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BGH Entscheidung vom 28.04.1959 – 5 StR 66/59

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1.

3.

| 2 Im Namen des Volkes TE 02,

In der Strafsache gegen

den Helfer in Steuersachen Heinrich tom S aus CB, dort geboren am 1896,

den Stadtrat z.Wv. Dr.Gerhard PD ÜEEEEEW aus CE, geboren am EEE 1905 in Vai,

den Kaufmann eur aus CHEM, dort geboren am 1891,

- Sachbezeichnung: STB u.a. -

wegen Anstiftung zur Gläubigerbegünstigung

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28.April 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker

als beisitzende Richter

Bundesanwalt Dr (ED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte 0] als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision des Angeklagten tom Se wird das Urteil des Landgerichts in Stade vom 13.September 1958, soweit es ihn bestrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

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-2.

Die Revisionen der Angeklagten Dr. Bee und G@öerden verworfen. Jeder dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

- 3. Gründe:

Der Kaufmann SOMWB hatte von dem Angeklagten tom Sb als dem Vormunde der minderjährigen Helga DW ein Lebensmittelgeschäft in CD zerachtet. Anfang Februar 1954 mußte er seine Zahlungen einstellen. Am 14.Februar 1954 schloß er einen schriftlichen Vertrag mit seinen Hauptgläubigern, der Lebensmittelgroßhandlung CE & BU in CHE und der durch ihren Vormunä tom SED vertretenen Verpächterin Helga DW. Beiden Gläubigern gemeinsam wurden die noch vorhandenen Warenbestände zur, Sicherheit übereignet und zahlreiche Außenstände abgetreten. Zu diesem . Vertrage war SagiD von dem Angeklagten Dr . BB zeärängt worden, der dabei als Wortführer der Angeklagten tom Se und cum» und im Einvernehmen mit ihnen handelte... Bei _ den Verhandlungen versprach die Firma CHBD : zii ihren Schuldner SaggpXKredite zur Weiterführung eines kleineren Lebensmittelladens, den er in C ip als Nebenbetrieb unterhielt. Das Hauptgeschäft: in Ci übernahm am |. März 1954 ein anderer Pächter,

Das Landgericht hat den Kaufmann saw der keine Revision eingelegt hat, wegen Gläubigerbegünstigung nach § 241 KO, die Beschwerdeführer tom Sm», Dr BEE und . Ki wegen gemeinschaftlicher Anstiftung zur Gläubigerbegünstigung verirteilt.

Die Verfahrensbeschwerden des Angeklagten cm> dringen nicht durch... on

Da ein Fall des § 208 StPO vorlag, ist 88. nicht zu beanstanden, daß.dem Angeklagten zunächst der Eröffnungsbeschluß und erst:später die. Anklageschrift, zugestellt worden ist. i |

Wieso die Strafkamner nicht: mit den ‚Miehtigen

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Schöffen besetzt gewesen sein soll, begründet die Revision “ nicht näher. Diese Rüge ist daher unzulässig § 344 Abs.2 Satz 2 StPO).

II.

Den Sachbeschwerden hält das Urteil insoweit stand, als es die Beschwerdeführer Dr. BB und CD betrifft. Die Verurteilung des Angeklagten tom Se muß jedoch aufgehoben werden, 0

l. Die Ausführungen des Beschwerdeführere Dr. DB im Schriftsatz vom 25.März 1959 geben dem Senat keinen Anlaß, vön der ständigen Rechtsprechung abzuweichen, nach der sich auch der begünstigte Gläubiger und sein Vertreter der Anstiftung zu dem Vergehen des § 241 KO schuldig machen können. Der Anwendung dieser Bestimmung steht auch nicht entgegen, daß der zuständige Amtsrichter dem Schuldner Sag bei einer Besprechung erklärt hatte, ein Konkursverfahren werde wegen Mangels an Masse nicht eröffnet. werden können. Die Folgerungen, die der Beschwerdeführer hieraus herleiten will, gehen fehl. Der § 241 KO setzt nicht voraus, daß es zu einem Konkursverfahren und damit zu einer sogenannten Gesamtvollstreckung kommt. Er gilt auch für die Begünstigung minderjähriger Gläubiger.

2. Inden Sag ‘der Firma ed & | und..der .. Verpächterin Helga DB sein Warenlager übereignete und seine Außenstähdle . abtrat, gewährte er beiden Gläubigerinnen eine Sicherung, die die erste nicht und die zweite nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte (s 241° Abs.l KO).

