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BGH Urteil vom 10.04.1968 – 4 StR 62/68

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2109 008 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

die Kauffrau Hildegard D (iEEEEEE> geb. TED :ı: . zeboren an GE 19:5 in rg

wegen fahrlässiger Tötung.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. April 1968, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg

als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Faller Bundesrichter Börtzier Bundesrichter Mayr Bundesrichter Dr. Sanders j als beisitzende Richter,

Bundesanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaf%, Rechtsanwalt GEEEEEEEB aus m als Verteidiger,

Justizangestellter = als Urkundsbeamter der Geschäftsstelic,

Dr

für Recht erkannt:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. November 1967 wird verworfen.

Die Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Die Strafkamnmer hat die Angeklagte wegen flahrlässiger Tötung zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt,

deren Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat. Lie Revision der Angeklagten rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sic hat keinen Erfolg.

l. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

Die Angeklagte fuhr am 4. April 1967 gegen 12.20 Uhr mit ihren 1,80 m breiten Personenkraftwagen, einem Opel-Kapitän, in westlicher Richtung durch die 6,40 m breite Hesslerstraße in Essen, Die rauhe Schwarzdecke der Fahrbahn war feucht, da es vorher geregnet hatte. An dem - in Fahrtrichtung der Angeklagten gesehen - linken Fahrbahnrand hielt in Gegenrichtung ein ctwa 2,20 m breiter Linienautobus an einer pianmäßigen Haltestelle. Die Angeklagte wollte mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/n in einem Abstand von höchstens 1,40 bis 1,50 m an den Autobus vorbeifahren. Als sie in dessen Nähe oder bereits in dessen tiöhe angelangt war, trat die 61-jährige Frau Franzicka KW eiligen Schrittes hinter der Rückwand des Autobusses hervor, um die Fahrbahn geradlinig in nördlicher Richtung zu überqueren. Die Angeklagte bremste sofort. Dennoch erfaßte sie Frau KB: die in diesem Augenblick nur noch etwa 80 cm vom nördlichen Gehwegrand entfornt war, mit der vorderen rechten Außenseite ihres Wagens. Frau KB vurde nach rechts auf den Gehweg geschleudert und so Schwer verletzt, daß sie auf dem Weg ins Krankenhaus verstarb.

Der Wagen der Angeklagten hinterließ - gemessen von der hinteren Fahrzeugbegrenzung aus - eine beiderseits 10 m lange Blockierspur, die parallel zum Fahrbahnrand verlief. Als er zum Stechen kam, war scine rechte Seite

80 cm vom nördlichen Fahrbahnrand entfernt. Bei dem Unfall wurden der rechte vordere Kotflügel stark eingedrückt,

der rechte Scheinwerfer zertrümmert und der rechte Außenspiegel verbogen.

2. Nach den in dem Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 27. Mai 1959 - 4 StR 49/59 - aufgestellten Regeln über das Vorbeifahren an einem in Gegenrichtung haltenden Ornitus (BGHSt 13, 169 = VRS 17, 233) ist ein Kraftfahrer regelmäßig nicht verpflichtet, seine Fahrweise darauf einzustellen, daß hinter einem in Gegenrichtung haltenden oder gerade anfahrenden Omnibus hervor Fußgänger unachtsam die Fahrbahn zu überqueren suchen. Er muß nur damit rechnen, daß Fußgänger hinter einem solchen Omnibus in die Fahrbahn treten, um sich einen Überblick über den Verkehr zu verschaffen. Dabei muß er allerdings beachten, daß sic dies, wie die Lebenserfahrung zeigt, oft nicht mit der gebotenen Vorsicht tun, daß sie insbesondere nicht selten einige Schritte weiter in die Fahrbahn hineintreten, als es zur Erreichung eines freien Überblicks über den Verkehr erforderlich ist. Er darf mithin an dem gefährlichen Ende des Omnibusses nicht so nahe vorbeifahren, daß er solche Fußgänger erfassen könnte. Hält er keinen genügenden seitlichen Abstand ein, so muß er auf Anhaltegeschwindigkeit heruntergehen, um sein Fahrzeug notfalls sofort zun Stehen bringen zu können.

Die Strafkammer geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß der Abstand von höchstens 1,40 bis 1,50 m, mit dem die Angeklagte an dem Autobus vorbeifuhr, nicht ausreichte. äErst ein Abstsnd von mindestens etwa 2 m begegnet der Gefahr,

daß der an einem haltenden Omnibus vorbeifahrenden Kraftfanrer solche Fußgünger erfassen könnte, die am Ende des öffentlichen Verkehrsmittels einige Schritte in die Fahrpahn hineintreten. Das haben eine Reihe von Oberlandesgerichten zutreffend ausgesprochen (BayObLG NJW 1960, 59; OLG Celle NJW 1961, 2117; OLG Hamm VRS 25, 451 und DAR 1964, 23; OLG Stuttgart DAR 1960, 236; ebenso Floegel/Hartung/dagusch, 17. Aufl., 1968, Rz. 42 zu § 9 StVO). Der Senat

tritt dem bei.

