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BGH Entscheidung vom 28.04.1959 – 1 StR 58/59

1. Strafsenat

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Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

den — Alois s OD 1: 5 - reis EEE: geboren am m 1923 in N

an GE. in dieser Sache in Uniersuchungshait,

wegen versuchten Totschlags u.a.

het der 1. Strafsenat des Bunde -egerichtshofs in der Sitzung von 28. April 1959, an der teilgenommen haben:

er

Senastspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peciz Sundesrichter Mantel Bundesrichter kKartin Bundesrichter Dr. Willns als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. EEEED

&ls Verireter der Bundesanwallschaft, Justizangestellier > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, {ür Recht erkanrts

uf die Revision das Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichtrs beim Landgericht München II vom 8. September 1958 nit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechismitiels, ar das Schwurgericht zurückverwieseun.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Des Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchtin Totscalazs in Tateinheit wit fahrlässiger Körperverletzung su zwei Jahren sechs Monaten Gefängnis verurisilt. Seine R- vision bat Erfolg.

Te

Unbegründet sind allerdings die ie Zusammenhang mit üer Fassung des Eröffnungsbeschlusses erhobenen Verfahren»- rügen. Da3 die Sachverhaltsschiläerung des Eröffnungsbeechlusses in direkter Rede abgefaßt ist, gibt zu rechtlichen Bedenken sbensowenig Anlaß wie der Unstand, daß aer Beschluß "würdigende Erwägungen" enthält, die nur dur Erläuterung dienen, warum der Angeklagte troiz Zubilligung einer Notwehrlage tatverdächtig erscheint, D>für, da? dic dem Schuldspruch des angefochtenen Urtzils zugrunde liegenden Feststellungen und dieser selbst nicht Jas Erzebnis der Beweisaufnahne in der Haupiverherdlung sind, sondern aus dem Eröffinungsbeschluß übernommen sein könnten, fehlt jeder Ansaltspunkt.

Il.

Dagegen hält die sachlichrechtliche Beurteilung des Frllos als versuchser Totscklag der Nachprüfung nicht

etand.

1.) Bedenken begegnet schon die Begründung, wit der gas Schwurgsericht eine Überschreitung der Notwehr für erwiesen srächiet. Der Tetrichter nimmt an, daß sich der „ugeklagie in einer Notwehrlage befunden hat, weint aber, zur Abwehr des Angriffs hätte es genügt, daß der Beschwsrdeführer den Angreifer Roche unter Vorhalten der Pistole zum

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Sirhanbleiben aufgefordert, gegebenenfalls auch ihn durch einen Warnecauß in die Luft abgeschreckt hätie. Nach der Aasicht des Schwurgerichts hätte der Angeklagte für den !unwahrscheinlicken Fall", daß sich Ro@B üurch eine Drohung wit der Pistole oder durch einen Warnschuß nicht von der orssstzung das Angriffs hätte abhalten lassen, "noch genlügerd Zeii" gehabt, Ro@® üurch einen "genau gezielten Schußtauf einen lebensunwichtigen Körperteil kampfunfähig zu machen. Ro@B sei zwar - so ist im angefochtener Urteil. .siter ausgeführt - in dem entscheidenden Zeitpunkt nur noch 1 bie 2 m von dem Angeklagten enifernt gewesen, der ungeklagte hätte jedoch schneller handeln können als Ro@,

il seine Weife nech Abgebe des Wwarnschusses entsichert

en wäre und es daher "nur eines neusrlichen Finger-

örucks bedurfi hätte, um der neven lage gewachsen zu sein", sine anderc Beurteilung wärs nach der Keinung des Schwurzörichts auch dann nicht am Platze, wenn Ro während ds aAngiifits nach hirien gegriffen heben sollte, um ein Jdesser zu ziehen, wie der Angeklagte angenommen haben will (5. 10 £ UA):

