Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 03.02.1959 – 1 StR 680/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2309 032 {, 1 StR_680/58
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Im NSamen- des Volkes
In der Strafsache
gegen
äen Postschaffner Mex MED zu: 1 >, 7
wegen schwerer Antsunterschlagung u.
hat der !. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Februar 1959, an der teilgenommen habens
Senatepräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bund esrichter Dr. Paetz Bund eerichter Martin Bundesrichter Dr. Willms
Bundesrichter _ Dr. Bübner als beisitzendes Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung,
Landgerichtsrat Dr. ERIEEED >: der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft-
Justizangestellter m. als Urkundsbeamter der Geschäftsstellr
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 5. August 1958 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels, zu tlagen.,
Von Rechts wegen
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Das Landgericht hat den Angeklagten, der im Jahre 1954 zunächst als Postfacharbeiter und bald danach als Postschaffner bei der Bundespost eingestellt worden und zur Natzeit ale Geldzusteller beschäftigt war, wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung sowie wegen Untreue, Urkundenfälschung und Urkundenvernichtung im Amt zu einer Gesamtstrafs, von elf.-Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe verurteilt.
Die Revision -des Angeklegten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Big hat keinen Erfolg.
I. Soweit sich die Revision gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue zum Nachteil des Posigesangvereins und der im Zusammenhang damit begangenen Urkundenfälschung richtet,. ist sie offensichtlich unbegründet.
II. Zur Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung stellt das Landgericht fest, daß der Angeklagte in insgesamt 28 Fällen Zahlungsanweisungsbeträge nicht an dis Empfänger auszahlte, sondern anderweit verbrauchte, indem er sie teils zur Deckung privater Schulden, seils zur Ausführung älicrer Zahlungsanweisungen bemutzte, bei denen er keina Auszahlung Torgenommen hatte. Die Empfangsquittungen euf der Rückseite der Zahlungsanweisungen Zälschte er jeweils unter Angabe unrichiiger Daten. Die rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts als Verbrechen nach § 351 StGB in Tateinheit mit Vergshen gegen § 267 StGB ist nicht zu beanstanden (BGH JZ 51, 727 zu § 350 StGB; BGHSt 4, 60 zu § 267 StGB).
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Zu Unrecht vermißt die Revision ausreichende Peststellungen zur Beamteneigenschaft des Angeklagten, weil das Urteil sich nicht auf die Ernennungsurkunde beziehe. Das könste nur dann von Bedeutung sein, wenn der Beamtenbegrift des § 359 StGB auf Beamte im staatsrechtlichen Sinne beschränkt wäre. Besmter im Sinne dieser Vorschrift ist jedoch jede Person, die zu Dienstverrichtungen angestellt ist, welche aus der Staatsgewalt abzuleiten sind und staatlichen f. Zwscken dienen, unabhängig davon, ob diese Tätigkeit auf \ einem’ öffentiich-rechtlichen Gewaltverhältnis beruht (BGHSi 2, 1195 8, 22). Das trifft für einen als Geldzusteller beschäftigten Postschafiner zu.
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III, Als der Angeklagte die Aufdeckung seiner Unsanschlagungen zu besorgen hatte, warf er zwei in seinem Besitz befindliche Empfängcerabschnitts von Postanweisungen in eine Toilette und spülte sie Zort. Aus dem Zusammenhang Ger Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß es sich um die amlängerabschnitte von Postanweisungen handelte, die der Angeklagte nack der Unterschlagung des auszuzahlenden B<-- tragcs und vor der Rückgabe der mit der gefälschten Quiitung vereehenen Anweisung abgetrennt und zurückbehalten hette, Die Strafikammer hat den,Angeklagten insoweit wegen Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB verurteilt, weil er ihm amtlich anvertraute Urkunden vorsätzlich vernichiet habe,
Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Empfängerabschnitte von Postanweisungen oder Zehlungsamweisungen im Postischeckverkehr sind ausschließlich für Nitteilungen des Absenders an den Empfänger bestinmt (§ 22 Abs. 4 Posi0, § 9 Abs. 2 PosiSch0). Sie sind also keine üflemtlichen Urkunden, wohl aber Privaturkunden, weil darau? der Absender und die von ihm eingezahlts Summe vermerkv ist. Der Empfänger kann sich dieser schriftlichen
