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BGH Entscheidung vom 30.09.1959 – 4 StR 324/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_S1R 324/59 2283 012

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer Christien K EB aus U Landkreis DENE, dort geboren an W. ED WB:

wegen fahrlässiger Tötung u. 9.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtishofs in der Sitzung vom 30. September 1959,an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin Bundesrichter Prof, Dr. Lang-Hinrichsen

Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,

Bundesanwalt rag als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 25. März

1959 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Stra-Benverkehrsgefährdung, wegen fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung und wegen Verkehrsunfallflucht (88 230. 222. 315 a Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 2, 142, 73. 74 StGB), je begangen im Zustande alkoholbedingt

verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 5° Abs. 2 StGB), zur Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren entzogen.

Die Revision des Angeklagten ist nach teilweiser wirksamer Zurücknahme des Rechtsmittels auf üen Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung und auf den Strafausspruch beschränkt. Sie ist unbegründet.

I. Fahrlässige Tötung (in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung).

1.) Dieser Schuldspruch ist auf folgende Feststellungen gestützt: Der (wegen Trunkenheit am Steuer vorbestrafte) Angeklagte befuhr mit einem Opel-Blitz-Lastkraftwagen seiner Arbeitgeberin in angetrunkenem Zustand (2,01 %o Blutalkoholgehalt) die Lanästraße II. Ordnung nach Sögeln. Seine Geschwindigkeit betrug etwa 60 km/h, In der Ortschaft Sögeln stand auf der für ihn linken Straßenseite -— gegenüber einer Gastwirtschaft - ein an der dortigen Linienhaltestelle ker Bundespost haltender Privatomnibus, aus dem vorne und hinten Kinder einer Schulklasse auf den rechten Seitenstreifen der Straße ausstiegen. Unter den rück-

wärts aussteigenden Kindern befand sich der 7jährige willi Br. Der Angeklagte sah den Omnibus und die aussteigenden Personen aus einer Entfernung von etwa 70 m, erkannte aber nicht, daß Kinder ausstiegen. Als er mit einer Geschwindigkeit von etwa 50 km/h

und einem Abstand von etwa 1,50 m an dem haltenden Omnibus vorbeifuhr, geriet willi BrellB beim Versuch. die Siraße hinter dem Omnibus zur Gastwirtschaft hin zu überqueren, gegen die linke Seite des Lastkraftwagens des Angeklagten, er wurde erfaßt, einige Meter mitgeschleift und zur Seite geschleudert, wo

er tot liegen blieb.

2.) Nach der Ansicht des Landgerichts ist der Unfall darauf zurückzuführen, daß der Angeklagte verkehrswidrig mit 50 km/h an dem haltenden Omnibus vorbeifuhr, statt seine Geschwindigkeit vor der Begegnung auf Anhaltemöglichkeit herabzusetzen. Die Strafkammer ist davon überzeugt, daß der Beschwerdeführer nur infolge einer erheblichen Verminderung seiner "Reaktionsfähigkeit" durch den vorausgegangenen Alkoholgenmuß das kinäliche Alter der aus dem haltenden Omnibus Aussteigenden nicht erkannt hat.

Diese rechtliche Beurteilung hält im Ergebnis der Nachprüfung stand. Der erkennende Senat hat zwar in dem für die Entscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs bestimmten Beschluß 4 StR 49/59 vom 2”. Mai 1959 ausgesprochen, ein Kraftfahrer sei regelmäßig nicht verpflichtet, seine Fahrweise darauf einzustellen, daß hinter einem in der Gegenrichtung haltenden Onnibus hervortretende Fußgänger unachtsam die Fahrbahn u Überaueren suchen; er brauche sich vielmehr - grundsätziich -— nur darauf einzurichten, daß solche Fuß-

gänger zur Gewinnung eines Überblickes über den verkehr unvorsichtig einige Schritte zu weit auf

die Fahrbahn treten. Demgegenüber ist das Landgericht von der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgegangen, wonach Kraftfahrer bei der Begegnung mit einem haltenden Omnibus mit unbesonnenem Übergueren der Fahrbahn durch aussteigende Fahrgäste rechnen müssen (vgl. BGH DAR 1955: 223 Nr. 116). Dieser unzutreffende Ausgangspunkt ist jedoch hier, wo die dem Omnibus entsteigenden Fahrgäste Tjährige Schulkinder waren, unschädlich. Der in dem angeführten Beschluß aufgestellte Rechtssatz gilt nämlich, sie der Senat in den Gründen ausdrücklich hervorgeho-

