Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1954
BGH Entscheidung vom 23.09.1954 – 1 StR 704/54
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4,
1_StR 704/54 2254 061
InNapnen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Bauarbeiter Wilhelm B EB aus KB-WEB, zeroren am. EEE ED in Be (Lanäkreis Mm);
wegen fahrlässiger Tötung
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der ‘Sitzung vom 22, März 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Peetz als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsret EEE bei der Verhandlung,
Bundesanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 23. September 1954 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Der Angeklagte erfasste am 30 April 1954 auf der Obermoselstrasse zwischen Palzem und Nittel mit seinem Motorrad ein 4-jähriges Kind, als es an der Hältestelle der Bundesbahnomnibusse bei Rehlingen hinter einem soeben in der Gegenrichtung anfahrenden Omnibus die Strasse überqueren wollte. Das Kind erlitt so schwere Verletzungen, dass es kurze Zeit später starb.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fehrlässiger Tötung zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Die Aussetzung der Strafe zur Bewährung hat es auf Grund des 8 23 Abs 3 Nr 1 StGB abgelehnt.
Die auf die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur im Strafausspruch Erfolg. j
l. Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs 2 StPO wird des Zusammenhangs wegen im Rahmen der Sachbeschwerde behandelt.
2. Der Schuldspruch wegen fährlässiger Tötung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Nach den Feststellungen des Jandgerichts sah der Angeklagte den auf der (für ihn) linken Strassenseite haltenden Bundesbahnomnibus schon auf eine Entfernung von 200 m. Er beobachtete auch, dass etwa 8 bis 10 soeben ausgestiegene Fahrgäste über die Obermoselstrasse gewechselt waren, um die Ortsstrasse nach Rehlingen zu benützen, und dass auf der rechten Ausstiegseite des Omnibusses noch die Zeugin Alt stand, die das Vorbeifahren des Angeklagten abwarten wollte und mit einer auf der anderen Stras-
senseite stehenden Frau sprach. In ihrer Nähe hielten
sich, wie der Angeklagte ebenfalls bemerkte. eine weite-
re Frau und zwei Kinder auf, während etwas zurück, in dem einige Meter neben der Strasse verlaufenden Weinberg, noch ein Mann stand. Unter diesen Umständen hätte der Beschwerdeführer, wie die Strafkammer ohne Rechtsirrtum angenommen hat, die Möglichkeit ins Auge fassen müssen, dass weitere Personen vor oder hinter dem Omnibus die Obermoselstrasse überqueren würden, um die Ortsstrasse nach Rehlingen zu erreichen. Es widerspricht -entgegen der Meinung der Revision- durchaus nicht der Lebenserfahrung, sondern ist immer wieder zu beobachten, dass sich Personen, insbesondere Kinder, beim Aussteigen aus einem Öffentlichen Verkehrsmittel nicht besonnen verhalten, sondern die Strasse zu überqueren versuchen, ohne sich sorgfältig nach herankommenden Fahrzeugen umzusehen. Den durch solches Verhalten bedingten Gefahren hat der Kraftfahrer durch seine Fahrweise, insbesondere durch entsprechende Herabsetzung seiner Ge-
. schwindigkeit Rechnung zu tragen. Ein am Strassenrand haltender Omnibus, der einem entgegenkommenden Kraftfahrer den Einblick in den hinter ihm liegenden Teil der Strasse versperrt, schafft zwar im allgemeinen keine unübersichtliiche Stelle im Sinne des § 9 Abs 1 Satz 2 StVO, wenn der Kraftfahrer seine Fahrbahn frei übersehen kann. Auch § 9 Abs 3 StVO ist auf den vorliegenden Sachverhalt nicht anwendbar, weil es sich nicht um die Haltegtelle eines Schienenfahrzeugs handelte und weil die Fahrgäste auf der dem entgegen- . kommenden Kraftfahrer abgewandten Strassensgite ausstiegen, Diese Umstände entbanden den Beschwerdeführer indes nicht von der sich aus § 1 StVO ergebenden Pflicht, seine Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/st auf Anhaltemöglichkeit herabzusetzen, wenn dies aus anderen Gründen, insbesondere Gurch die Rücksicht auf andere Verkehrsteilnehmer geboten
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war {vgl BGH VI ZR 190/53 vom 3. Juli 1954). Das galt umso mehr, als der Angeklagte es unterliess. die auf der Strasse befindlichen Personen durch deutliche und aus nächster Entfernung abgegebene Schallzeichen auf sein Nahen aufmerksam zu machen.
3, Dagegen kann der Strafausspruch mit der bisherigen Begründung nicht aufrecht erhalten werden.
Das Landgericht hat bei der Strafzumessung zwar zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass das ver-. letzte Kind durch sein unvorsichtiges Verhalten eine wesentliche Mitursache für den Unfall gesetzt habe. Schwerer noch wiegt jedoch möglicherweise das Mitverschulden des Vaters des verunglückten Kindes. Dieser wartete nach den Feststellungen des Landgerichts auf der Ortsstrasse nach Rehlingen, einige Meter von der Obermoselstrasse entfernt, während sein 4-jähriges Kind - für einen aus Richtung Palzem sich nähernden Strassenbenutzer unsicht- . bar - an der Bus-Haltestelle stand, um die Mutter vom Omnibus abzuholen, Er musste, falls ihm, was noch zu klären sein wird, die Anwesenheit seines Kindes nicht entgangen ist, damit rechnen, dass das Kind aus irgendeinem Grunde versuchen würde, auf schnellstem Wege zu ihm zu kommen, und dass es dabei aus altersbedingtem Unverstand die beim Überqueren einer dem schnellen Fernverkehr die- ‚nenden Bundesstrasse gebotene Vorsicht ausser acht lassen würde. Wenn er trotzdem nicht auf das Kind achtete, so ist das als schweres Verschulden anzusehen, falls ihm nicht besondere Gründe für sein Verhalten zur Seite standen. An der Ursächlichkeit dieses Verschuldens für den To9 des Kindes könnte nach Lage der Sache kein Zweifel bestehen; hätte er das Kind, wie es seine Pflicht war.
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resufsichtigt. dann wäre der Unfall mit einer an Sicher. heit grenzenden Wahrscheinlichkeit vermieden worden. Da sieh den Urteilsgründen nicht mit Gewissheit entnehmen lässt, dass der Tatrichter den erörterten Umstand ausreichend geprüft und bei der Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt hat, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Insoweit greift auch die vom Beschwerdeführer erhobene Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) durch,
Bei der erneuten Prüfung der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung wird das Landgericht die Grundsätze zu beachten haben, die der Bundesgerichtshof in den Entscheidungen BGHSt 6, 125 und VRS 7, 46 aufgestellt hat. Ob dem Angeklagten, der in dem angefochtenen Urteil als aussetzungswürdig bezeichnet worden ist (§ 23 Abs 2 StGB), die Aussetzung der Strafe zur Bewährung aus dem Gesichtpunkt des öffentlichen Interesses versagt werden kann, wird unter den gegebenen Umständen wesentlich davon abhängen, wie der Tatrichter das Mitverschulden des Vaters des zu Tode gekommenen Kindes bewertet.
Dr. Peetz . Mante] Martin Hübner Dr. Hengsberger °