Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 12.05.1959 – 1 StR 88/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1_StR_ 88/59 "2310 015
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Landwirt Josef S EEE zus 1GB (Lenäkceis EEE); üort geboren an MEN 1911,
Sachbezeichnung: Georg EM v. A.
wegen Nötigung u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. Mai 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. GERD in der Verhandlung, Lanägerichtsrat Dr. EEE dei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten Josef SW gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 21. Oktober 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
2.
&ründes
Dem Landwirt Josef Ef war im Sommer 1957 bei der Flurbereinigung in wunschgemäßer Abänderung des ursprünglichen Verteilungsplanes eine Grundstücksfläche zugeteilt worden, die u.a. 2 Parzellen des Angeklagten Josef sn umfaßte. Nach der vorläufigen Besitzeinweisung der Flurbereinigungsbehörde sollte sun die von ihm mit Kartoffeln bestellten Parzellen nach der Aberntung (spätestens am 10. Oktober 1957) räumen. Am 2. Oktober 1957 begann er mit dem Roden der Kartoffeln und setzte am nächsten Vormittag die Arbeiten fort. An diesem Vormittag kamen jedoch auch Josef EB unä sein Sohn Johann mit einem von diesem geführten Bulldog, an den Pflug und Walze angehängt waren, auf das Feld, um den bereits abgeernteten, aber noch nicht . nachgelesenen Grundstücksteil umzupflügen. Es kam dieserhalb zwischen Josef EEE. der ohnehin mit dem neuen Verteilungsplan der Flurbereinigungsbehörde nicht einverstanden war und sich gegen ihn - ohne Erfolg — beschwert hatte, und dem Vater MW zu einer Auseinandersetzung; Sn äußerte dabei u.a., er werde seinen Acker selbst bearbeiten und nicht abgeben. Am Nachmittag erschien er dann auch mit den entsprechenden Maschinen und mit Saatgut, um seinen Plan zu verwirklichen, Es kam erneut zu Zusammenstößen mit dem Vater N, der der Aufforderung SCHE zum Verlassen des Grundstücks keine Folge leistete. Sp wandte sich auch gegen den auf dem Bulldog sitzenden Sohn EI; als dieser seiner Aufforderung, zu "verschwinden", ebenfalls nicht nachkan, suchte er ihn vom Fahrzeug zu zerren, jedoch ohne Erfolg.
Inzwischen war der Bruder des Josef sm. der von diesem üper das Geschehen am Vormittag unteirichtete frühere Mitangeklagte Georg SP; mit seinem Unimog auf das Feld gekommen. Er jagte zunächst mit seinem Fahrzeug den Vater > ] auf dem Grundstück hin und her und bedrohte ihn später mit einer Schaufel, die ihm jedoch sein Bruder abnahm. Alsdann begaben sich die Brüder SW, Ceorg mit einem HaselnuBstecken, Josef mit der Schaufel in der Hand, zu dem immer noch auf dem Bulldog sitzenden Sohn EM: Nachdem sie ihn vergebens angeschrieen hatten, wegzufahren, und nachdem Georg SB irn erfolglos von dem Fahrzeug herunterzuziehen versucht hatte, fragte ihn schließlich Tosef SED Letztmals, ob er wegfahre oder nicht; zugleich drohte ihm Georg SW mit seinem Stecken. Als FEED auf die Aufforderung des Josef ZW endlich eine Antwort zu geben, erwiderte, er sitze auf seinem Bulldog; stieß ihm Josef SW nit dem Stiel der Schaufel in die Rippen. Fast gleichzeitig versetzte ihm Georg pp nit dem Stecken einen noch "verhaltenen" Schlag über den Rücken. Als sich EM nicht rünhrte, schlug Georg Sp, sin "übernormal kräftiger" Mensch, mindestens noch dreimal wahllos und mit aller Kraft auf MB ein. Ein Schlag traf den Hinterkopf, mindestens zwei weitere Schläge trafen den Rücken. Nur infolge des Eingreifens einer Tante der Brüder
SC 1ie8 Ceora SED von TEE ar Der Vater Ei
schickte seinen Sohn sofort nach Hause, während er selbst jede weitere Arbeit einstellte und den Bulldog mit Anhängern vom Felde fuhr.
