Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 04.03.1959 – 2 StR 8/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Im Naumıen des Volkss
In der Strafsache 2268 067
gegen
1.) der Ncisungstechniker Friedrich En. —wpTrG aus K ‚, geboren am 1933 in: ,' zür Zeil in Untersuchungshaft,
2.) den Abbruckunternehmer Josei 4% aus KUEER; dort gevoren aıı ul 1914, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer Diebstahls u.a.
hat der 2. Strafacnai des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. März 1959, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Prof.Dr. Busch
als Vorsitzender Bundesrichter Dr. 0 tterweich Bundesrichter Scharpenssel Bundesrichier Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als bsisitzende Richter, Oberstaatsanwalt | in der Verhandlung, Büundesanwalt | bei. der Verkündung . 2ls Vertreter der Bundesanialtischarft, Justizangsstellter mp - - als Urkunäsbeahter der ‚gasoikftesteile, für Recht erkamis . -
I. Auf die Revision As Angeklegten m wird das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 3.April 1958, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit gen . Feststellungen aufgehoben. \
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung -und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsnittels, un das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
II. Die Revision des Angeklagten VB vi.rd verworfen. Jedoch werden in dem Urteilsspruch die Worte "die hierdurch in Wegfall kommt" gestrichen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmiiteis zu tragen.
Ihn wird die seit dem 4. April 1958 erlittene Untersuchungshalt, soweit sie drei konate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
I)
Grünrdes
Der Anzcklagte Li i=: viegen schweren Diebatshle in Teteinheit mit Betriebssabotage i:ı zwei Fällen unter Einrect.nung einer rechtskräftig gegen ihn erkannten Gefängnisstrafe von Lüni Nonaten zu einer Gesamtusrafe von drei Jahren Zuchinaus, der Angeklagte VE wegen Eewerbsmäßiger Hehlerei ir Rückfell unter Einbeziehung einer ınchtskröäftig gegen ihn erkamnter Gefängnisstrafe von zwei Jahren zu einer Gesamtstrafe von drei Jshren und sechs Monsten Zuchthaus verurteilt worden. Beide Angeklagte haben Revision eingelegt, Verfahrensrügen erkoben und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts behauptet. Beide Revisionen bleiben ohne Erfolg:
l. Gesen den Angeklagten ist das Hauptiverfahren wegen fortgesetzter Diebstähle von elektrischen Leitungsärähten eröfinet; worden; verurteilt wurde sr jedoch nach Hinweis genäß § 265 SEO wegen zweier selbständiger Diebstänle. Kit der Behauptung, es handele sich entgegen der Annahme des Landgerichts um eine fortgesetzte Handlung, macht er geltend, auch der rechtskräftig abgeurteilte Leitungsdiebstahl, für den er am 7. Juli 1955 mit fünf Yonaten Gefängnis bestraft worden ist, sei ein Teil der Tortgese'tzten Handlung gewesen, seiner Aburteilung stehe nunuehr der Grundsatz "ne bis in idem" entgegen. Schon die Eröffnung des Hauptverfahrens
wegen einer fortgesetzten Handlung sei fehlerhaft gewesen.
Die Rüge ist unbegründet. Nach der stänäigen Rechtisprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist die Intscheidung des früheren Richters darüber, ob die von ihm abzeurteilte Tat als Einzeltat oder als Glied einer fortgesetzten Narälung anzusehen ist, für den späteren Richter
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bindend (RGSt 9, 429). Selbst wenn die Strafkammer jie in Jahre 1955 von Schöffergericht in KB sbgeurssilts Vai ihrerseits als in Forisetzungszusammenhang mit den ihr in diesem Verfahren unterbreiteten Taten stehend angesehen hätte, hätte sie sich mit dem rechtskräftigen Urteil des Schöffengerichts, dae nur eine Einzeltat abseurteilt hat, nicht in Widerspruch setzen dürfen.
Das Lendgericht hat jedoch auch die jetzt abgeurteilien Kabeldiebstähle als. selbständige Hanälungen angesehen. Dabei ist es nicht etwa, wie die Revision meint, davon ausgegangen, daß mangels eines Nachweises des Gesamtvorsatzes selbständige Handlungen vorlägen; es hat vielnehr, wie den Urteil zu eninehnmer ist, Testgestellt, daß der Angeklagte zu den- hier in Rede stehenden Kabeldiebstählen, von denen
‚der zweite etwa sieben konate nach dem ersten und etwa
fünf Monate nach dem in KB abzeurteilten, ebenfalls in anderer Gegend ausgeführten Diebstahl nit jeweils anderen Partnern begangen wurde, jeweils bei sich bietander Getegenheit einen selbständigen Entschluß gefaßt hat. Es fehlt an einen einheitlichen Plan hinsichtlich des Umfanges, des Ortes und der Zeit der Diebstähle. Auch wenr die im
. Jahre 1955 abgeurteilte Tat erst jetzt zur Verhandlung ge-
: ; Kommen närs, wäre sie als selbständige Handlung abzuurteilen ..'gewesen.:Da® die Strafkammer bewußt selbständige Handlungen
.. "Wigsüoumen hat, ergibt sich aus der ausdrücklichen Frei- ‚»prechüung von der Anklage des Diebstahls im Raume von DR und der Verurteilung "in zwei Fällen". Zutreffend hat dis
Strafkemner ‘den Angeklagten auf die Veränderung des recht-
. Vichen Gesichtspunkten gemäß § 265 StPO hingewiesen; der
Hinweis war geboten, da sie den Angeklagten nicht nech § 73, sondern nach § 74 StGB verurteilt hat. Die Urteilsgründe genügen, Jen Erfordernissen des § 267 StPO.
