Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 03.02.1959 – 5 StR 625/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2192 0820
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Konditor und Koch Rudolf H Em aus em.
geboren am EEE 1909 in vg.
zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,
wegen Betruges i.R. u.a.
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung
vom 3.Februar 1959, an der teilgenommen habenı
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr En
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 4.,September 1958
samt den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -
an das Landgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
-2-
Gründes
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rückfalldbetruges in Tateinheit mit Arrestbruch zu einem Jahr Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von 50 DM verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Strafrechts und beanstandet das Verfahren.
Die Rüge, daß die Strafkammer dem Angeklagten nicht von Amts wegen einen Verteidiger bestellt habe, führt zur Aufhebung des Urteils. Die Mitwirkung eines Verteidigers war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage geboten.
Anklage war u.a. wegen Siegelbruchs (§ 136 StGB) erhoben worden. In der Hauptverhandlung war dieses Vergehen nicht zu erweisen. Der Angeklagte mußte sich nunmehr gegen den Vorwurf des Arrestbruchs (§ 137 StGB) verteidigen. Beide Vorschriften sind rechtlich nicht einfach. Durch den unvorbereiteten Übergang von der einen zur anderen kam der Angeklagte als Mann von einfachem Bildungsgrad in eine Lage, in der er sich selbst nicht mit Sicherheit zweckentsprechend verteidigen konnte.
Ferner hat die Strafkammer Gründe gehabt, einen Sachverständigen über die Frage der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu vernehmen. Ein Angeklagter ist aber in aller Regel nicht imstande, sachdienliche Fragen über seinen eigenen Geisteszustand an einen solchen Sachverständigen zu richten. Auch dazu bedurfte es hier eines Verteidigers.
-3 -
Ob nicht auch wegen der Schwere der Tat ein Verteidiger hätte bestellt werden müssen, braucht der Senat nicht zu prüfen.
Sarstedt Dr.Koffka . Siemer . Schmitt . ‚ Börker