Johann EM erlitt durch die Mißhandlung mit dem tecken mehrere blutunterlaufene Striemen auf dem Rücken
und eine druckempfindliche Schwellung am Hinterkopf, mußte etwa eine Woche das_Bett hüten und konnte 12 Tage „icht arbeiten,
Die Strafkammer hat die Brüder SB wegen ihres gemeinsamen Vorgehens gegen den Sohn Er Ko gemeinschaftlichen Nötirung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung nach §§ 240, 223, 223 a, 47, 73 StGB schuldig erkannt und gegen Georg EB eine Geldstrafe von 500 DM, gegen Josef SB eine solche von 300 DM ausgesprochen, Sie hat die gemeinschaftliche Tat der Brüder SED =15 rechtswidrig erachtet. Soweit Nötigung in Frage steht, hat das Landgericht dies damit begründet, daß das Tun als "verwerflich" im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB anzusehen sei. Soweit es sich um gefährliche Körperverletzung handelt, ist die Strafkammer davon ausgegangen, daß Vater und Schn iilPaurch die Vornahme der landwirtschaftlichen Arbeiten auf dem noch im Eigentum und rechtmäßigen Besitz des Angeklagten Josef SP stehenden Grundstück verbotene Eigenmacht nach § 858 Abs. 1 BGB verübt hätten und daß hiergegen den Brüdern SM an sich das Recht der Notwehr "bei Georg MB in der Form der Nothilfe) nach § 227 BGB und § 53 StGB, Josef SM ferner das Recht der Selbsthilfe nach § 859 Abs. 1 und 3 BGB zur Seite gestanden sei» Jedoch hat das Landgericht den Brüdern Sp den Rechtfertigungsgrund der Notwehr (Nothilfe, und Selbsthilfe versagt, weil sie die Grenzen dieser Rechte überschritten hätten, ohne dabei, soweit das Recht der Notwehr nach § 53 Abs. 1 und 2 StGB in Frage steht, in Bestürzung, Furcht oder Schrecken zu handeln.
Gegen die Verurteilung hat nur der Angeklagte Josef
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SC Revision eingelegt, mit der er die Verletzung des sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel kann keinen Er-
folg haben.
a) Vergebens wendet sich die Revision gegen die Feststellung des Landgerichts, der Beschwerdeführer habe gemeinschaftlich mit seinem Bruder Georg gehandelt, Die Gründe, auf die das Landgericht seine Überzeugung hiervon stützt, begegnen keinem rechtlichen Bedenken, Dem steht nicht entgegen, daß sich der Beschwerdeführer, nachdem er zuerst dem Johann Ef aen Stiel der Schaufel in die Rippen gestoßen hatte, an den Schlägen seines Bruders nicht mehr durch einen weiteren Gebrauch der Schaufel gegen EB oder sonstwie tätig beteiligt hat, Ebensowenig spricht gegen die Annahme gemeinschaftlichen Handelns der Umstand, daß der Beschwerdeführer seinem Bruder vorher die Schaufel weggenommen hatte, mit der dieser auf den Vater I] einschlagen wollte.
b) Unbegründet sind auch die Einwendungen der Revision gegen die Meinung der Strafkammer, der Beschwerdeführer und sein Bruder seien mit der Mißhandlung des Johann EEE üver die Grenzen der Notwehr und Selbsthilfe gegen die von dem Landgericht rechtlich bedenkenfrei festgestellte verbotene Eigenmacht | kinausgegangen. :
teidigungsmittel ausreicht, das schwerere anzuwenden. Vielmehr muß unter mehreren Verteidigungsarten grundsätzlich diejenige gewählt werden, die für den Angreifer weniger nachteilig ist (vgl. zu § 53 StGB: u.a. RGSt 63, 215; 221; 11, 1335 72, 575; BGH GA 1956. 49; zu § 227 BGB: u.2. RGZ 84, 306; zu § 859 BGB: u.a. RG JW 1931, 2782 Nr. 2).