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Disse Darlegungen halien der rechtlichen Prüiung richt etand. Es ist mit der Lebenserfenrung schverlich vereinbar, ca3 der Angeklagte, nachdem Ro@B sich ihm bereits.pis auf 1 m genähert hatte (zugunsten des Beschwerdeführers muß von disser Entfernung ausgegangen werden), noch hirreichendä 2:3t hatte, seinen Verteidigungswillen zunächst durch Verve Pistole oder durch einen Warnschuß zu bskunden, ektion des Angreifers auf diese Drohung abzuwarten und darn erst euf diesen zu schießen, noch dezu, nachdem ar vorher gerau auf einen lebensunwichtigen Körverteil des Aargchlasien gezieli hätte. Das gilt selbst denn, wenn nicht von Ger (nach der Gesamilags glaubhaften) Kinlassung des Argeklagien ausgegangen wird, üaß koche auf ihn zurannie,

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sendern von der Darstellung des Schwurgerichts, daß RoD vu. den Angeklagten zuging (S. 8, 9 UA). Denn, unlm „urückzulegen, brauckhts Ro nur cinen Schritt zu m:chen, w9zu er keinesfalls mehr als 1 bis 2 Sekunden benötigte. In dieser kurzen Zeitspanne konnte der Angeklagte weder die vom Schwurgericht geforderien Handlungen vornenmen noch die ihm zugemuteten Überlegungen anstellen. Das Schwursricht gibt allerdings seiner Überzeugung Ausdruck, daß

s Vorzeigen der Pistole oder die Abgabe eines Schrecktchusses schon ausgereicht hätte, um "einen Angriff des Zeugen (gemeint ist Ro) zu unterbinden", und deß sich ger Angeklagte darüber "völlig im klaren war". Indes setzt es sich insoweit mit seiner eigenen Erwägung an anderer Sislle (S. 11 UA) in Widerspruch, was der Angeklagte in dem, wenn auch "unwahrscheinlichen Fall": hätte tun können und Gürfer, wenn Ro@ "isernoch auf seinem Vorhaben besend", also weiterhin auf den Beschwerdeführer eindrang. Auch ist nicht chne weiteres einzusehen, warun sich der anzeklagte der sofortigen Beendigung des Angriffes auf eine bloße Drohung mit der Pistole allein um deswillen zei? sein durfte, weil Ro@MP bei dem Vorfall nit der sIs-hszange auf die Warnschüsse des Beschwerdeführers wogzgelanfen war. Die neue Lags unterschied sich von der

reusgegangsnen immerhin daäurch, daß Roche mit dex an-

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onnen unä sich Gem. Angeklagten schon bis auf Grifiweite genähert hatte, so daß es ihm weniger gefährlich rscheinen konnte, sich auf den Angeklagten zu stürzen

#2 wegzulaufen. Wegen dieser veränderien Lage begegnet “ucr die Erwägung des Tatrichters rechtlichen Bedenken,

ücr Beschwerdeführer sei nicht zus Furcht über die Grenzen

Ger Verteidigung hinausgegangen, weil er zuvor, insbe-

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soröcre ale Ro sich in einiger Entfernung vom Hause ufrcstellt und mit einer Zisenstange geäroht hatte,

eine Angst eapfunach habe. Indes können diese Bederken auf sich beruhen, weil naca dem Gesagien schen die Ansicht des Schwurgerichts, der Angeklagte habe durch die „Abgabe der Schüsse auf Ro die Grenzen der erlarbten Notwehr überschritten und deshalb rechtsvwiärig gehandelt, &urch die Feststellungen nicht getragen wird.

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2.) Auch die Ausführungen des Tatrichters zur Frage der Zurechrungsfähigkeit sind nicht rechtsirrtumsfrei.