\ a) Ansprüche beider Glkubigerinnen auf Abtretung der Außenstände Segges will der: Beschwerdeführer Dr zu Unrecht aus § 281 BGB herleiten. Diese Bestimmung gilt nicht für dingliche Herausgabeansprüche auf Grund des

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§ 985 BGB (RGZ 115,31,33; 157,40,44/45). Sonst brauchte der sogenannte verlängerte Eigentumsvorbehalt, weil er sich von selbst verstände, nicht besonders vereinbart zu werden, wie es dann zu geschehen pflegt, wenn er eintreten soll.

Daß die Firma CHE & Bü Aurch die Abtretung der Forderungen eine Sicherung erhielt, wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die eingehenden Gelder nach Nr.2 des Vertrages vom 14,.Februar 1954 in erster Linie der minderjährigen Verpächterin zukommen sollten. Der Beschwerdeführer Dr. Be meint, infolge dieser Abrede habe "die Mitabtretung an die Firma CM « EU nie praktisch werden" können. Die erwähnte Regelung betraf jedoch nur das Innenverhältnis zwischen den beiden Gläubigern. Nach außen wurden Ce & EU Mitinhaber der abgetretenen Forderungen. Damit hatten sie eine Sicherung erhalten. Es kommt nicht darauf an, ob diese sich in der Folgezeit als geeignet erwies, im Ergebnis auch die

Firma com» & BUREEEED © o zu befriedigen, wie der Vertrag es bezweckte.

b) Auch die Sicherungsübereignung der Waren verschaffte beiden Gläubigern. eine sogenannte inkongruente Deckung, wie sie zum Tatbestande -des § 241 Abs.1 KO gehört.

CE : EUER hatten überhaupt keinen Anspruch Auf die Sicherungsübereignung. Diese war für sie auch nicht etwa ohne jeden wirtschaftlichen Wert, führte vielmehr | zu ihrer Teilbefriedigung. Denn sie nahmen aus dem übereigneten Bestande -Waren im Werte von 2490,68 DM zurück, die sie an Sasse zum größten. Teil gegen Barzahlung verkauft hatten (VA 8.21,33).

Die Verpächterin Helga DEP konnte die tibereignung am 14.Februar 1954 noch nicht verlangen.

Sie hatte dem Pächter Sag bei der Übergabe des

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Geschäftes am 1.März 1950 ein Warenlager überlassen, dessen Wert im Vertrage auf 7002,58 DM festgesetzt worden war. Dieser Betrag hatte sich: schon im Jahre 1950 durch Zehlungen Sag: auf 4500 DM ermäßigt. Wie das Landgericht dem Pachtvertrage ohne Rechtsirrtum entnimnt, enthielt er

trotz des Eigentumsvorbehalts am "Warenlager" weder eine Einigung über einen Übergang des Eigentums an den Waren, die künftig in das Lager kommen würden, noch die Vereinbarung eines Rechtsverhältnisses, das ihre Übergabe an

die Verpächterin nach § 930 BGB ersetzen konnte. Die im Laufe der Jahre an die Stelle der ursprünglichen Bestände getretenen Vorräte wurden. daher nicht Eigentum der Verpächterin. Diese konnte vielmehr nur am Ende des Pachtverhältnisses aus dem dann vorhandenen Lager Waren im Werte von 4500 DM fordern.

Die Auffassung des Landgerichts, daß dieser schuldrechtliche Anspruch zur Zeit des Abkommens vom 14. Februar "1954 noch nicht fällig war, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Die Strafkamnmer stellt fest, daß das Pachtverhältnis bis zum 28.Februar 1958 fortdauern sollte. Sie folgert dies daraus, daß in dem Vertrage vom 14.Februar 1958 die Gesamtforderung der Verpächterin an den Pächter "per 28.Februar 1954" beziffert worden ist, daß die Pachtzeit des neuen Pächters am 1.März 1954 begann und das Geschäft bis dahin geöffnet bleiben sollte, damit keine Kundschaft ''verlorenginge (UA S. 32).

Diese Auslegung der Vereinbarung. Iiegt in "wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und läßt keinen Rechtsirrtum, insbesondere keinen Verstoß gegen allgemeine Äuslegungsgrundsätze erkennen.

Die Auffassung des Beschwerdeführers Dr. Di, schon in dem Verlangen des Vormundes nach Rückgabe der Waren

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liege eine fristlose Kündigung, trifft nicht zu. Ihr steht auch entgegen, daß Sag bis zum 26.Februar 1954 in dem gepachteten Geschäft blieh.

Allerdings übernahm am Morgen des 15.Februar 1954

"praktisch der Angeklagte tom Sb die Geschäftsführung.