Konnte die Angeklagte diesen Mindestabstand nicht einhalten, weil sic einen Abstand von 0,80 m vom rechten Fohrbahnrand halten wollte, wozu sie -— auch unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse - berechtigt war (vgl. BayObLG VRS 31, 224, 225; Floegel/Hartung/Jagusch aaO Rz. 8 zu § 8 StVO), so durfte sie nur mit der sogenannten "Anhaltegeschwindigkeit" an dem Autobus vorbeifahren, also mit einer Geschwindigkeit, dic es ihr ermöglichte, ihr Fahrzeug erforderlichenfalls sofort zum Stehen zu bringen. Wäre sic dieser Verpflichtung nachgekommen, so hätte sic den Unfall, wie die Strafkammer zutreffend darlegt, mit Sicherheit vermeiden können.

Für die Frage der Ursächlichkeit der Fahrweise der Angeklagten für den Unfall ist cs unerheblich, ob sie Frau Me] auch angefahren hätte, wenn sie in einem genügenden Abstand an dem Autobus vorbeigefahren wäre oder ob sic den Unfall in diesem Fall hätte vermeiden können (früheres Erkennen der Getöteten, längerer Bremsweg, "ö8- lichkeit der Abgabe von Warnsignalen). Die Entscheidung, ob das Verhalten eincs Verkehrsteilnehmers für einen Unfall ursüchlich war, richtet sich nämlich nur nach dem wirk

lichen Unfallablauf, nicht nach einem nur gedachten (BCHSt 10, 369 = VRS 13, 278; BGH VRS 24, 124 und 32, 37). Die Ursächlichkeit der Fahrweise der Angeklagten für den Unfall kann folglich nicht mit der Erwägung verneint weräcn, der Unfall hätte sich ebenso gut ereignen können, wenn die Angeklagte in einem größeren Abstand an dem Autobus vorbeigefahren wäre. Es kam nur darauf an, ob sie den Unfall vernieden hättc, wenn sie in dem von ihr tatsächlich eingehalteten Abstand von höchstens 1,40 bis 1,50 m mit "Anhaltegeschwindigkeit" an dem Autobus vorbeigefahren wäre. Nur wenn sich der Unfall auch ercignet hätte, wenn die Angeklagte die "Anhaltegeschwindigkceit" eingehalten hätte, wäre ihre Fahrweise für den Tod der Frau KB nicht ursächlich gewesen. Das hat die Strafkammer aber ausgeschlossen.

Danach kann an einer schuldhaft verkehrswidrigen (§ 8 1, 9 Abs. 1 Satz 1 StVO) Fahrweise der Angeklagten und an ihrer Ursächlichkeit für den tödlichen Erfolg kein begründeter Zweifel bestehen.

Der Unfall war für die Angeklagte auch vorausschbar. Dabei kommt cs nicht darauf an, daß die Getötete nicht nur einige Schritte in die Fahrbahn hineintreten, sondern diese überqueren wollte. Zwar ist ein Kraftfahrer regelmäßig nicht verpflichtet, seine Fahrweise darauf einzustellen, daß vor oder hinter einem haltenden Omnibus Fußgänger unachtsam die Fahrbahn zu überqueren suchen. Auf diese Auswirkung des Vertrauensgrundsatzces können sich aber nur Kraftfahrer berufen, die sich während der Vorbeifahrt an einem Omnibus selbst verkehrsgerecht verhalten. Nach ständiger nechtsprechung schützt der Vertrauensgrundsatz den nicht, der selbst unberechtigt eine vermeidbare Verkehrsgefahr schafft. Er entschuldigt nicht, daß sich ein Verkehrstceil-

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nehmer über Verkehrsregeln hinwegsetzt, insbesondere nicht, daß er mit zu hoher Geschwindigkeit fährt. Wer sich selbst verkehrswidrig verhält und dadurch eine Gefahr für andere herbeiführt, kann nicht erwarten, die anderen würden sich so verhalten, daß seine eigenen Verkehrsverstöße nicht zu einen Unfall führen. Auch bei einem groben Verschulden des anderen Unfallbeteiligten kann sich nur der auf den Vertrauensgrundsatz berufen, der sich selbst verkehrsgerecht verhält (hierzu BGH DAR 1954, 58; BGH VRS 13, 225; 14, 29%, 295; 33, 368, 370).

Rotbers Dr. Faller Börtzler Mayr Sanders