Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 12.06.1959 – 4 StR 150/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2257 056 45
4 StR 150/59 / -
Im Nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Kurt Hoi aus ACH /Tr >. NED, geboren an BD. END GE in DE,
wegen Verleitung zum Meineid
hat der A, Strafsenat des Bundesgerichtishofs in der Sitzung vom 12. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotiberg . als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt REED als Vertreter der Bundesanwalischaft,
Justi zangestellter
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 27. November 958 im Strafausspruch aufgehoben.
Insoweit. wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-- mittels der Staatsanwaltschaft, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen.
Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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Der Angeklagte war bis April '955 Geschäftsführer der Firma Elektrogeräte-Vertrieh E. HE in MilB. Dann tvrat er in die Dienste eines Konkurrenzunternehmens, der Firma DEM vu. TED in Di. Der Schachthauer Wilhelm WED war bis Dezember 1955 als Untervertreter für die Firma E. H@B tätig. Zu dieser Zeit suchie der Angeklagte den WEB zugunsten der Firme Din : TREE abzuwerben, indem er ihm die Vermögensverhältnisse der Firma HB ungünstig darstellte, obwohl er wußte, daß sie wirtschaftlich gut fundiert war. Hierauf stützte die Inhaberin der Firma H@ eine am !9. September 1956 erhobene Widerklage gegen eine. vor dem Arbeitsgericht in Münster erhobene Klage des Angeklagten auf Arbeitsentgelt für die Zeit seiner Tätigkeit bei der Firma H@P. Schon vorher, nämlich im August '956, hatte der Kaufmann Tb den Angeklagten auf die Möglichkeit hingewiesen, daß Frau HB ihn wegen der Abwerbung WEB beiangen werde. Auf Grund dieser Warnung sah der Angeklagte voraus, daß WEB von Frau HD in dem Rechtsstreit vor dem Arbeitsgericht als Zeuge benannt werden würde, ‘und versuchte nun in zwei Unterreäungen, auf VD künftige Aussage Einfluß zu nehmen. Am 26, Augusi '956 stellte er in einem Gespräch mit ihm in Abrede, zu ihm von einer angeblich hoffnungslosen Vermögenslage der Firma HD gesprochen zu haben, und fügte hinzu, es gehe für ihn, den Angeklagten, um 20- biw 30000 DM, er werde WB ürei Zeugen gegenüberstellen, die seine, des Angeklagten, Darstellung bekräftigten; es sei daher am besten, wenn WB im Falle seiner Vernehmung vor Gericht erkläre, er könne sich an Einzelheiten des Gesprächs im Dezember 1955 nicht erinnern. Nachdem das Arbeitsgericht
im Termin vom 20. Oktober ?956 die Vernehmung Win beschlossen hatte, suchte der Angeklagte ihn auf dem Rückwege von diesem Termin erneut auf, behauptete, Frau H@& habe "schon einen Prozeß verloren und sie werde auch den zweiten verlieren"; er habe ja entsprechende Zeugen. Anschließend riet er Weimann, sich reiflich zu überlegen, was er sagen wolle, und fragte ihn, um ihn einzuschüchtern, ob er einen Wandergewerbeschein besitze, weil er gerüchiweig gehört hatte, WEM besitze keine Gewerbeerlauhnis. Bei beiden Unterredungen kannte und billigie der Angeklagte
die Wglichkeit, daß Wii die von ihm gewünschie unrichiige Aussage beschwören müsse. WEB hat sich aber nicht beeinflussen lassen.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineide zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten verurteilt und die Vollstreckung dieser Sirafe zur Bewährung ausgesetzt.
Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwalischaft rügen die Verletzung des sachlichen Rechts, die des Angeklagten beanstandet auch das Verfahren. Die Revision der Staatsanwaltschafi ist auf den Strafausspruch beschränkt sie wird vom Generalbundesanwalt nur insoweit verireten, als sie sich dagegen wendet, daß der Angeklagte entgegen der Vorschrift des § 16?! Abs. 1 StGB von der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte verschont geblieben ist.
I. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Soweit sie mit der Verfahrensrüge die Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO geltend macht, weil die Strafkammer die Akten beider Rechtszüge in dem schon erwähnten Arbeits”
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rechtsstreit - 1 Ca 562/55 des Arbeitsgerichts Münster und 3 Sa 314/57 des Landesarbeitsgerichts Hamm - nicht beigezogen hat, fehlt es an der Behauptung bestimmter Tatsachen, zu deren Ermittlung der Tatrichter verpflichtet gewesen wäre (vgl. BGHSt 2, 168).
