
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
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den früheren Postfacharbeiter, jetzigen Lagerarbeiter Heinz B EEE zus DEE, geboren am @&. GEEEEEEE> ED ir TB;
wegen fortgesetzter Untreue u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert . Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 5. Januar 1959 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, en das Lendgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründes?:
Der Angeklagte ist "wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit schwerer /mtsunterschlagung, Urkundenfälschung im Amt, Urkundenfälschung und mit Verletzung des Postgeheimnisses" zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und zu einer Geldstrafe von 100,- DM verurteilt worden.
Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Ab 7. Mai 1954 war der Angeklagte als Postfacharbeiter beim Postamt BE ) tätig. Er war dort zuletzt in der Paketzustellung eingesetzt. Er fuhr mit einem Wagen der Post Pakete und Päckchen zu den Empfängern.
Zu seinen Dienstobliegenheiten als Paketzusteller gehörte das Zustellen von Paketsendungen und Päckchen und das Einzichen von Nuchnahmebeträgen, Nachgebühren und Paketzustellgebühren. Die Wachnahmepäckchen und Hachnahmepakete wurden ihm der Stückzahl nach auf einem Paketzustellblatt zugeschrieben, Nach Einösung der Nachnahmebeträge hatte der Angeklagte mit der Fost die Sendungen und die eingezogenen Beträge dafür abzurechnen. Zu diesem Zweck hatte er eine "Rückschrift" zu fertigen.
Bei seiner Einstellung in den Postdienst wurde dem Angeklagten eröffnet, daß er bei allen Dienstverrichtungen als Beamter i.S. des Strafgesetzbuches gelte und als solcher den härteren Strafbestimmungen für Verbrechen und Vergehen im Amte unterliege. Darauf wurde er jeweils halbjährlich erneut hingewiesen. Eine Verfügung mit diesem Hinweis wurde ihm auch ausgehändigt.
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Im Jenuar 1958 wurde dem Angeklagten ein Nachnahmepäckchen versehentlich nicht mit dem Paketzustellblatt zugeschrieben. Entgegen den ihm bekannten Dienstvorschriften unterließ es der Angeklagte, sich die überzählige Nachnahmesendung zuschreiben zu lassen. Er zog den Nachnahmebetrag in Höhe von 70.- bis 100,- DM ein und verwendete ihn für sich, Die der Nachnahnesendung beigefügte Zahlkarte oder Postanweisung bewahrte er in seiner Brieftasche auf. In der folgenden Zeit löste der Angeklagte etwa 10 Päckchen und vier Pakete, die ihm ebenfalls nicht über das Paketzustellblatt zugeschrieben worden waren, bei den Empfängern ein und verwendete diese Beträge ebenfalls für sich,
Die Lagerfrist für Nachnahmesendungen bei der Post beträgt 7 Tage. Daher rechnete er jeweils nach 7 Tagen die unterschlagenen IIachnahmebeträge anstelle der Nachnahmesendungen, die ihm zugeschrieben worden waren, ab. Da die Nachnahmesendungen lediglich der Stückzahl nach zugeschrieben wurden, war es dem Angeklagten möglich, bei der Abrechnung jeweils innerhalb von 7 Tagen eine Nuchnahmesendung, die er 7 Tage vorher ohne Zuschrift erhalten hatte, in die ihm für einen anderen Tag zugeschriebenen Wachnahmes endungen einzureihen und so mit der Post abzurechnen. Auf diese Weise gelang es dem Angeklagten, sich weiterhin höhere Beträge zu verschaffen. Während der Angeklagte in der ersten Zeit auf diesem Wege die unterschlagenen Beträge über die Post abdeckte, hat er später die Original-Zahlkarten zerrissen und fortgeworfen und dann nach Ablauf der Frist von 7 Tagen die Nachnahmebeträge an die Absender der Pakete auf einer besonderen von ihm ausgestellten Zahlkerte eingezahlt, auf der er den Empfänger des Paketes als Absender eintrug. Der unterschlagene Betrag vergrößerte sich fortlaufend. Bis zu seinem Urlaub An- "ang Juli 1958 betrug der Fehlbetrag rund 1.300.- IM. Währcıtd seines Urlaubs deckte der Angeklagte von diesem Fehlbetrag äurch mehrere Zahlkarteneinzahlungen insgesamt rund 500,- IM ab:
