Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959

BGH Urteil vom 10.04.1959 – 4 StR 38/59

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert 1 Entscheidungen 5 zitierte Normen Als PDF speichern

nn

2257 069 A

_

ImNamen Ges Volkes

In der Strafsache

gegen 1.) den Landwirs Tran: sus WED; getoren am . a in R 2,) die Haus- und Lanäwirtschaftsgehilfin Else Ba aus ‚ geboren an. EEE ED in ‚

wegen Meineids u. 2.

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1959 an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme Bundesrichter Martin Bundesrichter; Hoepner

Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisiizende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft.

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

I. Die Revision des Angeklagten Franz B gegen das Urteil des Tendgerichts in Paderborn vom 25. November 1958 wird verworfen.

Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsnmittels zu tragen. j

II. Auf die Revision der Angeklagten Else B wird das genannte Urteil insoweit aufgehoben, als die Aussetzung ger Besen sie erkannten Strafe zur Bewährung abgelehnt worden ist,

Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,

Die weitergohende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

De

-2_-

Gründe§

Der Angeklagte BED ist wegen Meineiäs zu einer Gefärgnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Ihm sind die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren und die Fähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, auf Lebenszeit aberkannt worden.

Die Angeklagte Bagpist unter Freispruch im übrigen wegen falscher uneidlicher Aussage vor Gericht zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Die Bewilligung einer Strafaussetzung zur Be- ' währung wurde abgelehnt.

Das Landgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:

An WB. EEE 1957 brachte die Angeklagte ein uneheliches Kind zur Welt. Gegenüber dem Jugendamt in Büren gab sie den Arbeiter Wilhelm ZW> als Erzeuger an. Da dieser sich weigerte, die Vaterschaft anzuerkennen und Unterhaltszahlungen zu leisten, erhob das Jugendamt in Büren als Amtsvormund im Januar 1958 vor dem Amtsgericht in Paderborn Unterhaltsklage gegen ihn. In diesem Prozeß wendete er als Beklagter Mehrverkehr ein und benannte neben anderen Männern auch den Angeklagten Franz B@® als Zeugen. Am 13. Februar 1958 bekundete dieser u. &., daß er mit der Mitangeklagten nie Geschlechtsverkehr gehabt habe und leistete auf diese Aussage den Zeugeneid, nachdem er auf ausdrückliches Befragen erklärt hatte, daß seine Aussage richtig sei. ‘

In dem gleichen Rechtsstreit wurde die Mitangeklagte Bag ebenfalls als Zeugin vernommen. Nach Belehrung über die Strafbarkeit einer falschen eidlichen und unsidlichen Aussage und auch darüber, daß sie als Kindesmutter die Aussage verweigern könne, bekundete sie, daß sie in der Empfängniszeit, d. h. vom 2. 1. 1957 bis 3 5. 1957 nur mit dem damaligen Beklagten ZEN Geschlechtsverkehr gehabt habe, mit BED dagegen niemals.

Das Amtsgericht holte sodann ein Blutgruppengutachten ein, welches die offenbare Unmöglichkeit ergab, daß ZEHEEEED der Erzeuger des Kindes sein konnte, Durch Urteil vom 7. Mai 1958 wurde die Unterhalisklage abgewiesen. Der Angeklagte Franz BB, der vom Ausgang des Blutgruppengutachtens und des Prozesses erfahren hatte, erkannte durch notarielle Urkunde vom 26. Juli 1958 die Vaterschaft des Kindes an und verpflichtete sich nur Unterhaltszahlung.

Das Landgericht hat festgestellt, daß die Angeklagten u. a. am 6. 1. und 3. 2. 1957 Geschlechtsverkehr hatten und bei der Vernehmung vorsätzlich falsch ausgesagt haben. Es hat daher den Angeklagten BB des leineids gemäß § 154 StGB und die Angeklagte Ba der vorsätzlichen falschen Aussage gemäß § 153 StGB für schuldig erachtet.

Mit der Revision rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.

Revision des Angeklagten BEI.

Die Revision des Angeklagten BED ist unbegründet.

|

Teen nen

d)

Der Schuläspruch wird durch die getroffenen Tesistellungen getragen.

Auch gegen den Strafausspruch ergeben sich keine rechtlichen Bedenken. Die Meinung der Revision, das Landgericht habe das Vorliegen eines Eidesnotstandes (§ 157 StGB) prüfen müssen, ist unzutreffend. Soweit in der Verabredung der beiden Angeklagten, nichts darüber zu bekunden, daß das Kind auch von BB sein könnte (UA S. 5, 6), eine strafbare Handlung liegen sollte, hat der Angeklagte jedenfalls nicht in der Absicht gehandelt, von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden. Vielmehr ist das Landsericht im kinklang mit der Einlassung des Angeklagten davon ausgegangen, daß er deshalb die Unwahrheit gesagt habe, weil er sich geschämt habe, in Gegenwart der übrigen an diesem Tage vernommenen Zeugen, die er gekannt habe, zuzugeben, daß er mit der Nitangeklagten Bag Verkehr gehabt habe (UA S. 5, 6). Mithin war nach der Überzeugung des Landgerichts dieser Beweggrund für ihn meßgebend, nicht etwa die Furcht vor einer Be-. strafung, zumal er ersichtlich auch nicht daran gedacht hat, daß im Hinblick auf jene Verabredung eine Bestrafung erfolgen könnte. Denn lediglich die Mitangeklagte Bagp war angesichts jener Besprechung wegen Anstiftung des BEP zum Meineid angeklagt.