Unter diesen Gesichtspunkten hat die Strafkammer im vorliegenden Falle das Vorgehen der Brüder Sgfesesen Johann TE geprüft unä dabei festgestellt, daß sie sich auch weniger gefährlicher Mittel als der erheblichen Mißhandlung Eggers hätten bedienen können, um ihr an sich berechtigtes Ziel, die Vertreibung EM von dem Grundstück oder die sonstige Verhinderung weiterer Feldarbeiten durch diesen, zu erreichen. Die Erwägungen, die die Strafkammer hierzu angestellt hat, halten im vollen Umfange der recht-
lichen Nachprüfung stand.
Was die Revision demgegenüber vorbringt, beruht vor allem auf einer Verkennung der lage, die für den Beschwerdeführer und seinen Bruder bestand, als sie sich gegen Johann EEE wandten: Der Vater Ep war dadurch, daß ihn Georg SEE wit seinem Unimog hin und hergejagt hatte, völlig erschöpft. Johann ED seivst; der im übrigen, wie die Brüder SD wußten, nur auf Befehl seines Vaters handelte, war an der Fortsetzung seiner Pflügearbeiten gehindert, weil der Beschwerdeführer seinen eigenen Bulldog dem Fehrzeug EM frontal gegenübergestellt hatte. Der Beschwerdeführer war also in dem Besitzrecht an seinem Grundstücke nur noch insofern gestört, als Johann > ] seinen Bulldog mit den angehängten Ackergeräten auf dem Acker stehen hatte
und auf seinem Fahrzeuge saß. Es handelte sich nach alle. dem um eine geringfügige Besitzstörung von Seiten des nur noch "passiven Widerstand" leistenden Sohnes Fi der gegenüber der Beschwerdeführer und sein Bruder ihre Abwehr nach Art und Maß zu beschränken hatten.
Fehl gehen auch die Angriffe der Revision gegen die Ausführungen der Strafkammer über die Frage, welcher weniger gefährlichen Verteidigungsmittel sich die Brüder SW hätten bedienen können, Wie das Landgericht in erster Linie erwogen hat, wäre es den Brüdern SP angesichts ihrer großen körperlichen Überlegenheit möglich gewesen, mindestens mit vereinten Kräften die Hände EP von den Steuerrad zu lösen, ihn vom Fahrersitz herunterzuholen und vom Kartoffelacker zu entfernen, Diese Annahme ist irriumsfrei; sie steht insbesondere nicht, wie die Revision meint, in Widerspruch dazu, daß schon vorher der Beschwerdeführer vergebens versucht hatte, den sich krampfhaft am Steuer fesihaltenden Johann EB vom Fahrzeug herunterzuziehen, und das auch dem früheren Mitangeklagten Georg m nicht geglückt war; denn sowohl der Beschwerdeführer als auch Georg SW Hatten ihre Versuche jeweils allein unternommen. Außerdem hat das Landgericht zutreffend auch auf die Möglichkeit hingewiesen, jede weitere Fortsetzung. der Feldarbeiten FW durch Abhängen des Pfluges vom Bulldog oder durch Entfernung des Zündschlüssels zu unterbinden. Damit wäre allerdings, wie die Revision einwendet, noch nicht der Bulldog mit Pflug und Walze von dem Grundstück des Beschwerdeführers entfernt gewesen; dem hätten die ebenfalls fahrkundigen Brüder SB jedoch ohne weiteres dadurch abhelfen können, daß sie selbst den Bulldog mit den
angehängten Ackergeräten von dem Grundstück wegfuhren,
Im übrigen hatten der Beschwerdeführer und sein Bruder
um so weniger Anlaß, das Notwehr- und Selbsihilferecht
in der Form einer erheblichen und nicht ungefährlichen Mißhandlung des Sohnes ZB auszuüben, als sich der Beschwerdeführer selbst durch die Neubestellung des Grundstücks dem Vater Mil zegenüber im Hinblick auf das diesem kraft der Anordnung der Flurbereinigungsbehörde nur wenige Tage später zufallende Besitzrecht ins Unrecht gesetzt hat. Andererseits haben freilich auch der Vater ED und unter seinem Einfluß Johann Egger durch ihre eigenmächtigen Feldarbeiten den Beschwerdeführer herausgefordert, sich nur wenig einsichtig gezeigt und alle vorausgegangenen Versuche der Brüder SW, sie zur Einstellung der Arbeiten und zum Verlassen des Grundstücks zu bringen, unbeachtet gelassen. Doch kann diesem Verhalten für die Frage der Notwehrüberschreitung durch die Brüder SD keine Bedeutung zukommen.
