Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 08.02.1967 – 2 StR 466/66
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2_StR_ 466/66
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Techniker Hans H CE, ohne festen Wohnsitz, geboren an 9:5 in KW Pfalz,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs i. R. U.&
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Wwillms Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning Bundesrichter Dr. Müller als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsho f un in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtehof bei der Verkündung, als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt WB vunü Rechtsanwalt Dr. um beide aus .
als Verteidiger,
Justizangestellter (ne
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 28. Juni 1966 wird verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch dahin berichtigt, daß das Vergehen der unbefugten Führung eines inländischen akademischen Grades jeweils in Tateinheit mit den Betrugstaten begangen ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten.des Rechtsmittels zu tragen.
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Dem Angeklagten wird die Untersuchungshaft in dieser Sache seit dem 29. Juni 1966, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Betrugs im Rückfall in acht Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, wegen versuchten Betrugs im Rückfall in zwei Fällen und wegen fortgesetzter unbefugter Führung eines inländischen akademischen Grades zur Gesamtstrafe von vier Jahren sechs Monaten Zuchthaus und Geldstrafen verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechtc auf vier Jahre aberkannt. Von der Anordnung der Sicherungsverwahrung hat es abgesehen.
' Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts; sie bleibt erfolglos.
I. Verfahrensbeschwerde
1. Die Revision bemängelt die Ablehnung von Beweisamträgen,mit denen der Angeklagte behauptete, daß er Bedrohungen und Erpressungen durch fremde Nachrichtendienste oder Agenten solcher Dienste ausgesetzt gewesen sei. Die ötrafkammer hat diese Anträge mit der Begründung abgelehnt, daß die unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung ohne Bedeutung seien. Der Senat hat darin keinen Rechtsfehler gefunden. Die Furcht vor einer Strafanzeige, mit der ein Erpresser droht, kann entgegen der Meinung des Beschwerdeführers keinen Betrug zwecks Beschaffung von Mitteln zur Befriedigung des Erpressers entschuldigen oder gar rechtfertigen.
2. Auch die von der Revision gerügte Ablehnung der Beweisamträge, mit denen der Angeklagte seine Aussichten, in absehbarer Zeit auf den verschiede..ten ‚legen zu Geld zu kommen, unter Beweis gestellt hatte, hält
der Nachprüfung stand. Selbst wenn man von denin
den Urteilsgründen beleuchteten zeitlichen Unstimmigkciten ganz absieht, hätten sie nur dann für die Entscheidung wesentlich sein können, wenn der Angeklagte den Willen gehabt hätte, entliehene Beträge pünktlich zurückzuzahlen. Dies war jedoch nach den bedenkenfreien Feststellungen der Strafkammer nicht der Fall.
3. Die Ablehnung des Sachverständigen Dr. Geller durch den Angeklagten hat das Landgericht mit Recht nicht als begründet erachtet. Die Bezeichnung der Angstäußerungen des Angeklagten als "situationsgeboten und theatralisch" lag im Rahmen der Begutachtung und war in der Form nicht verletzend. Zur Zuziehung eines weiteren Sachverständigen bestand kein Anlaß.
4. Zu Unrecht sieht der Beschwerdeführer eine Verletzung des § 172 GVG darin, daß das Landgericht den Antrag der Verteidigung auf Ausschluß der Öffentlichkeit abgclehnt hat. § 172 GVG gibt dem Angeklagten keinen Anspruch auf Ausschluß der Öffentlichkeit, sondern lediglich dem Gericht die Befugnis, in gewissen Ausnahmefällen den in § 169 GVG niedergelegten Öffentlichkeitssrundsatz zu durchbrechen. Allerdings kann die Pflicht des Gerichts zur Wahrheitsermittlung u.U. den Ausschluß der Öffentlichkeit nahelegen (vgl. BGH3t 3, 344). Denentsprechend mag ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) darin zu finden sein, daß das Gericht einem entsprechenden Antrag nicht nachkommt und damit möglicherweise die Aufklärung wichtiger Tatsachen verhindert. Aber auch wenn man der Rüge des Beschwerdelührers diesen Sinn gibt, muß sie erfolglos bleiben. Denn die durch die Öffentlichkeit der Verhandlung angeblich verhinderten Angaben des Angeklagten betrafen Gegenständs,
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welche, wie oben unter 1. bereits dargelegt, für die Entscheidung bedeutungslos waren.
II. Die Sachrüge ist offensichtlich unbegründet.
Unrichtig ist es allerdings, daß das Landgericht nur dann einen vollendeten Betrug als gegeben anschen will, wenn es davon überzeugt ist, daß der Geschädigte seine Vermögensverfügung bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht getroffen hätte (vgl. BGH Urt. v. 8. üktober 1957 - 5 StR 366/57 - bei Dallinger MDR 1958, 139; Urt. v. 4. April 1959 - 2 StR 596/58 -). Indessen beschwert es den Angeklagten nicht, daß er auf Grund dieser irrigen Betrachtungsweise inden Fällen 8 und 9 der Urteilsgründe nur wegen versuchten, statt richtig wegen
vollendeten Betrugs verurteilt worden ist.
Ill. Der Urteilsausspruch bringt nicht zum Ausdruck, daß der Angeklagte - wie in den Urteilsgründen zutreffend dargelegt - das Vergehen der unbefugten Führung eines inländischen akademischen Grades jeweils in Tateinheit mit den einzelnen Betrugstaten begangen hat. Der Senat hat den Urteilssatz entsprechend berichtigt.
Baldus “illms Meyer Henning Müller