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pflichtgemäßer Aufmerksamkeit erkennen kann, daß hinter dem haltenden Omnibus Kinder (oder verkehrsungewandte Erwachsene) hervortreten oder wenn besondere Umstände, wie die Nähe einer Schule, eines Kinderspielplatzes (oder eines Altersheimes) oder auch die Verwendung des Omnibusses zur Schülerbeförderung, diese Möglichkeit nahelegen. Ein solcher Ausnahmefali

lag hier vor. Das Landgericht hat nämlich festgestellt,

daß der Angeklagte die aus dem Omnibus aussteigenden Fersonen auf eine Entfernung von etwa 70 m als Kinder hätte erkennen können, wenn nicht seine Beobachtungsfähigkeit durch den im Laufe des Tages genossenen Alkohol erheblich vermindert gewesen wäre. Infolge des schuldhaften Nichterkennens der Kinder hat es der Beschwerdeführer pflichtwidrig unterlassen, sich auf aas unbedachte Überqueren der Straße durch eines der Rinder einzustellen, indem er entweder vorübergehend anhielt oder aber nur mit Schrittgeschwindigkeit an dem Omnibus vorbeifuhr, sorgsam nach links Ausschau hielt und seinen Wagen beim Hervortreten eines Kindes soforv zum Stehenbrachte.

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Daß der vorstehend erörterte rechtliche Gesichispunkt auch für das Landgericht im Vordergrund stand, folgt daraus, daß es dem Angeklagten das Nichterkennen der Kinder ausdrücklich vorwirft.

Die pflichtwidrige Fahrweise war für den Tod des verunglückten Schülers ursächlich. Es spricht vieles dafür, daß das Kind, hätte es den langsam fahrenden Lastkraftwagen vor sich auftauchen sehen, von der Überquerung der Straße in diesem Augenblick Abstand genommen hätte. Zumindest aber wäre der Unfall nicht tödlich verlaufen; denn wäre der Schüler gegen ein stehendes oder fast stehendes Hindernis geprallt, so wäre er keinesfalls einige Meter mitgeschleift und mi solcher Wucht zur Seite geschleudert worden, daß er schließlich in einem Abstand von 16 m von der Hinterachse des Omnibusses tot auf der Fahrbahn liegen blieb (S. 5 UA).

Unter diesen Umständen bedarf es keiner Entscheidung der vom Generalbundesanwalt in der Verhandlung vor dem Senat aufgeworfenen Frage, mit welcher Geschwindigkeit der Angeklagte angesichts der geringen Breite der Straße (6,30 m) an dem haltenden Omnibus hätte vorbeifahren dürfen, wenn die aussteigenden Personen Erwachsene gewesen wären, bei denen nach dem erwähnten Beschluß vom 27. Mai 1959 ein unacı tsames Hinaustreten auf die Fahrbahn um "einige Schritte" in Rechnung zu stellen gewesen wäre.

%,) Die Einwendungen der Revision können keinen Erfolg haben.

a‘ Nicht ausreichend begründet ist die Rüge, die Strafkammer habe es pflichtwidrig (§ 244 Abs. 2 StPO} unterlassen, im einzelnen festzustellen, wie der verunglückte Junge gegen die linke Seite des Lastkrafiwagens "geriet". Die Revision gibi nicht an, auf welchem Wege das Landgericht die vermißten Fesistellungen hätte treffen sollen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Unerfindlich ist,inwiefern diese "unvollständige Darstellung des Unfallhergangs" gegen Denkgesetze verstoßen soll. Der Schuldvorwurf gegen den Angeklagten besteht auch dann zu Recht, wenn Willi Br@- EB - wovon ersichtlich auch die Strafkammer ausgegangen ist -'die Straße unachtsam überquert hat.

h) Die Verteidigung hatte in der Hauptverhandlung die Einnahme eines Augenscheins an der Unfallstelle unter anderem deshalb beantragt, "um auch evtl. festzustellen, ob die Sicht auf den haltenden Omnibus aus der Fahrtrichtung des Angeklagten durch das erhöhte Roggenfeld behindert war". Das Landgericht hat den Antrag insoweit nicht beschieden, Die Revision beanstandet das mit dem Hinweis, zugunsten des Angeklagten wäre "unter Umständen" zu berücksichtigen gewesen, daß das erhöhte Roggenfeld tatsächlich die Sicht teilweise behinderte und die cffenstehende Tür "evtl" die Kinder verdeckte. Jedoch zu Unrecht.