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Erklärung bedienen, um darzutun, daß an ihm nicht mehr als die vermerkte Summe gezahlt worden ist. Allein daraus ergibt sich, daß ss sich um eine zum Beweise bestimmte Privaturkunde handelt (RG Rspr. 3, 649/650). Daß diese Urkunden dem Angeklagten amtlich, nämlich in seiner Eigenschaft als Geldzusteller anveriraut wurden, bedarf keiner näheren Darlegung. j Unrichtig ist allerdings, daß das Landgericht die Anwendung des § 348 Abs. 2 StGB nicht bereits darauf stützte, daß der Angeklagte die Empfängerakschnitie von den Anweisungen abtrennte und behielt, otwohl er sie, wenn er den angewiosenen Beirag nicht ausgezahlt hatte, zusammen mit der Anweisung. zurückgeben mußte, Deni damit erfüllte er den Tatbestand des .§ 348 Abs. 2 StGB bereits dadurch, daß er die Urkunden beiseite schaffte, und die spätere Vernichiung derselben Urkunden konnte im Verhältnis zu der bereits vollendeten Straftat nur noch als straflose Nachtai gewertet werden. Die Rechtslage ist ähnlich wie beim Talbestand des § 137 StGB, wo die Sache, die bereits auf irgend eine Weise der Verstrickung entzogen ist, erst dann wieder zu einem geeigneten Gegsnstand des Delikts werden kann, wenn die Verfügungsgewalt der Behörde neu begründet worden ist (Frank Anm. II zu § 137 SiGB; RGSt 19, 297). Die Anwendung des § 548 Abs. 2 StGB in der Begehungsforn des Vernichtens wäre infolgedessen nur in Betracht gekommen, wenn hinsichtlich des vorausgehenden Beiseiteschaffens irgend welche Zweifel zur inneren Tatseiie bestanden, die für den Zeitpunkt der späteren Vernichtung nicht mehr gegeben waren. Ob es sich hier so verhält, kann in Ermangelung entsprochender Festsiellungen des Landgerichis nicht gesagt werden. Jedenfalls vermag -die rechtliche Unstimmigkeit den Bestand Ges Urteils nicht zu gefährden. Eine Verurteilung wegen Beıssiteschaffens statt Vernichtens der Urkunden wäre zvch ohye ainen besonderen Hinweis nach § 255 StPO-möglich (vgl:
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RESt 40, 114). Nas Strafmaß kann nicht beeinflußt sein, weil das Landgericht die Mindeststrafe als Einzelstrafe verhängt hat.
Die Revision beanstandet weiter zu Unrecht, daß das Landgericht nicht Gesetzeseinheit oder zumindest Tateinheit zwischen dem Verbrechen nach § 351 StGB und dem Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB angenommen hat. Gesetzeseinheit scheidet allein schon deshalb aus, weil die beiden Tatbesiände dem Schutz verschiedener Rechtsgüter dienen (R6St 59, 340). Tateinheit kann, selbst wenn man bei dem Vergehen nach § 348 Abs. 2 StGB von der Begehungsform des Beiseiteschaffens ausginge, ‘im zu entscheidenden Falle nicht gegeben sein, weil der Vorgang des Beiseiteschaffens der Empfängerabschnitte keinen der im § 351 StGB (oder auch § 267 StGB) erwähnten Umstände trifft und es somit an einem Bindeglied iür die beiden Tatbestände Tehlt. Daran ändert es nichts, daß der Angeklagte seiner Behörde die Auszahlung der Zahlungsanweisungsbeträge nur dann verlässlich vortäuschen konnie, wenn er nicht nur die Quittungen auf der Rückseits der Anweisung fälschte und seiner Behörde vorlegte, sondern jeweils den Empfängerabschnitt beiseite schaffte (vgl. K6St 05, i045 BGH 1 StR 404/55 vom 8. November 1955). Dieser enge Zusammenhang 1äß8t die schwere Amisunterschlagung und die Urkundenunterdrückung lediglich als eine Tat im Sinne des § 264 StPO, nämlich als einen geschichtlichen Vorgang erscheinen, der nach der Auffassung des Lebens eine Einheit bildet. Das Landgericht brauchte deshalb, obwohl es das Hauptverfahren nicht wegen des Vergehens nach § 348 Abs. 2 StGB eröffnet hatte, nicht nach § 266 Abs. 1 StPO zu verfahren, so daß das Fehlen eines Einbeziehungsbeschlussz»s der Verurteilung wegen Urkundenunierdrückung nicht im Wege stand.
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IV. Die zur Strafzumessung erhobene Sachrüge ist offensichslich unbegründet. Die im ganzen, wie der Revision zuzugeben ist, sehr knapp gefaßten Urteilsgründe lassen keinen Zweifol daran sufkommen, daß das Landgericht die mißlichen Einkommensverhältnisse des Angeklagten gewürdigt hai. In welchem Maße es sie über die Zubilligung mildernder Umstände hinaus berücksichiigte, lag in seinem nicht nachprüfbaren tatrichierlichen Ernessen.
Dr. Geiler Dr. Peetg Martin
Willns ‘ Böbner