Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 02.06.1959 – 5 StR 156/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen o
7> 1. den Maschinenschlosser Wolfgang 5 ENEEEEEREED aus POEEEEEEED , geboren am ip 1956 in Tip.
2. den Kraftfahrer Erich GEM zu: SEE, geboren am EEE 1934 in CHE (Oberschlesien),
wegen Notzucht
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2.Juni 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schnitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr (ip
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revisionen der Angeklagten SB und CM sesen das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 21.Januar 1959 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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.Gründet
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Notzucht verurteilt. Ihre Revisionen beanstanden das Verfahren und rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Sie haben keinen Erfolg.
1. Die Angeklagten hatten innerhalb einer Woche nach Zustellung der Anklageschrift einen Verteidiger gewählt. Er ist in der Hauptverhandlung erst erschienen, nachdem die Zeugen aufgerufen und belehrt, die Angeklagten zur Person vernommen, die Öffentlichkeit ausgeschlossen und der Eröffnungsbeschluß verlesen worden waren. Darin, daß die Angeklagten während dieser Vorgänge ohne Verteidiger waren, erblickt die Revision zu Unrecht einen Verstoß gegen mehrere Verfahrensvorschriften, |
Ein Fall der notwendigen Verteidigung gemäß § 140 Abs.2 StPO lag nicht vor. Sach- und Rechtslage waren einfach; die Angeklagten waren geständig. Anhaltspunkte, daß sie sieh nicht selbst verteidigen konnten, waren nicht ersichtlich; die Revision trägt das auch nicht vor. Sie sagt nur, der Verteidiger hätte darauf hinweisen können, daß die Zeugin Sci Verletzte im Sinne des § 61 Nr.2 StPO sei. Erstens trifft das nicht zu (vgl. unter 2); zweitens war der richtige Zeitpunkt, das vorzutragen, nach Vernehmung und vor Vereidigung der Beugin; da war der Verteidiger anwesend.
Allerdings wäre die Verteidigung nach, § 140 Abs.1. Nr.2 StPO notwendig geworden, wenn die Angeklagten die Bestellung eines Verteidigers beantragt hätten. Auf das Recht zu diesem Antrage hätte der Vorsitzende sie hinweisen müssen (BGHSt 7,381). Das ist nicht geschehen. Darauf kann das Urteil aber nicht beruhen, weil schon das Unterbleiben des Antrages nicht darauf beruht. Die Angeklagten wußten, daß ihr Wahlverteidiger zum Gericht unterwegs war und rechtzeitig kommen würde, um ihnen bei
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den Abschnitten der Hauptverhandlung, bei denen sie seiner bedurften, Beistand zu leisten. Sie haben nicht gebeten, auf sein Erscheinen zu warten; deshalb hätten sie auch nach Belehrung keinen Pflichtverteidiger beantragt. Auch der alsdann erschienene Wahlverteidiger hat offenbar sofort erkannt, daß eine derartige Belehrung im vorliegenden Fall eine leere Form gewesen wäre; denn er hat nicht beantragt, die in seiner Abwesenheit '8- schehenen :Vorgänge zu wiederholen. i
2. Den Angeklagten wurde nur Notzucht an Helga KEEEEEB vorgeworfen, dagegen keine Straftat zum Nachteil der Zeugin SCENE Diese war deshalb nicht Verletzte im Sinne des § 61 Nr.2 StPO. Daß der Angeklagte SED sie gegen ihren Willen abgeküßt, sodann geschlagen und mit weiteren Schlägen bedroht hat, ändert daran nichts. Das Landgericht mußte diese Zeugin deshalb vereidigen.
3. Auch § 265 StPO ist nicht: verletzt. Das Verfahren war wegen gemeinschaftlicher Notzucht eröffnet, und die Angeklagten sind auch wegen gemeinschaftlicher Notzucht verurteilt worden. Daß das Urteil sie im entscheidenden Teil "der Notzucht" schuldig spricht, ändert daran nichts.
4. Die Sachrüge ist unbegründet. Nach den Feststellungen hat jeder der beiden Angeklagten alle Tatbestandsmerkmale der Notzucht (Gewaltanwendung und Beischlaf) in eigener Person verwirklicht. Außerdem hat jeder dem anderen auf Grund eines gemeinsamen Planes geholfen, E Yen SCHE dadurch, daß er den Kraftwagen in das abgelegene Waldstück fuhr, SCHERE» dem 3 dadurch, daß er ihn .herbeirief, als das Mädchen . noch 'entblößt auf der Decke saß. Wollte man, wie die Revision es unternimnt, den einheitlichen Vorgang gedanklich aufspalten, so läge darin bei jedem der beiden Ängeklagten je eine Notzucht und je eine Beihilfe zur
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Notzucht des anderen. Daß die Strafkammer das Ganze wegen des gemeinschaftlichen Tatplanes als einen einheit. lichen Vorgang beurteilt, entspricht natürlicher Anschauung und hat sich allenfalls zugunsten, nicht
zu Ungunsten der Angeklagten ausgewirkt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Börker