Die Strafkammer brauchte den Antrag auf Vornahme einer Ortsbesichtigung unter dem von der Revision aufgegriffenen Gesichtspunkt nicht ausdrücklich zu bescheiden, weil es sich insoweit um einen

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bloßen Beweisermittlungsamtrag handelte. Das zeigt sowohl der angeführte Wortlaut des Antrags, als auch sein Zusammenhang mit den übrigen im selben Schriftsatz gestellten, bestimmter lautenden Beweisamträgen und ihrer Begründung.

Auch ein Verstoß gegen die richterliche Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) liegt nicht vor. Dem Landgericht drängte sich der beantragte Augenschein nicht auf, weil der Angeklagte sich aus+ weislich der Urteilsgründe - entgegen der Darstellung der Revision -— in der Hauptverhandlung dahin eingelassen hatte, daß er den Omnibus "und die aussteigenden Personen" schon auf eine Entfernung von etwa 70 m gesehen habe (S. 7 UA). Der Beschwerdeführer hat darnach rer des Omnibusses, der Zeuge EB, der einzige anwesende Erwachsene war, können die weiteren aussteigenden Personen nur Kinder gewesen sein. Auch die Angaben des Angeklagten bei seinen polizeilichen Vernehmungen vom 19. und 20. Juli 1958 (Bl. 27, 28 d.A.) drängten dem Landgericht nicht die Prüfung der Frage auf, ob dem Beschwerdeführer die Sicht auf die Kinder durch ein Roggenfeld oder eine offenstehende Tür des Omnibusses erschwert war. Dieser hat nämlich jeweils zugegeben, gesehen zu haben, daß mehrere Personen aus dem Omnibus ausstiegen. Bei seiner Vernehmung am ‘9. Juli ‘958 hat er sogar eingeräumt, erkannt zu haben, daß unter den aussteigenden Personen "Nichterwachsene — ich meine Kinder -" waren. Wenn aber der Angeklagte aussteigende Kinder gesehen und nur nicht erkannt hat, daß es solche waren, dann brauchte das Landgericht keinen Augenschein einzunehmen, um zu prüfen, ob er entgegen seiner eigenen, gleichbleibenden Einlassung etwa doch infolge Sichtbehinderung nur den erwachsenen Fahrer des Omnibusses gesehen hat,

c, Bei dieser Beweislage war es auch nicht erheblich. ob sich der haltende Omnibus in der Farbe auffällig von Linienomnibussen der Bundespost unterschied, wie die Revision meint,

d) Daß die Ursächlichkeit der pflichtwidrigen Fahrweise des Angeklagten für den Tod des Willi Br@- EB von Landgericht rechtsbedenkenfrei angenommen worden ist, wurde bereits dargelegt (oben 2 am Ende).

4.) Auck der Strafausspruch ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein "Mitverschulden" des verunglückten Kindes brauchte das Landgericht nicht zum Anlaß einer Strafmilderung zu nehmen, wenn es dieses im Finblick auf das grobe Verschulden des Angeklagten nicht als schwerwiegend ansah (BGHSt 3, 213). Dabei ‚durfte es berücksichtigen, daß das unbesonnene Verhalten des Jungen gerade die besondere Gefahr war, der der Beschwerdeführer Rechnung zu tragen hatte und deren Außerachtlassung ihm zum Vorwurf gereicht.

Il. Strafausspruch im übrigen

Auch der restliche Strafausspruch läßt keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Einzelstrafen für die fahrlässige Körperverletzung (in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung) und für die Unfallflucht hat die Revision nach ihrer Erklärung nur deshalb mitangefochten, weil sie durch den Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung (in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung) beeinflußt sein können,

Die Begründung für äie Entziehung der Fahrerlaubnis und die Bemessung der Sperrfrist ist knapp.

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angesichts der Vorstrafe des Angeklagten wegen Trunkenheit am Steuer und seines verantwortungslosen Verhaltens in den ;etzt abgeurteilten Fällen aber ausrei-

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Krumme Sauer Martin

Lang-Hinrichsen Flitner