Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 26.01.1959 – 2 StR 207/59
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2_StR_207/59 2271 084
ImNanmnen des Volkes In der Straflsache gegen
den Jugendfürsorger Gerd Heinz T l a en EEE :enorcn au 1922 in B .
wegen gefährlicher und vorsätzlicher Körperverletzung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 8. Juli 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bunäesrichter Prof,Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotierweich Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter,
Oherstaatsanwalt GEREEEER als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE als Urkundsbeamter der bkeschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 26. Januar 1959 wird. verwcrfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Des Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in einem Falle und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in 21 Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt und ihm die Ausübung eines Berufes als Erzieher auf die Dauer von drei Jahren untersagt. Von der Anklage der Körperverletzung in acht weiteren Fällen und der Anklage aus §§ 174 Nr. 1, 175, 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB "hat es ihn freigesprochen.
Seine Revision hat keinen Erfolg.
I. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 " 8tPO) ist nicht dargetan. Die Revision trägt zur Begründung ihrer Rüge vor, das Landgericht habe dem Angeklagten nicht durch Befragen die Möglichkeit gegeben, "zu der von ihm
(dem Gericht) anscheinend gewonnenen ärkenntnis Stellung
zu nehnen, er sei im Kinderheim Zi’ in BE einen Dienststrafverfahren dadurch zuvor gekommen, daß er das Arbeitsverhältnis zum 31. August 1955 löste", Nach. ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann eine Aufklärungsrüge nicht darauf gestützt werden, das Gericht habe ein benutztes Beweismittel nicht ausgeschöpft, insbesondere bestimmte Fragen an den Angeklagten oder an Zeugen nicht gestellt (BGHSt 4, 125, 126).
Soweit der Beschwerdeführer damit geltend machen will, er habe keine Gelegenheit gehabt, sich zu diesem Punkte hinreichend zu verteidigen, kann er hiermit nicht durchdringen. ‚ In der Anklageschrift war bereits angeführt, der Angeklagte habe das Dienstverhältnis nit der Stadt Bi im August 1955 gelöst, um einem dienststrafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu enigehen, das gegen ihn wegen dienstlicher Ver-
fehlungen im :städtischen Kinderheim "Zi" eingsleitet gewesen sei, Er und seine Verteidiger wußten also, was die Anklagebehürde zu diesem Punkte den Akten des Magistrats von BB entnowmen hatte. Gleichwohl haben sie sich in der ' Hauptverhandlung dagegen nicht gewendet. Ein die Verteidigung - beschränkender Beschluß des Gerichts (§ 338 Nr. 8 StPO) ist nicht ergangen.
Aus den Akten des Magistrats DEM sreiht sich, daß gegen den Angeklagten die Beschuldigung erhoben worden war, im Kinderheim "Zi" Kinder. mißhandelt zu haben, und aus.dem Schreiben des Rechtsamts der Stadt DM an den Angeklagten vom 1. September 1955, daß die "Weiterbearbeitung" wegen des Ausscheidens zum 31. August 1955 habe eingestellt werden können, Unter diesen Umständen durfte das Land- - gericht ohne Verletzung der Aufklärungspflicht zu dem Ergebnis kommen, daß der dem Angeklagten zugebilligte Verbotsirrtum über den Umfang des Züchtigungsrechtes unter anderem auch deshalb verschuldet sei, weil er "durch die in Bun gegen ihn erhobenen Beschuldigungen" bereits gewarnt ge- _ wesen sei. &r durfte hierbei nicht nur die mangels Beweises eingestellten dienststrafrechtlichen £rmittlungen gegen den Beschwerdeführer wegen ihm zur Last gelegter unzüchtiger Handlungen an einem Knaben des Heimes "Ci. ep", sondern’ auch und gerade die Beschuldigungen wegen Mißhandlungen in Kinderheim "zip" berücksichtigen.
