Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 11.03.1959 – 2 StR 58/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Amtliche Saumlung: ja StPO 5 154 Abs. 2 -5 Die Wiederaufnahme des nach § 154 Abs. 2 StPO vom Gericht vorläufig eingestellten Verfahrens erfordert keinen Antrag dsr Staatsanwaltschaft. er
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Nachschlagewerk: ja Amtliche Saumlung: ja
StPO 5 154 Abs. 2 -5
Die Wiederaufnahme des nach § 154 Abs. 2 StPO vom Gericht vorläufig eingestellten Verfahrens erfordert keinen Antrag dsr Staatsanwaltschaft.
er
BGH, Urt. v. 11. März 1959 - 2 StR 58/59 - 16 Hanau am Main
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2 StR, 58/59 In Namen des Volkes In der Sirafsache gegen den Techniker Ludwig S aus HERE, dort geboren am 1917, zur Zeit ir Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls im Rückfall u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. März 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof.Dr. Busch als Vorsitzender, Bunässrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Dr. Arndt Sundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Nenges als beisitzende Richter,
Oberstaatsenvelt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter a
als Urkundsbeanter ‘der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau am Main vom 7. Novenber 1958 im Gesamistrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die Sache wird zur Fostseiz der Strafe im Falle 15 (Tankstelle Sc ) und zur Neubildung der Gesamistrafe an das Lanägericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat.
Die weitergehende- Revision wird verworfen.
Von Rechts’ wegen
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Gründes
Der Angeklagte ist wegen Rückfalldiebsiahls in zwei Fällen, wegen Unterschlagung in drei Fällen, wegen Rück-Sallbetruges in 13 Fällen, davon Zünfmal in Tateinheit mit Urkunäcnhfäülschung begangen, als gefährlicher Gewohnheitsverbfecher zu einer Gesamtstrafe von neun Jahren Zuchthaus verurteilt worden. Die Sirafkammer hat ihm die bürgerlicnen Ekrenrechie für zehn Jahre aberkennt und Sicherungsverwahrung angeordnet.
Seine Revision rügt die Verletzung von Verfahrensvorschriften und nacht fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts gsltend; sie führt nur hinsichtlich der Gesamistrafe zum Erfolg.
I. Verfahrensrügen.
1. Während der Hauptverhandlung hat die Strafkammer das Verfahren am 22. Oktober 1958 zu Fell II Ziffer 9 des Eröfinungsbeschlusses auf Antrag der Steatsam.altschaft nach § 154 ibs. 2 StPO vorläufig eingestellt, am 27. Oktober aber ohne einen solchen Antrag nach § 154 Abs. 4 und 5 SiPO wieder aufgenommen. Die Revision macht geltend, daß die Wiederaufnahme ohne Antrag der Staetsenwaltschsft ungulässig sei. Die Frage ist im Schrifttum streitig; während Erbs Erl. IV, Kohlhaas in Löwe-Rosenberg 20. Aufl. Erl. 11 und Schwarz, Eri. 2 a den Antrag für erforderlich halten, stehen Kleinknecht-Müller Erl. 9'c und Eberhard Schwids5 N. 12 auf dem entigegengesetzten Standpunkt.
Der Senat schließt sich der letzten Ansicht an. Das Gesetz verlangt nach seinem Wortlaut seinen Antrag der Staetsenwalischaft nicht. Da in den Vorschriften der § 153 if StPO, die den Legalitätsgrundsatz einschränken,
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die Zuständigkeit und das Zusanmsnwirken von Staatssnawaltscheft und Gericht sehr genau bestinnt ist, ist das Schweigen des Gesetzer danin auszulegen, daß das Gericht für die Wiederaufnahme auf einen Antrag der Staalsarwaltschaft
nicht zngeviesen sein soll. Dus entspricht auch der Regelung der Verfügungsgewalt über das Verfahren. Diese geht mit
der Erhehüung der öffentlichen Klage euf das Gericht über. Nach der Eröffnung der gerichtlichen Untersuchung kann die Staatsanveltscheft die Klage nicht mehr zurücknehmen
(§ 156 StPO) ‚Andererseits ist das Gericht zur Untersuchung und Entscheidung verpflichtet. Von diesem Zwang schafft
§ 154 Abe. 2 StPO eine Ausnahme. Da die Staatsanwalischaft nit der Sflentlichen Klage die Sache den Gericht zur Untersuchung und Entscheidung unterbreitet Fat, ist ihr Antrag errord»rlich, wenn des Gericht nunmehr das Verfahren vorerst nicht eröffnen oder nicht fortführen will. Dagegen
darf es nicht vom Willen der Stastsenwaltschaft abhängen,
ob das vorläufig eingestelitg Verfahren wiedsraufgenommen und damit das sachliche Recht verwirklicht wird.
