Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959

BGH Entscheidung vom 28.04.1959 – 1 StR 131/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1_StR_131/59 2309 074 Kl

Im Bamendes Volkes

In der $trafsache

„gegen

1, den Metzg

ergesellen Alois E geboren am EEE 154 in

2. den Metzgergesellen Karl_ V: ‚ geboren am

5, den Metzgergesellen Hermann Zu aus ED

geboren am 1937 in

4. den Be a ai Josef > REED =: PER.

dort geboren am 1936,

aus

wegen Notzucht, u.a,

hat der !. Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. April 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier - als Vorsitzender,

Bundesrichter .Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundssrichter Martin

Bundesrichter Dr Wilins : : "als. beisitzehde Richter,

Bundes amalt Be, i als ertretär der Bundesamwaltschaft,

Justi sengentslzter all u .. als Urk undsbsamter der Geschäftsstelle,

Tür Recht erkanitı" % .

Auf die Revisionen der ingekiagten wird das Urteil des Landgerichts Passau vom 18. November: 1958 dahin geändert, daß einerseits die Arigeklagten a Vi andererseits die Angeklagten. und. D je als Gesamischuldner zur Zahlung einer .Buße:von je -500.—— DM an die Dienstmagd Anna E.. SC, Haus Nr. 11, Gemeinde N

verurtei werden.

Die weitergehenden Revisionen werden verworien.

, Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

.

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&ründ es

Das Landgericht hat die Angeklagten EB un: vos GE wszen ines gemeinschaftlichen Verbrechens dar Cewaltunzucht (§ 76 Abs. ı Nr. 1), die Angeklagien Egg> und DIEB wegen einer gemeinschaftlichen ‘Verbrechens der Notzucht \§ 177 StGB) zu Gefängnisstrafen verurieilt,

Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verle izung sachlichen Rechts, die Revision des Angeklagien EM auch Verfahrensverstöße. Die Rechtsmittel sind im wesentlichen ınbegründet.

I. Verfahrensbeschwerde des Angeklagien AMMEB.

". Die Revision des Angeklagien Ef) beanssander wi‘ der Aufklärungsrüge, daß die Vernchmung des Zeugen SID unverblieben sei. Der damalige Verveidiger havtie die Veruehmung dieses Zeugen derüber beantragi, daß die Verlevzie anna MD schon früher mit drei Männern hiniereinandsr in &cssen Scheune geschlechtlich verkehrt habe. Er haite seinen Antrag dann vor Schließung der Beweiseufrakme zurückgeiommen. Die Revision meint, das Landgericht habe dsnm Zeugen gleichwohl vernchmen müssen, denn cs wäre dam zu der Fesistellung gelangt, daß die Me waren ihres Ceistessustandes scxuell sehr zugänglich sei. Die Rüge ist unbegründet. Das Landgericht ist bei der Beweiswürdigung ersichtlich davon ausgegangen, daß die Verleiste in soxueller Hinsicht leicht zugänglich ist. Das Urteil behandelt ausdrücklich zwei Vorfälle, nämlich den Umgang

der MED mit dem Zeugen FB und den leizten Terkehr mit dem Angeklagten Dip beim Nachhausebringen, die in dieser Hinsicht bezeichnend sind. Das Landgericht haite unter diesen Umständen zu der weiieren Beweiserhsbung keinen Anlaß. Im übrigen konnte die Art und Weise, in der die Angeklagten EM una VB iüner die Vverleiste herfielen, auch einer geschlechtlich leicht zugänglichen Person nur zuwider sein. Es konnte deshalb keinen vernünftigen Sinn haben, noch weitere sexuelle Erlebnisse der Verletzten in der Hauptverhandlung zu erürtern.

2. Das Landgericht hat seine Feststellung, daß der Angeklagte vor der Tat fünf Halbe und nicht, wie er in der Hauptverhandlung behauptete, 10 nis I? Glas Bier gevrunken habe, auf die Einlassung des Angeklagten bei seiner polizeilichen Vernehmung gestützt. Die Revision hemängelt, daß die Strafkammer hierzu nicht den vernchm<nden Poliseibeamten als Zeugen gehört habe, Dazu beesand keine Veranlassung. Das Landgericht konnte sich wit dem Zugeständnis des Angeklagien begnügen, diese Biermenge bei seiner polizeilichen Vernehmung angegeben zu haben. Es konnte ein solches Zugeständnis auch in der schweigenden Hinnahme eines entsprechenden Vorhalts durch den Augeklagten sehen. Die Revision führt selbst an, daß dem Angeklagten seine Aussage bei der Pülizei in der Hauptverhandlung vorgehalten wurde. Wenn sie dazu meint, dies sei in einer Weise geschehen, die dem Angeklagten keine ausreichende Gelegenheit gegeben habe, sich insoweit zu verteidigen, so ist das nicht nur sachlich falsch, weil der Angeklagte nach jeder einzelnen

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Baweiserhebung Gelegenheit zur Äußerung hatie, sondern auch unangebrachi. weil die Revision selbst nicht behauptei, der Angeklagte habe bei der Polizei eine andere Biermenge als fünf Halbe angegeben.