Eine weitere Verletzung der Aufklärungspflicht glaubt die Revision darin zu finden, daß die Strafkammer nicht das in dem Strafverfahren gegen den Angeklagten wegen unlauteren Wettbewerbs ergangene freisprechende Urteil des Amtsgerichts in Essen-Werden berücksichtigt habe. Diese Rüge enthält zwar die Angabe einer bestimmten Tatsache im Sinne des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, so daß gegen die Beachilichkeit der Rüge keine Bedenken bestehen. Sie ist aber unbegründet. Denn die Strafkammer war nicht verpflichtet, sich "mit dem Urteil des Amtsgerichts in Essen-Werden auseinanderzuseizen", durch das der Angeklagte, wie die Revision ausführt, "in der grundlegenden Frage, ob er den Zeugen WB in unsittlicher Weise abgeworben hai, rechtskräftig freigesprochen worden ist". Soweit diese Frage für den Vorwurf der Anstiftung zum Meineide von Bedeutung ‘war, mußte sie sich auch zu ihr eine eigene Überzeugung bilden und war nicht an die Feststellungen gebunden, die dem Freispruch des Amtsgerichts zugrunde lagen. Dieser eigenen Urteilsbildung diente ersichtlich die Vernehmung des Zeugen Wi@WP in der jetzigen Hauptverhandlung, der nach der Sitzungsniederschrift "über die gleichen Fragen wie in dem Verfahren gegen den Angeklagten wegen unlauteren Wetibewerbs vor dem Amtsgericht Essen-Werden - 5 Cs 30/58 - "
vernommen worden ist,
Die Revision rügt ferner, daß die das Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen WED wegen Meineiäes beireffenden Akten - 2 Js 198/58 der Staatsanwalischaft Dortmund -
nicht beigezogen worden sind. Nach ihrer Behauptung habe Frau H@&B in jenem Verfahren als Zeugin ausgesagt, daß Vo seit März 1955 als selbständiger Handelsvertreter und vorher als Untervertreter für sie gearbeitet habe; in dem Arbeitsgerichtsverfahren dagegen habe wo eiälich bekundet, er sei ab 1. Dezember 1954 als selbständig er Handelsvertreter für Frau H@P tätig gewesen. Eine Ermittlung in dieser Hinsicht brauchte sich dem Tatrichter nicht aufzudrängen, nachdem die Verteidigung des Angeklagten, wie aus den Urteilsgründen (UA 11) und der Sitzungsniederschrift ersichtlich, bereits in der Hauptverhandlung die Glaubwürdigkeit WED mit anderen Behauptungen angegriffen hatte, die in der Revisionsschrift vorgebrachte Behauptung aber nicht aufgestellt und nicht beantragt hatte, die Akten der Staatsanwaltschaft heranzuziehen.
2. Die Ausführungen des Angeklagten zur Sachrüge sind offensichtlich unbegründet. Auch im übrigen ergibt die Prüfung des ganzen Urteils keinen Rechtsfehler zuungunsten des Angeklagten.
II. Auf die Revision der Staatsanwa).tschaft muß das Urteil des Landgerichts im Strafausspruch aufgehoben werden. "
Die Strafkammer verkennt nicht, daß die Vorschrift des § 157 StGB nur auf den Meineidstäter selbst, nichi aber auch auf den Ansiifter zum Meineide anwendbar ist (BGHSt 1, 22, 28; 3, 320); sie meint aber, es hätte eine Strafmilderung im gleichen Umfang Platz greifen müssen, "als lägen die Voraussetzungen des § 157 StGB vor". Danach ist es möglich, daß die Strafkanmer von einer allgemein
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bestehenden Verpflichtung des Tatrichters ausgegangen ist, in entsprechender Anwendung des § 157 StGB eine Strafmilderung zugunsten auch des Täters in Erwägung zu ziehen, der einen anderen zum Meineid angestiftei hat, um von einem Angehörigen oder von sich selbst die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden." Damit würde sie von der Anwendbarkeit eines Strafrahmens ausgegangen sein, der unter die durch §§ 154 Abs. 2, 49 a, 44 StGB vorgeschriebene Mindesistrafe von sechs Wochen Gefängnis hinabreichte. Die Berücksichtigung einer "Konflikissituatiion" der hier für den Angeklagten vorliegenden Art würde auf die Zubilligung eines Strafmilderungsgrundes für jeden Angeklagten hinauslaufen, der einen Belastungszeugen in einem gegen ihn schwebenden oder ihm drohenden Sirefvarfahren zu einer für ihn günstigen umwahren eidlichen Aussage anstifiet oder anzustiften versucht, obwohl er zu einem solchen Vorgehen nicht genötigt ist, während der Zeuge ohne sein.Zutun vor Gericht geladen wird und dadurch in den Widerstreit zwischen Zeugnispflichi und Rücksicht auf sein eigenes Interesse gelangen kann, aus dem ihm der Ausweg der Aussageverweigerung manchmal schwer fälli. Das wäre mit dem Gesetzeszweck des § 157 SiGB, wie er in BGEHSt 1, 28 dargelegt wird, nicht vereinbar und würde
das rechtsstaatliche Interesse der Allgemeinneit an der Wahrheitsermittlung im Strafverfahren gefährden. Schon dieses rechtliche Bedenken führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.
diese Nebenstrafe nicht vorsieht (BGHSt :, 1565 6, 373: 8, 268),
Rotberg " Sauer Seibert
Tang-Hinrichsen Flitner