Der Angeklagte wies zur Tatzeit einen Bluialkoholgehalt von 2,2 bis 2,8 %o auf. Zu seinen Gunsten ist von dor höheren Wert von 2,8 %o auszugehen. Er kann nach wieserschaltlich anerka nter Erfahrung eins Gie Zur-chnungsfähizkeit erheblich vermindernde, wenn nicht sogar aufubende Bewußtseinsstörung mit sich gebracht naben (vgl. 3CH 4 StR 396,53 vom 24:9.53 „5. 137, 3 StR 357/54 vom 50. Seytenber 1954, 4 StR 136/57 vom 9. Kei 1957; vgl. unch Weltzien in DAR 1953, 48, 51 unter VII). Das hat an sich auch das Schwurgericht nicht verkannii, wie sich daraus srgibi, daß es hierzu einen Sachvarständigen grhört hat. Den engelochtenen Urteil ist jedoch nichi zu entnehmen, zus welchen Gränden der Sschverständige eine Beeinträchiizung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit tür ausgeschlossen erachiet hat. Andererseits sind die im Urteil wiedergegebenen eigenen Gedanken des Schwurscerichts nicht rechisfehlerfrei. Dsß Ger angeklagte auf heine dar beteiligten Personen den Eindruck eines schwer Beivrvikenen gemacht het, schließt nicht aus, daß er unter erhshlichem Alkoholeinfluß 'stand; denn eine alkoholbedingte Sevußtissinsstörung setzt keine sinnlose, für jedermann

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cıksanbar> Trunkenheit voraus (u.a. BGH 4 StR 96/55 vom 2.4.1055 = GA 55, 271, BGH 3 StR 242/52 vom 26. Juni 1952, 2 iR 538/53 vom 26. Mai 1954). Auch die Plan- und Zweck-

"Efigkejt der Hanälungsweise des Angeklagten sowie sein

ürirmerungsvermögen an die Einzelheiten der Tai lassen

n2ck ständiger Rechtsprechung keinen unbedingt zuverlässigen

Schluß dahin zu, daß der Beschwerdeführer bei Ausführung

dcr Tat voll zurschnungsfähig war. Die Fälle rauschbedingier

Reeinträchtigung der Zurechnungsfähigkeit liegen vielfach 50, Gaß der Täter zwar die taisächliche und rechtliche Tragvieite seiner Handlungen noch verstandesmäßig erfaßt, infolge der Aalkönolbenommerheit aber nicht mehr über die Ieumungen verfügt, die ihn in nüchternen Zustand von der

Tei abgehalten haben würden (BGH aa0; BCHSt 1, 384, 385;

36H DER 1955, 22 Nr. 6; RGSt 63, 48; 64, 349, 353; 67,

149). .

Im vorliegenden Falle kommt hinzu, daß der Beschwerds-Tükreer einmal eine Kopfverleizung erlitten hei, deren Ari und möglicher Einfluß auf- seine Zurechnungsfähigkeit - sei es Überhaupt, sei es im Zusammenwirken mit Alkoholgenuß - im Urtszil nicht erörtert ist.. Das Schwurgerichi beschränkt sich auf den Hinwcis, der Sachverständige Landgerichtsarzt Dr. kasel habe die Verletzung "als nicht ausschlaggebend für des Verhalten des Angeklagten" gewertet. Diese knapve und in ihrem Sinn durchaus nicht eindeutige Bemerkung er-Löglicht es dem Revisionsgericht nicht, sich ein Urteil von d:r gıdanklichen Schlüssigkeit und rechtlichen Veriretbzrkeit der Ansicht zu bilden, daß die Kopfverletzung des angeklagien weder für sich noch unter Berücksichtigung des zeuossenen Alxchols Tür die Entscheidung der Schuldfrage b>deusungslos ver. Auch das ist, wie die Revision zutreffend

- T-

zügt, cin Rechisienler (vgl. BCHSt 7, 238, 240; 8, 115, ; BGH 4 StR 399/58 vom 18. Dezember 1958, zum Abdruck in der Intscheidungssammlung des Bundesgerichtshofs de-

III.

1.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen fanrlässigr Körpszverletzung des cm 1ä8t, von der vorerörterien „rare der Zurechnungsfähigkeit abgesehen, keinen Rschtsirrium erkennen. Wegen des tateinheitlichen Zussmnentreffend dieses Vergehens nit dem versuchten Totschlag iei jedoch der Schuläspruch im ganzen aufzuheben.