Die Strafkammer ist der Auffassung, der Angeklagte habe sich durch dieses Verhalten der schweren Amtsunterschlagung gemäß § 350, 351 StG3 schuldig gemacht. Er habe in, seiner Tätigkeit als Beamter der Post Gelder, die er in amtlicher Eigenschaft empfangen habe, unterschlagen und in Bezug auf diese Unter- ‚schlagung die zur Kontrolle der Einnahmen bestimmten .Paketzustellblätter unrichtig ausgefüllt und geführt. Ferner habe er eine "Urkundenfälschung" im Amt gemäß § 348 Abs. 2 StGB begangen, da er als Beamter ihm amtliche anvertraute Urkunden, rämlich die Paketzahlkarten, vorsätzlich vernichtet oder beiseitegeschafft habe. Weiterhin habe er den Tatbestand der Urkundenfälschung (§ 267 StGB) erfüllt, da er in mehreren Fällen mittels neu ausgefüllter Zahlkarten, auf denen er sich nicht selbst, sondern die einzelnen Empfänger der Wachnahmesendung als Absender angegeben habe, die Nachnahmebeträge den Berechtigten zugeleitet habe. Er habe durch die Ausfüllung der Zahlkarten mit den Hamen der Empfänger der Pakete als 4bsender die Versender der Nechnahmesendungen getäuscht, indem er ihnen durch diese falschen Urkunden vorgespicgelt habe, die Nachnahmesendung sei nicht bei der Torlage durch die Post von dem Empfänger eingelöst, sondern erst später von diesen gezahlt worden. Das Verhalten des. Angeklagten erfülle auch den Tatbestand des § 354 StGB. Der Angeklagte habe als Postbeamter Zahlkerten, die der Post anvertraut worden und rechtlich Briefen gleichzustellen seien, zoitweilig unterdrückt und zun Teil vollständig vernichtet. Schließlich habe er sich auch der Untreue schuldig gemacht. Er habe vorsätzlich die ihm kraft des Auftrags der Fost obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt, und dadurch der Post, deren Vermögensinteressen er zu betrauen gehabt habe, Nachteile zugefügt (§ 266 StGB).
Das Gericht hat bezüglich aller dieser Straftaten Tatein-Heit (§ 73 StGB) und Portsetzungszusammenhang angenommen.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. "
1.) Rechtliche Bedenken ergeben sich insofern, als das Land- ., gericht angenommen hat, der Angeklagte habe sich der schweren Amtsunterschlagung schuldig gemacht. Aus der Darstellung des Sachverhalts ist, worauf die Revision mit Recht hinweist, nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte Rechnungen, Register, Bücher usw. unrichtig geführt habe. Lediglich bei der rechtlichen Yürdigung wird ausgeführt, er habe die zur Kontrolle der Einnahmen bestimmten Paketzustellblätter unrichtig ausgefüllt. Es ist nicht klar, ob es sich hierbei um eine ergänzende tatsächliche Feststellung handeln soll. Selbst wenn dies aber der Fall sein sollto, hätte es einer näheren Darlegung bedurft, welcher Art die Paketzustellblätter waren und welche unrichtigen Eintragungen der Angeklagte vorgenormen hat. Nur dann wäre das Revisionsgericht in der Lage zu prüfen, ob § 351 richtig angewendet worden ist. Das Fehlen ausreichender tatsächlicher Feststellungen stellt einen sachlichrechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Urteils führen muß.