5. Das Landgericht stellt fest, daß der Zeuge HB, der hei der Tai des Angeklagten zugegen war und auf dessen Aussage die Feststellungen des Landgerichts mitgestützt sind, geistig etwas zurückgeblichen sei. Das Tanrdgericht hat diesen Zeugen deshalb auch gemä3 $ SO Nr. ! StPO - wegen Verstandesschwäche - nicht beeidigt., Die Revision meint, die Strafkemmer habe die Aussage des Zeugen unter Beiziehung eines Sachverständigen würdigen wüssen, Der Senat vermag dem nicht zu folgen. Der Zevge hatte sich über ganz einfache, einprägsame Yorgänge zu äÄudem, die auch ein Geistesschwacher zuverlässig wahrnehmen und schildern kenn. Das Landgericht durfte sich die noiwendige Sachkunde bei der Würdigung der Tlaubwürdigkeit dieses Zeugen um so eher zuiraucn, als es sich bei ihm nicht um den einzigen Taizeugen handelte.

4. Soweit die Revision behauptet, das angefochtene Urteil habe allein aus dem Prozeßverhalten des Baschuldigven nachteilige Schlüsse für die Strafzumessung gezogen, rügt sie in Wahrheit einen angeblichen sachlichen Mangel. Eine Verfahrensrüge nach § 257 StPO kann auf dieses Vorbringen nicht gestützt werden.

Einen Vorstoß gegen § 267 StPO sieht die Revision auch darin, daß das Landgericht die Nichtanrechnmg der

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Untersuchungshaft bei dem Angeklagten EB damit negründet hai, dieser habe die Zeit nach seiner Haftentlassung zur Verdunklung der Tat benuvszt, und daß es das in diesem Sinne bewertete Tun des Angeklagten nicht näher beseichnet habe. Die Rüge ist schon deshalb unbegründet. weil sie von unrichtigen Voraussetzungen ausgeht. Aus dem Urteil ergibt sich nämlich, daß das Landgericht die Verdunklung in eincr Beeinflussung

des Zeugen IB und des nicht in Haft gewesenen) Mitangeklagten DEM geschen hat, die in der Hauptverhandlung on ihrer vrsprünglichen Aussage abwichen,

II. Zur Sachrüge,

Die von allen vier Angeklagten erhobenen Sachrügen sind bis auf einen Nebenpunkt offensichtlich vunbegründet. Was die Revisionen im einzelnen vorbringen, erschöpft sich in Angriffen gegen die Fesistellungen des Tatrichters, die das Revisionsgerichi binden. Insbesondere wird die Annahme des Taibestandsmerkmals der Gewalt in den Tatheständen des § 176 Abs. ' Nr. | BiGB und des $ ‘77 StGB sowohl zur äußeren wie zur inneren Taiseite von den Feststellungen getragen. Allein der Umstand, daß die Angeklagten sich jeweils mit vereinten Kräften, völlig unvermittieli und mit einer sogleich aufs Canze gehenden Schamlosigkeit an der Moritz vererifien, wobei sie gerade darauf bauten, daß ihr Opfer infolge seiner geistigen Beschränktheit in besonders bohem Maße wehrlos und zu einem erfolgreichen Widerstand unfähig war, macht die Gewaltamwendung unzweilelhaft. Bei einer solchen Art des Vorgehens mußte den

Angeklagten die Ernstlichkeit selust einer verhältnismäßig schwachen Gegenwehr ihres Opfers von vornherein klar sein.

Auch die Ausführungen des Urteils zur Strafzuvwessung und sur Nichtanrechnung der Untersuchungshaft lassen keinen sachlichen Rechtsfehler erkennen,

Die Zuerkennung einer Buße war gerechtiertigt, weil sich alle Angeklagien zugleich mit dem Sittlichkeitsverbrechen einer «Körperverletzung schuldig gemacht haben, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob Taveinheit gegeben ist oder, wie das Landgericht meint, ein besanderer Schuldaussrruch entfallen mu3te, weil der Tathesvand der Körperverletzung durch den weitergehenden Taitestand des $ ı75 Abs. I! Nr. ! oder des $ ı77 StGB aufgeschrt wird (KGSt 59, i00, :02). Fehlerheft ist es allerdings, daß das Iandgerichi alle vier Angeklagien als Gesamtwschuldner verurteilt hat, obwohl jeneils nvr zwei Angelilagte als Mittäter schuldig gesprochen sind vnd eine sirafbare Beteiligung der Angeklagten Ernar und DEE an der Tai der Angeklagten EP und iin ausdrücklich verneint ist. Das Landgericht hätte also für jeden Vorgang auf einen getrennsen Bußausspruch ar- -eanen und insoweit nur die jeweiligen Mitiäter als (resamcschuldner verurteilen dürfen. Da dem Urteil sweilclsfrci zu entnehmen ist, daß das Landgericht im Ergebnis jeden Angeklagten mit einer Buße von 250.-- DM belegen wollte, besiehen keine Bedenken, in Berichtigung des angerochtienen Urteils den vom Landgericht für alle "ier Angeklagien fesigeseizten Betrag von 1.000.-—- Di entsprechend zu verteilen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 173 Abs, ' Satr 1 SLEIY, Bei dem geringen Teilerfolg der Revisionen heit der Senat von einer Ermäßigung der Fehühr nacn § 4,3 Abs. | Satz 7 StPO abgeschen.

Dr. Geier Dr. Peetz Mantel

Martin Willms

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