Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 25.03.1959 – 2 StR 546/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 StR 546/59 2259 065 .
ImnmNapnmen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Steuerassistenten Georg R CHEND zu: : CHR geboren am EB 1902 in Fosuu,
wegen Meineids u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzurg om 21. Dezember 1959, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichiter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha
als beisitzende Richter, Obersisatsanwalt im
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Em
als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 25. März 1959
1) im Schuldspruch dahin geändert, daß die Verurteilunger wegen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs (irrtümlich als gewinnsüchtige Urkundenbeseitigung bezeichnet) und wegen Beihilfe zur unerlaubten Beratung in Steuersachen wegfällt;
2) hinsichtlich der Einzelstrafe von acht Monaten Gefängnis und der Gesamtstrafe mit den Feststellun-
gen hierzu aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückvervwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
nn
Der Angeklagte hat als Steuerassistent beim Finanzamt K@ER-Nord sich aus den Diensträumen acht von Arbeitgebern nach Beendigung des Steuerjahres 1956 eingesandte Lohnsteuerkarten beschafft, bei denen an sich, wie er annahm, bestehende Lohnsteuer-Jahresausgleichsensprüche nicht geltend gemacht worden waren; er übergab diese Karten der, wie er wußte, unerlaubt als Steuerberaterin tätigen Frau Kei> und vereinbarte mit dieser, sie solle die betreffenden ırbeitnehmer zur Stellung der Anträge veranlassen. Dies tat Frau Kofi; ließ sich von den Antragstellern 50 % des rückvergüteten Betrages versprechen und teilte das erhaltene Entgelt mit dem Angeklagten. Im Strafverfahren gegen Frau Kef@b hai dieser, um seine eigene Bestrafung abzuwenden, falsch geschworen, daß er Frau Ko erst während ües Ermittlungsverfahrens gegen sie kennen gelernt habe und nicht wisse, wer ihm die taisächlich von Frau Kei an ihn zur Bearbeitung zugeleiteten Anträge übergeben habe. Das Lanägericht hat ihn wegen Urkundenbeseitigung im Amte in Tateinheit mit gewinnsüchtiger Urkundenbeseitigung (soll heißen: gewinnsüchtigem Verwahrungsbruch), Beihilfe zur unerlaubten Beratung in Steuersachen, gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung und Verletzung des Steuergeheimnisses, ferner wegen Meineids zu einer Gesamtgeiängnisstrafe von neun Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie zu einer Geldstrafe von 100,- DM verurteilt. Mit seiner Revision macht der Angeklagte unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend und erhebt Verfahrensbeschwerde, die er aber nicht in der durch § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form angebracht hat.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
3.
l. Hinsichtlich der Verurteilung wegen Meineides ist die Revision offensichtlich unbegründet.
2. Keine Rechtsfehler weist die Verurteilung des Angeklagten wegen Urkundenbeseitigung im Amt nach § 348
Abs. 2 StGB auf. Es bestehen keine Zweifel daran, daß die Lohnsteuerkarten Urkundeneigenschaft haben und daß der Angeklagte Beamter im Sinne des § 359 StGB ist. Die Urkunden waren ihm infolge seiner amtlichen Tätigkeit zugänglich. Zutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß bereits eine vorübergehende Srschwerung der Verfügbarkeit der Urkunden zum Merkmal des“Beiseiteschaffens" nach § 348 Abs. 2 genügt. Der angeklagte wußte, daß er nicht berechtigt war, die Lohnsteuerkarten auch nur zeitweise der Frau Keim zu überlassen; damit ist der äußere und innere Tatbestand des § 348 Abs. 2 StGB gegeben (vgl. BGHSt 3, 82, 90; BGH Urt. 3 StR 166,55 vom 18. Juni 1953, teilweise veröffentlicht in BGHSt 4, 284). Es ist also unerheblich, daß der Angeklagte den Willen hate, nach Gebrauch der beiseitegeschafften Urkunden diese wieder in den Besitz der Behörde zu bringen, und daß dies auch geschah.
3. Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen aber nicht die Annahme eines tateinheitlich vom Angeklagten begangenen gewinnsüchtigen Verwahrungsbruchs nach § 133 Abs. 2 StGB.
Gewinnsucht ist eine Eigenschaft, die durch ein übersteigertes, besonders verwerfliches Streben ("Sucht") nach Gewinn gekenn-
zeichnet ist (BGHSt 1, 388, 390). Die Strafkeammer nimmt ein ungewöhnliches und sit*lich anstössiges Maß des Erwerbssinns bei dem Angeklagten deshalb an, weil er eine Mehrzahl von Straitaibeständen verwirklicht und den Staat, seinen Arbeitgeber, dadurch geschädigt hat. Solche Umstände können das Merkmal der Gewinnsucht begründen. Zwanglose Beurteilung gebietet aber, den Betrag, um den der Staat ge-
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schädigt ist, nicht ganz außer acht zu lassen; er ist hier für den Staat nur ganz geringfügig,. zumal wenn man bedenkt, daß es sich um Steuern handelt, die ohne das Eingreifen , des Angeklagten dem Staat nur infolge Unkenntnis oder Achtlosigkeit der Steuerzahler verblieben wären. Der Angeklagte hat auch nur einen Gewinn von etwa 100,- DM erzielt und kann nacn den Umständen einen wesentlich höheren Betrag nicht erwartet haben.
Eine neue Hauptverhandlung läßt ergänzende Feststellungen nich; erwarten. Der Senat hat deshalb den Schuldspruch berichtigt.
Eine Verurteilung aus § 133 Abs. 1 StGB scheidet aus, da zwischen dieser Vorschrift und § 348 Abs. 2 StGB Gesetzeskonkurrenz besteht (BGHSt 9, 4).
4. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Steuerhinterziehung wendet, muß sie angesichts der Feststellungen des Landgerichts ohne Erfolg bleiben. Insbesondere ist bedingter Vorsatz der Steuerhinterziehung im Falle REP festgestellt. Die Strafkamner war nicht verpflichtet, im einzelnen darzutun, worauf sie ihre Überzeugung stützte.
5, Auch hinsichtlich der Verletzung des Steuergeheimnisses in Falle Mi verfehlen die Ausführungen der Revision ihr Ziel. Das Steuergeheimnis war - vom Angeklagten verschuldet - schon verletzt, als Frau von der Angelegenheit erfuhr. Nachträgliches Einverständnis beseitigt die Rechtswidrigkeit nicht. Soweit der Angeklagte in den übrigen Fällen dieses Vergehens nicht schuldig befunden wurde, ist er nicht beschweri;
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5 Unerlaubte Beratung in Steuersachen nach § 107 a AbgO isüi gemäß 3 415 Abs. 1 Nr. 3 AbgO eine Steuerordnungswidrigkeit; sie verjährt nach § 419 Abs. 1 AbgO in einem Jahre.
Innerhalb dieser Frist hat keine Unterbrechung der Verjährung stattgefunden. Die Einleitung von Ermittlungen durch die Steuer-
behörde gegen Frau Ko unterbrach nicht die Verjährung gegen den Angeklagten (§ 419 Abs. 2 AbgO). Auch insoweit hat der Senat
den Schuldspruch berichtigt.
7, Die Berichtigungen führen zu einer teilweisen Aufhebung des
Strafausspruchs, wie sie im Urteilstenor bestimmt ist.
Baldus Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel Dr. Schalscha