Er behielt die Ladenschlüssel und ließ das Geschäft durch seinen Sohn, den Zeugen Harry tom Sg überwachen und die Kasse überprüfen und gestattete dem Angeklagten Sag nur mit seiner Genehmigung dringend benötigte Waren gegen Barzahlung zu beschaffen, um ‘das Geschäft nicht völlig zum Erliegen kommen zu lassen" (UA S.20). Das 1äßt aber nicht, wie der Beschwerdeführer Dr, B@Wmeint, allein die Deutung zu, vom 15.Februar 1954 an habe nur noch ein "Zwischenzustand" besonderer Art und kein Pachtverhältnis mehr bestanden. Mindestens ebensonahe liegt es, daß sich tom SEE in dieser Zeit über die Überwachungsrechte hinaus, ‚die das Abkommen vom 14. Februar 1954 unter Nr.7 mur der Firma CD : BU einräumte, eigene Befugnisse einseitig anmaßte und daß der Pächter sich fügte, weil er sonst seine Aussicht auf eine bescheidene Existenz in seinem kleinen Laden in CD zu gefähräen fürchtete. Für die vom Landgericht vorgenommene Würdigung, daß er noch nach dem 14. Februar 1954 Pächter des Geschäftes in Os EB blieb, spricht, daß er selbst es war, der in dieser Zeit, wenn auch unter fremder Aufsicht, gegen Barzahlung die Waren beschaffte, die erforderlich waren, um den Verkauf einigermaßen aufrechtzuerhalten.

: Es bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, daß

der Tatrichter die von ihm featgestellte Art, in der das - Geschäft: nach dem 14. Februar 1954 betrieben wurde, bei der

Auslegung der Vereinbarungen übersehen und nicht berück- ‚sichtigt habe. Ein rechtlicher Fehler ist daher nicht erkennbar.

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Daß sich Sag bei den Verhandlungen am 14.Februar 1954

bereit erklärt habe, "das Pachtverhältnis aufzugeben", wie die Revision des Angeklagten Dr.BWB vorträst, ist im . Urteil nicht festgestellt. Im übrigen behauptet die Revision selbst nicht, daß tom SB die Aufhebung des Pachtvertrages miitsofortige r Wirkung, also fristlos verlangt und Sog den zugestimmt habe. Sie sagt im Gegenteil, "daß für den Vormund bei allen Verhandlungen nit Sag an 14.Februar 1954 nur eine einzige Frage wichtig war, die Frage nämlich: zieht Sag freiwillig Ende Februar, oder zieht er: nicht freiwillig". =

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3. Wie das Landgericht feststellt, war sich Sasse "darüber ‚klar, daß seine sämtlichen anderen Gläubiger leer ausgehen würden" (UA S.34). Er handelte also in der Absicht, die Firma CORE & | und die Verpächterin vor den übrigen. Gläubigern zu begünstigen (§ 241 Abs.1l Ko).

. Was die Revisionen der Angeklägten tom ses und

Dr DEE tiergegen vortragen, erledigt sich dadurch, daß durch ‚den. Vertrag vom 14. Februar 1954 zählreiche Vermögensstücke übertragen. wurden, in die sonst andere Gläubiger: hätten: vollstrecken können. Darauf, daß die Hauptgläubiger später nicht alle. übernommenen ‚Gegenstände ausschließlich in ihrem. ‚eigenen Interesse verwerteten, kommt .es nicht .

Die Begünstigungsabeicht. Sags und die Kenntnis der übrigen Angeklagten von ihr wird auch nicht durch ihre ' ‚entfernte Hoffnung ausgeschlossen, er werde später wirtschaftlich. gesunden und dann auch die übrigen Gläubiger x allmählich, befriedigen können. Die "Elemente eines ent- . geltlichen. Umschuldungsvertrages", ‘von denen der Beschwerdeführer Dr. Bi spricht, sind daher für:die 'strafrechtliche Beurteilung ‘unerheblich. :

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4. Die Revisionen der Angeklagten tom SB und Dr.EB berufen sich vergeblich darauf, daß der Vertrag vom 14.Februar 1954 weder vom Vormundschaftsgericht noch vom Gegenvormund genehmigt worden ist. Das ändert nichts an der Strafbarkeit nach § 241 KO.

5. Daß die Angeklagten Dr.Bb, ton SE una CEEEED gemeinschaftlich den Schuldner Sag zu der Übertragung der Vermögenswerte angestiftet haben, geht aus den Feststellungen (UA S.16/17, 34/35) rechtlich einwandfrei hervor.

Die Einwendungen der beiden zuletzt genannten Beschwerdeführer gehen fehl. Insbesondere liegt der vom Angeklagten CB gerügte "Denkverstoß" nicht vor. Es widerspricht auch nicht dem von ihm geltend gemachten Grundsatz "in dubio pro reo", daß die Strafkammer seine Mitwirkung als Anstifter feststellt und sein Unrechtsbewußtsein bejaht.