2.) In der neuen Hauptverhandlung wird das Schwurzericht die Frage. der Notwehr (auch) unter dem Gesicktsvenkt zu prüfen haben, ob dem Angeklagten unter Berücksichtigung der in Landfahrerkreisen besonders häufigen, in allgemeinen aber nicht lebensgefährlichen Streitigk.iven überhaupt zuzubilligen ist, daß er zur Abwehr err ihm ürohenden Schläge — die Annahme des Schwurgerichis, daB ROWEB ven Angeklagten nur schlagen, nicht töten wollte, ist rechtlich bedenkenfrei - eine Pistols benutzen durfte. Koch den Feststellungen war der Beschweräcführer nicht jurchtsen; er scheint auch, wie der Vorfall mit dem Teekes:el zeigt, Rp xkörperlich nicht unterlegen gewesen zu sein. Unter diesen Umständen liegt es nahe, deß er eich von Anfang an auf eine weniger gefährliche Weise zis durch Drohungen mit oder gar durch Schüsse aus einer Pistole wirksam hätte verteidigen können und daß er dies auck erkannte. Das gilt umsomehr, als der Beschwerdeführer nit Rob his dehin befreundet war und die Aureinandersetzung dadurch mitverschuldete, daß er zu Beginn des Streits auf AMD und dessen Braui mit einem Teeksssel

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einschlug (v%l. RGSt 63, 215, 2215, 71, 133; 72, 57; SCH IM Ar. 3 su § 55 StGB; BGH 4 StR 590/53 vom 28. Januar 1954;

StR 538,553 vom 26. Mai 1954; 4 StR 553/56 vom 28.Pebruar 1957;

5 2 StR 310,57 vom 6. Sentember 1957; 1 StR 535/57 vor 14. Januar 19583 1 StR 176/52 vom 14. Oktober 1958).

Sollte das Schwurgericht in der Benutzung der Pistole h kein unanrgemessenes Abwehrmittel finden, so wird r su klären sein, warum der Angeklagte den Angreifer

bis auf KXörnernöhe herankommen ließ, bevor er Abwehrmaßneknen

eıgriff. Nach den pisherigen Feststellungen erkannte er die

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„ngriifsebsichten des RP bereits, als er seine Kutter

zu dussen Füßen knieen sah. #s befremdet, daß er nicht schon

von diesen Augenblick ab seinen Abwehrwillen bekundeie, sei us, indem er den Angreifer unter Vorhalten der Pistole zum Siebenbleiben aufforderte, sei es, indem er einen oder üchrisre Warnschüsse in die Luft abgab. Insoweit könnten sie Erwägungen angebracht sein, die das Schwurgsricht

(5. 30 2 TL) für den letzten Geschehensebschnitt ang-+- stellt hat, als sich Ro@ dem Angeklagten schon bis auf

1 - 2 m genähert hatte (vgl. oben II 1). Möglicherweise noftve dieser zwar zunächst noch, sich dem Angriff durch rechteeisiges Verschließen der Haustüre sntziehen zu können (S. 10 Ux); immerhin fällt auf, daß er die Pistole schon un sich nehm, bevor er sich einen Überblick Über die Lage verscnsift hatte. :

Schlieflich wird das Schwurgericht, falls es in der cuen Kauptvsrkandlung den Angeklagten aus dem Gesichtssunkt der Notwehr nicht nehr des ‚versuchten Totschlags für überführt erachten sollte, such noch u prüfen haben,

eh s!cy Ger Beschwerdeführer - außer der fahrlässigen Yörper-

varletzung - der unterlassenen Hilfeleistung (§ 330 e SiEB)

er

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-9.

caaurch schuldig gemacht hat, daß er nach der Tat in das

Beus zurücksing und sich un die Verletzten nichi künnerts (vl. dazu BGESt 11, 353).

Dr. Geier

Dr. Peeiz Hantel kartin willms . Pan