2.) Weiterhin ist die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagte] els Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB nicht rechtlich bedenkenfrei. Allerdings treffen die Ausführungen der Revision nicht 2u; daß der äußere Tatbestand der Urkundenfälschung nicht erfüllt sei. Dadurch, daß der Angeklagte den Anschein erweckte, als seien die Zahlkarten nicht von ihm, sondern von den Empfängern der Pakete als Absender ausgezahlt, erweckte er den Anschein, als rührten diese Urkunden von anderen Personen her als von derjenigen; von der sie in Wirklichkeit stammten (sog. "Identitätstäuschung"). Da auch die anderen Merkmale des äußeren Tatbestandes erfüllt sind, ist dessen Feststellung rechtlich zutreffend erfolgt. Yohl aber wird die Bejahung des inneren Gerkmals "zur Täuschung im Rechtsverkehr" von bisherigen Feststellungen nicht getragen. Das Landgericht hat es auf
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die Täuschung der Versender der Nachnahmesendungen, also der Geldeupfänger, abgestellt. Diese aber werden im allgemeinen über den wahren Hersteller der Urkunde nicht getäuscht, weil dieser Umstand für sie ohne Bedeutung ist. Ein solcher Empfänger wird nur daran interessiert sein, den NWanen desjenigen zu erfahren, zu dessen Gunsten der eingegangene Betrag zu buchen ist. Es wird für ihn grundsätzlich ohne tatsächlichen und rechtlichen Belang sein, ob der Hersteller der Urkunde mit dem Schuldner übereinstimmt oder nicht oder ob unter Umständen insoweit ein Auftrag vorliegt oder nicht. Sollte dies im einzelnen Fall anders scin, so würde es einer besonderen Begründung bedürfen.
Das gilt auch für die vom Landgericht (UA 5. 7) als Gegenstand der Täuschung angesehene Abweichung zwischen dem Zeitpunkt der Zahlung durch die Empfänger der Nachnahnosendungen und der Weiterleitung durch den Angeklagten. Zumindest fehlt es an ausreichendem Anhalt dafür, daß der Angeklagte die Absender der Nachnehmesendungen insoweit zu ciiiem rechtscrheblichen Verhalten veranlassen wollte.
Dagegen kann die Frage, wer Hersteller der Urkunde ist, für die Post rechtsbedeutsam sein, weil sie wahre Angaben in Bezug auf den Aussteller verlangt und gef. zur Erfüllung ihrer Pflichten auch benötigt. Dementsprechend beurteilen sich auch die Voraussetzungen des inneren Tatbestandes. Er ist denn gegeben, wenn der Angeklagte in der Frkenntnis handelte, daß die Zahlkarten der Post Beweis über die Person des Herstellers erbringt. Ob dies der Fall war, kann auch den Gesamtinhalt “ des Urteils nicht entnommen werden, da dic Strafkammer den inneren Tatbestend in dieser Richtung bisher nicht geprüft hat. Das Landgericht wird in der ncuen Hauptverhandlung diesen Erwägungen entsprechend Feststellungen in Bezug auf die innere Tatseite zu treffen und sich ggf. ferner auch zu der Frage zu
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äußern haben, ob der Angeklagte etwa in einem entschuldbaren Verbotsirrtum gehandelt hat. Allerdings wird es hierbei zu berücksichtigen haben, daß der Angeklaxte als langjähriger Postfacharbeitcer mit den hier in Betracht kommenden Fragen möglicherweise vertrıut war..
3.) Soweit der Angeklagte wegen Untreue verurteilt worden ist ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Das gleiche gilt für die Verurteilung aus § 348 Abs. 2. Jedoch hat er sich insoweit nicht einer Urkundenfälschung, sondern 'einer Urkundenvernichtung und -beseitigung schuldig gemacht. Auch die Verurteilung wegen Verschens gegen § 354 gibt zu Beanstandungen keinen Anlaß (RGSt 72, 193). Jedoch ist auch hier die Tat nicht zutreffend bezeichnet. Der Angeklagte hat nicht das Postgeheimnis verletzt, sondern eine Briefunterdrückung be-Sangen. Die Straftaten werden im neuen Urteilsspruch dementsprechend zu bezeichnen sein.
Rotberg Sauer Seibert
Lang-Hinrichsen Flitner