Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 10.06.1959 – 2 StR 138/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 138/59 2271 049
Im nanen des Volkes
In der Strafsache
gegen‘ 1. den Reichsbahnrat z.Wv. Heinrich K ET DEE; geboren an 1910 in M j
2, den Bauunternehmer Franz Ke aus A: geboren an ip 1891 in ei Au;
wegen Bestechung
hat der ?2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich .
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ui
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 30. September 1958 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen; die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte KB ist wegen schwerer passiver Bestechung in zwei Fällen zu neun Monaten, der Angeklagte Keim wegen aktiver Bestechung in zwei Fällen zu vier Monaten Gefängnis verurteilt worden; das Landgericht hat
das Bestechungsgeld für dem Lande Nuuuiup-" EEE verfallen erklärt. Beiden Angeklagten sind die Freiheits-
strafen zur Bewährung ausgesetzt worden.
Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft mit Beschränkung auf die Gewährung der Strafaussetzung für den Angeklagten Kup; die Angeklagten in vollem Umfange Revision eingelegt. Alle Beschwerdeführer haben unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend gemacht, die Angeklagten auch Verfahrensbeschwerden erhoben.
I. Revision der Staatsanwaltschaft.
Die Staatsanwaltschaft bemängelt, daß das Landgericht nicht dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses, insbesondere der allgemeinen Abschreckung, Rechnung getragen habe, indem es dem Angeklagten Kup =!s Behördenleiter Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt hat. Die Strafkammer hat aber nach Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten unter Berücksichtigung des Öffentlichen Interesses geprüft, ob die Befürchtung besteht, "daß die Nichtvollstreckung die generalpräventive Wirkung der Strafe mindern könne". Sie hat hiergegen das Interesse des Gesetzgebers daran abgewogen, daß "die Verbüßung kurzer Freiheitsstrafen in aussichtsreichen Fällen untunlich ist". Sie kommt angesichts der Tatsache, daß dem Angeklagten eine konkrete Pflichtwidrigkeit in der Ausübung seines Ermessens nicht nachgewiesen worden ist, zu dem Brgebnis, daß es sich "nicht um
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einen besonders schweren Bestechungsfall handelt" und daß deswegen das Öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe nicht erfordert. Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Revision der Staatsanwaltschatt ist deshalb unbegründet; der Generalbundesanwalt hat sie nicht vertreten.
IT. Revision der Angeklagten.
1, Verfahrensrügen.
a) Beide Angeklagten machen geltend, die Überzeugung der Strafkammer, Koi have dem Angeklagten KB Zuwendungen in der Erwartung gemacht, dieser werde als Gegenleistung ihm gefällig sein und sich in seinen Entscheidungen beeinflussen lassen, beruho nicht auf dem Ergebnis der Hauptverhandlung; denn die Angeklagten hätten dies bestritten, eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen habe aber nicht stattgefunden. Als verletzt betrachten sie die §§ 261 und 267 StPO.
Die Rüge ist unbegründet. Die Angeklagten übersehen, daß zu den Angeklagten, auf deren Einiassungen das Urteil beruht, auch die frühere Nitangeklagte LMMB sehörte, die zur Sacne vernommen wurde, bevor das Verfahren gegen sie nach § 153 StPO eingestellt wurde. Die Feststellung des inneren Tatbestandes kann auf ihren Angaben beruhen; außerdem ist die Folgerung, daß unter den gegebenen Um-. ständen nach der Lebenserfahrung Kedii® die Vorteile zum Zweck der Beeinflussung gewährte und Kup dies erkannte, möglich und verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden.
b) Soweit der Angeklagte Ko geltend macht, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, indem sie ihn nicht über seine in anderen Fällen bewiesene Gutmütigkeit
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und Großzügigkeit befragt habe, ist die Rüge unbegründet; sie kann niemals darauf gestützt werden, daß die Anhörung eines Zeugen oder Angeklagten unzureichend gewesen sei und weitere Fragen hätten an ihn gestellt werden müssen. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob solche Fragen nicht beantwortet worden sind (BGHSt 4, 125, 126).
2. Sachrüge.
a) Die Revision hat zutreffend die vom Reichsgericht in RGSt 74, 251 ff entwickelten Grundsätze für die Voraussetzungen der §§ 332, 333 StGB angeführt. Danach genügt es für die Anwendung des § 333 StGB, daß der Vorteilsgeber. von dem Beamten eine pflichtwidrige Handlung erwartet und daß der Beamte den Vorteil in Erkenntnis dieser Erwartung entgegennimmt. Es ist nicht erforderlich, daß der Beamte später bewußt eine Amtspflichtverletzüng begeht; es genügt, daß er durch die Annahme des Vorteils sich bereits bewußt seiner Unbefangenheit bei künftigen Ermessensentscheidungen beraubt. Daß beide Angeklagte den Zweck der Zuwendungen als Mittel der Beeinflussung erkannten, hat das Landgericht ausdrücklich festgestellt. Kep Deabsichtigte, sich dadurch Kup "warı zu halten!" ,‚ und KB wußte, daß durch die Einladungen und das Darlehn von ihn eine Gegenleistung im Rahmen seiner Amtstätigkeit erwartet
werde und seine Entscheidungen beeinflußt werden sollten. Zutreffend stellt das Urteil fest, daß die von Keime
gewollte und von KG erkannte Pflichtwidrigkeit darin
lag, daß dieser seine Ermessensentscheidungen nicht mehr unbefangen, sondern mit der inneren Belastung treffen wußte, "die für ihn aus dem angenommenen Vorteil erwächst und sein Urteil regelmäßig trübt" (RGSt 77, 78; BGHSt 3, 143, 146). Hiernach sind die Voraussetzungen der §§ 332, 333 StGB in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des
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Bundesgerichtshofs (BGHSt 11, 125, 130), an der der Senat festhält, gegeben.
b) Der Umfang der gewährten und angenommenen Vorteile ist vom Landgericht ohne Rechtsfehler festgestellt worden; Denkfehler sind nicht erkennbar. Die Strafkammer hat
auch bei den Bewirtungen berücksichtigt, in welchem Umfange die Geldbeträge für andere Personen als den Angeklagten KB aufgewendet wurden.
c) Die Verschiedenheit, die zwischen den in der Form von Einladungen gewährten Zuwendungen und der vorteilhaften Darlehnsgewährung besteht, schließt die Annahme eines Fortsetzungszusammenhanges oder einer natürlichen Handlungseinheit aus. Daß die Strafkammer die durch Einladungen gegebenen Vorteile unter dem Gesichtspunkt des Fortsetzungszusammenhangs beurteilt, beschwert jedenfalls die Angeklagten nicht.
d) Soweit Keo@ilß iem Angeklagten KB Speisen
und Getränke zugewandt hat, geht die Strafkammer davon aus, daß er in verschuldetem Verbotsirrtum gehandelt hat, ohne daß sie ausdrücklich die Möglichkeit der Strafmilderung nach § 44 Abs. 2 StGB erörtert (BGHSt 2, 194). Die Erwägungen der Strafkammer bei der Strafzumessung und die Höhe der Strafe lassen es jedoch als ausgeschlossen erscheinen, daß das Landgericht bei der Festsetzung der Einzelstrefe von sechs Wochen Gefängnis für diesen fortgesetzten Bestechungsfall die Milderungswöglichkeit übersehen hat.
e) Die auf Grund der Sachrüge dem Senat obliegende allgemeine Nachprüfung hat keine die Angeklagten be-
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schwerenden Rechtsfehler erkennen lassen. Die Revisionen der Angeklagten sind hiernach zu verwerfen.
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