Eines Antrages der Steatsanwaltscheft zur Wiederaufnahme bediwfte es demnach richt. DaB der Angeklagte nicht nach § 33 StPO angehört worden sei, hat er nicht behauptet.
2, Nach dem Verbandiungstage vom 27. Oktober 1958 hat - der Angeklagte einen Selbstmoräversuch unternommens er war deshalb bei Fortsetzung der Hauptverhendlung au 30. Ok-' tober nicht verhandlungsfähig. Die Strefkammer hat gemäß
§ 231 Abs. 2 St?0 an ülesem Tage in Abwessnheit des Angeklagıen weiterverhandelt. Die hiergegen gerichtete Ver-Tahrensbeschwerde ist unbegründet. Durch seinen Selbstmordversuch hat der Angeklagte seine Abwesenheit selbst herbei.- geführt (RG DR 1944, 386; BGHSt 2, 300, 305). Dafür, daß
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aer gsiet'ıg gesunde Angeklagte den Selbstmordvereuch in einem Zustand geistiger Störung vorgenemuen :hat,ist kein
‚Anhalt vorhanden. Die Feststellung, daß die Anwesenheit des
Angeklagten an dem Verhandlungstage nicht erforderlich gewesen sei, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Soweit der Angeklagte die Ablehnung von Beweiserirägen beanstandei, entspricht die Rüge nicht der Vorschrift des
8 344 Abs. 2 Satz 2 SiPO, da er keine Tatsachen angegeben hat, die die Ablehnung als fehlerhaft erscheinen lusren.
IT. Sachrüge.
1. Gegen äie Heranziehung der in der sowjetisch besetzten Zone gegen den Angeklagten ergangenen Urteile zur Begründung der Vorsusseszungen des Rückfalls und des § 20 a St6B bestehen keine Bedenken, Es handelt sich um Urteile deutscher Gerichte (36HS4 5, 3645 7, 53, 55). Daß diese Urteile mit den in der Bundesrepublik geltenden rechtsstaetlichen Grund-
sätzen nicht vereinbar sind, dafür ist bei der Art der abgeurseilien Straftaten und der verhängten Strafen kein Anhali gegeben. Eines Eingehens auf die Rechtsgültigkeit des Rechts- und Amtshilfegesetzes vom 2. Mai 1953, das die Yollstreckung von Urteilen sowjetischer Gerichte behandelt, bedarf es nicht.
2. Die Nachprüfung des Schuldepruchs 1881 keinen Rechtsfeller erkennen. “
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3. Was den Strafausspruch betrifft, so hat die Siraikdmner vergessen, eine Strafe für den tateinheitlich mit Urkundenälschung begengenen Betrug zum Nachteil Sch» (Fall 15) festzusetzen. Das nötigt dazu, den Gesamtstrafeusspruch aufzulheben und die Sache zwecks Festsetzung einer kinzelstrafe
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für diese Straitat zurückzuverweisen (BCHST 4, 345). Das Verbot der Schlechterstellung hindert nur die Verhängung einer höheren Gesamtstrafe, nicht aber die unterlassene Fostsetgung einer Einzelstrafe.
Mit dem Gesamtstrafausspruch ist gleichgeitig die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Sicherungsverwabrung aufgehoben, weil Nebenstrafen und Naßregeln der Sicherung und Besserung neben der GesanLstrafe verhängt bun. angeordnet werden (§ 76 StGB). Das Landgericht hat hierüber neu zu befinden.
Gegen äle Beurteilung des Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrechers ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Bei der Festsetzung der Gesamtstrafe wird jedoch 6319 Sıralkanwer die Höhe der Gesamtstrafe eingehender begründen müssen, els ss bisher geschehen ist. Im Regelfall werden zwar die für die Bemessung der Zinzelstrefen angestellten Erwägungen gleichzeitig die Festsetzung der Gesamtstrafo hinreichend begründen. Eine besondere Begründung der Höhe der Gesamtstrafe ist aber geboten, wenn die verwirkte schwerste Einzelstrafe Über das sonst Übliche Maß hinaus überschritten wird. Bei der für die Entscheidung über die Sicherungsverwahrung erforderlichen, auf die Zeit nach der Strafverbüßung abzustellenden Gsfährlichkeitsprognose wird die Strafkammer euch dazu Stellung nehmen müssen, ob der Angeklagte in diesem Zeitpunkt selbst denn noch gefährlich sein wird, wenn er, wie das Gericht bisher
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§ 1s wehr unterstellt hat, unter Erpressungsdruck gehandelt Mat und dieser dann fortgefallen sein sollte.
ee Busch Dr. Dottorweich Die Bundesrichter
3 Dr. Arndt und Dr. Menges
Dr. Schalscha sind orisabwesend und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
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