Daß der Beschwerdeführer - wie auch sein Bruder - die Grenzen der Notwehr und Selbsthilfe mit Wissen und Wil-
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len überschritten hat, hat das landgericht zwar nicht ausdrücklich festgestellt. Doch ergibt .sich dies aus dem Ürteilszusammenhang, insbesondere aus den Ausführungen der Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung der Tat als Nötigung und bei der Verneinung der Voraussetzungen des § 53
Abs. 3 StGB.
Den Gründen, aus denen die Strafkammer ein Handeln des Beschwerdeführers in Bestürzung, Furcht oder Schrecken verneint hat, kann nur beigetreten werden,
c) Auch sonst 1äßt der Schuldspruch sowohl unter dem Gesichtspunkte der gefährlichen Körperverletzung als auch unter demjenigen der Nötigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ersehen.
Daß das Landgericht, soweit der Beschwerdeführer der Nötigung schuldig befunden worden ist, unterlassen hat, Näheres über die Frage der Notwehr und Selbsthilfe und der Überschreitung dieser Rechte auszuführen, ist ohne Bedeutung; denn insoweit gilt zwangsläufig dasselbe wie bei der gefährlichen Körperverletzung.
d) Was den Strafausspruch betrifft, so können die Zumessungserwägungen aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Insbesondere gibt entgegen der von dem Generalbundesanwalt in der Revisionsverhandlung vertretenen Meinung die Erwägung der Strafkammer zu keinen Bedenken Anlaß, es müsse erschwerend berücksichtigt werden, daß der Beschwerdeführer und sein Bruder "durch ihre Handlungsweise eine ganz erhebliche Mißachtung gegenüber Gesetz und Ordnung zum Ausdruck gebracht haben, indem sie sich nicht an den vorgeschriebenen Rechtsweg hielten, sondern ihre vermeintlichen Ansprüche durch Eigenmächtigkeit sichern wollten". Soweit sich diese Ausführungen auf den Beschwerdeführer beziehen, sind sie dadurch gerechtfertigt, daß er nach den Feststellungen auf S. 51 unten und 32 oben UA mit dem Vorgehen gegen Johann Ep nicht nur das ihm vorerst noch zustehende Besitzrecht an den beiden Parzellen wahren, sondern in seiner Wut über den — von ihm ohne Erfolg mit Beschwerde angefochtenen -— Neuverteilungsplan der Flurbereinigungsbehörde und in seinem Haß gegen die Vorstandschaft der feilnehmergemeinschaft die Änderung des Besitzstandes überhaupt
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verhindern wollte,
Die Bemessung der ausgesprochenen Geldstrafe begegnet ebenfalls keinem rechtlichen Bedenken.
Die Revision ist hiernach als unbegründet zu verwerfen.
Dr. Geier Dr. Peetz Martin Willms Hübner