m he Denn
2, aummeislich des vollan Beweis erbrinzericn (§ 274 SiPO)
Protokolls ist der Zeust IB auf sein 2: usnisvermeigerung recht hingswiesen worüen. Auf eine Verletzung. aes § 55
Abs. 2 StPO karn dis Revision überdies richt gertütät werden
(BERSt . ri Da er nicht die Anssage verweizert hai, durften ihr ohne Verletzung jes § 252 SiPO ssine Trüheren
Aussagen nach § 253 Abs. 2 StPO vorgelesen werden, ıı Wider-
sprüche eufzuklären. Ebenso durften den Yrüheren Kitangeklagisen Ci zerä3 S 254 Abs. 2 StPO seine [rüheren Aussagen vorgehalten und vorgelesen werden, Dies Ist ausweislich dos Protokolls geschehen, Die nolizeiliche Vernehnung vom 22.9.:.955 bildet einen Bestendteil des richterlichen Protokolls vom 23.9.1955, weil dort auf sie Bezug genormen worden ist.
3. Die Strafkenmzer durfte sich auf fie Aussage des Zeugen zu stützen und brauchts Über die Übereinstimcung Jer früheren Angaben der Angeklagten mit den von Kg festgentellten örtlichen und zeitlichen Unstärder keine weiteren Erhebungen anzustellen. . “
4, Die Ausführungen des Lanäügerichts zur Strefzu-Messung genligen Jen Anforderungen des § 267 Abs. 3 StPO. i 5, Die übrigen Darlegungen der Revision zur Sachrüge erschöpfen sich ir angrifien gegen die Beweiswürdigung, dio lediglich dem Tatrichier zusteht. Die von der Strafkammer gezogenen Folgerungen sind möglich und verietzen nicht des Gesetz oder die Lebenserfahrung. Widersprüche
sind nicht erkennbar.
ö. Hingegen sind die Strafzumessungserwägungen zu beanstenden. Die ersichtlich den Strafausspruch beein- £lussende Fesistellung, daB der Angeklagte asozial vsrwurselis sei, steht in Widerspruch zu den Feststellungen
über seineu bisheriysn L=ebanslant. Danach ertsteunt dar angeklägte einer birgerlicher Wilieu, hat zuvor Schul- und Berufsausbildung genossen und als Eeizungsmontenr vearbeites. Dafür, Ja3 er sich etwa sgeregelter Arbeit entzogen habe, ist Gen Urteil nichta zu entnehmen. Bei Begehung
der Taten war er sinschlägi.g nicht vorbestraft. Die kier abgeurteillen Taten hat er Ende 1954 und is Juni 1955 begangen. Das Urteil des Schöflengerichts in KR is: am
7. Juli 1955 ergangen. Die sonstigen Verstraien bezishen sich nicht auf Taten, die seine Charakterisierung als Nasozial verwurzelt" rechtfertigen. Zur Tatzeit war er erst 21 Jahre elt, also „srede in die Altersstufe der strafrechtlich voll Verantvortlichen eingetreten. Der Widerspruch zwingt dazu den Strafausspruch aufzuheben. Die Strafkammer wird, wenn sie auf Grund der neuen Hauptverhandlung zu einer günssigeren Beurteilung Ger Persönlickksit des Angeklagten kommt, insbesondere die Prage vrüfen müssen, ob der Strafzweck eine Zuchthausstrafe erforäert,
Bei der Bildung der .Gesamtstrafe ist zu beachten, daß die einzubeziehende Strafe, die vor Schöffengericht in CR rechtskräftig verhängt worden ist, nicht in Wegfall konnt, sondern bestehen pleibt und nur von der Gesamtstirafe unfaßt wird (BGESt 12, 99).
To Verfahrensrüge .
Der Angeklagte war an 23. Februar 1956 wegen fortgesetzstier gewerbs- und gewohnheitsmääiger Hehlerei im Rückfall zu einer Gefängnisstrafe und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt worden. Die dsmals abgeurteilten Fälle bezogen sich lediglich auf den Ankauf gs-
stohlener 31sche kei einer Tirue CD ir -iy- >.
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Jetzt ist der Angeklagte wegen äss Aukcoufs Jer von Linn und seinen alttwtsrn gestohlenenr Loitungskabel, die 2r unmittel-
bar von den Tätern kaufte, verurteilt worden. Von einen Tori-
ge bzungszusamnenhäng wit dem Gegenstand der Yrükeren Verurteilung kann deshalb kcins Rede sein. Der Vorwurr der Verletzung des Verbots zweiraliger Bestrafung derselben Tat ist wuubegründei.
II. Sechrüge.
Die sachliche Nachprüfung ergibt kalinen Rechtstehler bis auf den fehlerhaften Ausspruch des Wegiulls der zinbezogenen Strafe von zwei Jauren Gefängnis (BGHSt 12, 9°). Diesen Fehler kenn der Senat berichtigen. Das Lanügericht hat ferner anscheinend übersehen, daß gemäß § 76 StGB bei der Bildung der Gesamtsirafe auch über Nebenfolgen zu entscheiden ist. Infolsedessen ist nunmehr die früher verhängte Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte weggefallen. Das kann aber gemäß § 358 Abs. 2 SiPO nicht zuu Nachteil. des Angeklagten geändert werden. Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel
Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
ist ortsabwesexd und deshalb an der Unterzeichnung verhindert.
Busch