II. Die Sachrüge ist ebenfalls unbegründet.
Das Dandgericht geht davon aus, daß in allen Fällen, ‘ in denen der Angeklagte der körperlichen MiRhandlung von Zög-' lingen für schuldig befunden worden ist, die Verfehlungen der Kinder ihn an sich zur körperlichen Züchtigung berechtigten und daß er zu Zwecken der £rsiehung gezüchtigt hat. Es ist jedoch der Ansicht, daß er durch Art und Umfang der Züchti-
gungen die Grenzen des Züchtigungsrechtes überschritten hat. Diese Würdigung des festgestellten Sachverhaltes trifft allenthalben rechtlich zu und entspricht den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof zum Züchtigungsrechi der Eltern und Erzieher entwickelt hat (vgl. BGHSt 11, 241 und 12, 74 und die daselbst zitierten weiteren Entscheidungen) Den Umstand, daß der Angeklagte nicht lediglich die Stellung, eines Lehrers in einer Schule hatte, sondern daß ihm die gesamte Erziehung im Heim oblag und daß er bei der Betreuung der Kinder auch mit deren "Intimsphäre" in Berührung kam, ferner daß die Eltern dem Heimpersonal die Ausübung ihrer Erziehungsbefugnisse übertragen hatten, hat das Landgericht berücksichtigt. Entgegen der Ansicht der Revision war es
- darin ist der Strafkammer ohne Einschränkung beizupflichten - für die 11- bis 14-jährigen Zöglinge entehrend und demütigend, daß der Angeklagte sie zum Zwecke der Züchtigung mit dem Stock auf das nackte Gesäß schlug, nachdem er sie sich zuvor hatte entblößen lassen. Eine solche Art der Züchtigung verstößt gegen Sitte und Anstand und ist nicht um deswillen gerechtfertigt, weil bei Bekleidung mit einer Cord- oder Lederhose die Schläge nicht fühlbar wären und deshalb den Erziehungszweck verfehlten. j
Die Meinung der Revision, das Landgericht habe die Einzelfälle nicht nach einem einheitlichen Maßstabe bewertet, hat in den Ausführungen des Urteils keine Grundlage. Die Fälle Tg (fr. 25) und Gr (Nr. 18) sind verschieden geartet. Daß Fi infolge der Ohrfeige gegen eine Schrankscke gefallen ist, wie er behauptet, hat die Strafkammer offensichtlich nicht für erwiesen erachtet, wohl aber, daß Gr» infolge der ihm gegebenen Ohrfeige zu Boden stürzte. Die Schläge, die der Angeklagte dem mit der Unterhose bekleideten VB (Nr. 3) auf das Gesäß gab, waren - so heftig, daß noch 14 Tage lan blutunterlaufene Striemen
zu sehen waren. Die Stockschläge, die der ebenso bekleidete 2 Hi (Nr. 30) erhielt, hinterließen keine Striemen. Deshalb verneint das Landgericht in diesem Falle -— zutreffend - eine Überschreitung der Grenzen des Züchtigungsrechts, Der Unterschied liegt auf der Hand: Die Schüler Ep (Nr. 26) und’ Mn (Nr. 27 und 28) hat der Angeklagte, während sie sich im Waschraum wuschen, wobei sie nach der Vorschrift des Heimes unbekleidet waren, mit der Hand etwa
8 bis 10 mal auf das nackte Gesäß geschlagen. Die Schläge, die MOB erhielt, werden als nicht sehr schmerzhafte "Klapse" bezeichnet. Im Unterschied hierzu mußten die Knaben \ in den Fällen, in denen der Angeklagte wegen Züchtigung auf das nackte Gesäß für schuldig befunden worden ist, sich
zum Zwecke der Züchtigung erst entblößen, ein Vorgang, der erheblich demütigender ist, als die Art der Züchtigung in
den Fällen BoD und ME. Auseräenm erhielten sie Stockschläge, nicht "Klapse" mit der Hand. Es mag dahingestellt bleiben, ob in den Fällen Bo) und mE nicht 5 ebenfalis eine Überschreitung des Züchtigungsrechts vorliegt. Durch deren Verneinung ist der Angeklagte nicht beschwert. Sie bildet aber keinen Grund dafür, in den wesentlich schwerer gelagerten Fällen ebenfalls kein Unrecht zu finden. Auch die i weiteren Beispiele, die die Revision anführt, unterscheiden sich ausweislich der Urteilsfeststellungen so erheblich von einander, daß eine untergehiedliche rechtliche Würdigung begründet ist.