Da auch im übrigen das Urteil Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten nicht erkennen läßt, war seine Revision zu verwerfen.

Revision der Angeklagten Bag,

Ter Schuldspruch wirä auch bei dieser Angeklagten durch die getroffenen Feststellungen getragen.

Auch bei. ihr findet § 157 StGB keine Anwendung. Sie hat ihre unrichtige Aussage nicht gemacht, um von sich die Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung abzuwenden, sondern um die bevorstehende Ehe des Angeklagten B@B nicht zu gefährden (UA S. 5).

Dagegen konnte das Urteil insoweit keinen Bestand haben, als der Angeklagten die Zubilligung

einer Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Der Tatrichter hat angenommen, daß die Angeklagse durch den Strafausspruch und den Eindruck der Verhandlung hinreichend gewarnt worden und anzunehmen sci, daß sie in Zukunft ein ordentliches und gesetzmäßiges Leben führen werde. Er hat also die persönliche Aussetzungswürdigkeit der Angeklagten anerkannt. Er uncint jedoch, das Öffentliche Interesse gebiete die Vollstreckung der Sirafe. Hierbei führt er aus, daß sie ihre falsche Aussage sehr leichtfertig gemacht habe und hartnäckig bei der Unwahrheit geblieben sei. Durchgreifende Eutschuldigungsgründe, für die auch die Öffentlichkeit Verständnis haben könnte, wie etwa, daß sie in Eidesnotstand gehandelt hätte, seien nicht vorhanden. Sie habe sogar das Recht gehabt, die Aussage zu verweigern und sei darüber eingehend belehrt worden. Unter diesen Umständen würde die Öffentlichkeit es nicht verstehen, wenn in diesem Falle die Vollstreckung der Strafe zur Bewärhung ausgesetzt würde,

Diese Ausführungen genügen jedoch nicht, um der Angeklagten die Strafaussetzung zu versagen. Bei der Prüfung der Frage, ob das öffentliche Interesse die

3 3 ; + .r H | & & j \ i | ji !

7 ET TLE EERTEE PETER FERNE." 9ES

Ben

-6-

Vollstreckung einer Freiheitsstrafe erfordert, dürfen die Persönlichkeit des Täters und die persönlichen Umstände, die im Rahmen des § 25 Abs. 2 StGB zu beachten sind, nicht außer Betracht bleiben. Bei

der Entscheidung nach § 23 Abs. 5 Nr. 1 StGB ist auch zu prüfen, ob das Rechtsgeflühl der Allgemeinheit mit Rücksicht auf die Art und Schwere der Tat oder um des Verletzten willen die Vollstrecküng

der Strafe erfordert. Der Richter muß deshalb die Gestaltung der wat mit allen ihren Begleitumständen, den Unrechtsgehalt, die Folgen für den Verletzsen und die Wirkung der Tat auf die allgemeine Rechtsüberzeugung gegen die Gesichtspunkte der Bewertung der Täterpersönlichkeit abwägen (BGH 4 StR 4/57 vom 28. Pebruar 1957 = VRS 13, 24, 27 £). Diesen Anforderungen wird jedoch die Begründung nicht völlig gerecht, Es hätte insbesondere einer näheren Prü-Tung der Frage bedurft, ob das Rechtsgefühl der Allgemeinheit im Hinblick auf die vom Landgericht selbst angeführten, in der Person der Angeklagten gelegenen Milderungsgründe die Vollstreckung erfordert. Dabei wäre namentlich zu berücksichtigen gewesen, daß sie bei der Aussage in einer schwierigen lage gewesen ist, insbesondere da sie während der Empfängniszeit ein festes Verhältnis nit zei» hatte, den sie hoffte, heiraten zu können, daß sie die unrichtige Aussage gemacht hat, um die Eheschlicßung des Mitangeklagten Bag nicht zu gefährden, ferner daß sie geständig war und ihre Tat offensichtlich bereut. Die erforderliche Abwägung des öffentlichen Interesses mit der Persönlichkeit der Angeklagten ist nicht in ausreichender Weise vorgenommen worden. Die Ausführungen des Urteils er-

(ee

- 7-

wecken den äindruck, als sei das Gericht der Auffassung, eine Strafaussetzung zur Bewährung könne dann nicht gewährt werden, wenn ein Eidesnotstand nicht vorliege und dem Täter ein Zeugnisverweigerungsrechi zugestanden habe.

Des Urteil konnte daher insoweii keinen Bestand haben.

Rotberg Krumme Martin

Hoepner Lang-Hinrichsen