In beiden Punkten lassen die Urteilsgründe keine Zweifel des Tatrichters erkennen. Die Feststellung über das Bewußtsein der Rechtswidrigkeit widerspricht auch nicht. den Grundsätzen in der Entscheidung des IV. Zivilsenate vom 7.11.1956 (IM Nr.13 zu BGB § 138 [4:107 auf die sich der Beschwerdeführer Gerdts beruft.

6. Die übrigen Angriffe des Beschwerdeführers Dr. Dies sind ebenfalls unbegründet.

Seine Erklärung, er sei sich bewußt gewesen, ein konkursrechtlich anfechtbares Geschäft abzuschließen, durfte die Strafkammer ohne rechtlichen Fehler als Beweisanzeichen für seinen Vorsatz der Anstiftung zur Gläubigerbegünstigung werten. Daß sie beides als rechtlich gleichbedeutend angesehen habe, trifft nicht zu.

Die Erwägung in den Strafzumessungsgründen, daß Gewinnsucht und Geltungsbedürfnis die Beweggründe des

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Angeklagten Dr.BBwaren, stützt sich auf die Tatsachen, die über "seine Motive" an anderer Stelle (UA S.35) rechtlich einwandfrei festgestellt sind. Die Behauptung der Revision, der Beschwerdeführer habe für den Abschluß des Vertrages vom 14.Februar 1954 kein Honorar gefordert, hat in dem allein maßgebenden Inhalt des Urteils keine Stütze.

7. Die Verurteilung des Angeklagten tom KB kann jedoch nicht bestehenbleiben.

a) Die Strafkammer führt aus, ihm sei "widerlegt worden, daß er an einen Anspruch seines Mündels auf Übereignung des Warenlagers geglaubt hat. Mit dieser Einlassung", so fährt das Urteil fort, "steht nämlich seine weitere Einlassung in Widerspruch, daß Helga DEM bereits Eigentümerin des 'Warenlagers'! gewesen sei. Der Angeklagte tom sEB ist ein so gewandter Helfer in Steuersachen und Buchprüfer, daß er in derartigen wirtschaftlichen Fragen Bescheid weiß" (UA 3.30).

Hiernach war die an zweiter Stelle erwähnte "Einlassung" ein Rechtsstandpunkt, den der Angeklagte in der Hauptverhanälung zu seiner Verteidigung vertrat und auch vertreten konnte, ohne seine tatsächlichen Angaben darüber, von welcher Rechtsauffassung er beim Abschluß des Vertrages ausgegangen sei, aufzugeben oder sich mit ihnen in Widerspruch zu setzen. Es handelt sich nicht um zwei verschiedene Darstellungen tatsächlicher Art, von denen die eine mit der anderen unvereinbar ist und daher schon aus diesem Grunde allein als unglaubwürdig behandelt werden kann.

Daß die Strafkammer dies verkennt, ist ein sachlichrechtlicher Mangel ihrer Beweiswürdigung.

Selbst wenn aber das Urteil so zu verstehen wäre, daß der Angeklagte erklärt hat, er habe sein Mündel schon bei dem Abschluß des Vertrages vom 14.Februar 1954 als Eigentümerin der Warenvorräte angesehen, so würde dies

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nicht schlechthin seiner Einlassung widersprechen, er

habe geglaubt, Helga Dfehabe einen Anspruch auf Übereignung. Eine solche Verteidigung des Angeklagten könnte den Sinn haben, er habe sich gesagt, die Verpächterin sei schon Eigentümerin, mindestens könne sie die Übertragung des Eigentums verlangen. Die oben wiedergegebene Begründung der Strafkammer erweckt die Besorgnis, daß sie einem Trugschluß erliegt, indem sie beide Einlassungen ohne weiteres als einander widersprechend behandelt.

b) Daß der Angeklagte tom Sm den Anspruch auf spätere Übertragung des Warenlagers in den Büchern und Verträgen stets eine "Darlehnsforderung" nannte und mit einem bestimmten Betrage bezifferte, änderte nichts daran, daß die Forderung nach dem Vertrage die Überlassung von Waren zum Gegenstande hatte. Es ist daher mindestens nicht ohne weiteres verständlich, daß das Landgericht (UVA 5.31) aus jener Bezeichnung folgert, der Angeklagte habe nicht an einen Anspruch seines Mündels auf Übereignung der Waren geglaubt, die sich am 14.Februar 1954 im Lager des Pächters befanden.

Die Entscheidung entspricht dem. Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Schmitt Dr.Börker