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Die Revision will ferner einen Widerspruch darin finden, daß das Landgericht der Ansicht ist, der Angeklagte habe bei seinem Intelligenzgrad die Grenzen des Züchtigungsrechtes erkennen können, andererseits aber feststellt, er sei. nur mäßig begabt und habe sein Ausbildungsziel nur durch Fleiß und musterhafte Führung erreicht. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Die Strafkamner ist ersichtlich der Auffassung;
daß für die örkenntnis der durch das Sittengesetz gezogenen Grenzen des Züchtigungsrechts die Intelligenz des Angeklagten
ausreicht. Hiergegen ist aus techtsgründen nichts einzuwenden.
Um einzusehen, daß Züchtigungen, wie sie der Angeklagte vornahm, die Grenzen des Erlaubten überschreiten, dazu bedarf es keiner besonderen Intelligenz. Diese Einsicht wird übrigens auch von Menschen einfacher Bildungsstufe in ihrer Eigenschaft als Eltern verlangt und erreicht, obwohl diese nicht - wie der. Angeklagte — eine pädagogische und fürsorgerische Ausbildung genossen haben. Der Angeklagte hätte auf Grund seiner Vorbildung bei der ihm zuzumutenden und möglichen Anspannung seines Gewissens erkennen können, daß er “Unrecht tat.
"Die Revision meint ferner, das Landgericht habe bei der Prüfung der Vermeidbarkeit des Verbotsirrtums die besonderen Umstände nicht berücksichtigt, die sich für das Privatschülerhein Schau, in dem der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Handlungen begangen hat, ergaben, nämlich daß die Eltern der untergebrachten Kinder eine straffe Führung forderten, daß einzelne Kinder besonderer Aufsicht und Pörderung bedurften, weil sie in der Schule und in der Heimerziehung schwierig waren, und daß der Angeklagte als Pädagoge der Veisungsbefugnis einer nicht pädagogisch ausgebildeten Heimleiterin - der Mitangeklagten Big; die nach Abtrennung des Verfahrens bereits am 19. Januar 1959 wegen Körperverletzung verurteilt -Worden ist - unterstand und wirtschaftlich von ihr abhängig war. Alle diese Umstände sind, wie das Urteil ergibt, dem Landgericht nicht unbekannt geblieben. Sie sind jedoch nicht gesignet, den irrigen Glauben des Angeklagten über die Zulässigkeit der von ikm vorgenommenen Züchtigungen zu entschuldigen, weil es sich um Überschrei.- tungen der durch das Sittengesetz gezogenen Grenzen handelt
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und die hervorgehobenen Umstände den Angeklagten zu besonders sorgfältiger Prüfung hätten veranlassen müssen, ob derartige Züchtigungen Rechtens seien. Seine fachliche Ausbildung hätte ihm bei gehöriger Anstrengung seines Gewisseng“ die richtige Erkenntnis vermitteln können.
Was die Strafzumessung anlangt, so ist aus Rechtsgrün-. den nichts dagegen einzuwenden, daß das landgericht eine Milderung der Strafe nach § 44 Abs, 3 StGB abgelehnt hat, weil der Angeklagts bei seiner Intelligenz und in Anbetracht - der durch die Bi Beschuldigungen zuteil gewordenen Warnung den Irrtum über. die Grenzen seines Züchtigungsrechts leicht hätte vermeiden können. Soweit es im einzelnen Falle
: die besondere Härte der Züchtigung oder die aus den Unstän-
den sich ergebende besondere Häßlichkeit des Vorgehens des
a, ‚Angeklagten strafschärfend berücksichtigt, verwendet es nicht, 'wie die Revision meint, strafbegründende Merkmale unzulässiger
weise nochmals, Strafbegründend ist allerdings die Überschreitung der rechtlichen Grenzen der Züchtigungsbefugnis auch in der Frage des Maßes. Jedoch kann das zulässige Maß mehr oder weniger überschritten werden. Je nach dem wiegt Unrecht und
Schuld.des Täters schwerer oder leichter. Dem Grundsatze ge- -
rechten Strafens entspricht es, bei stärkeren Überschreitungen des zulässigen Maßes sine schwerere Strafe zu verhängen.
Auch sonst gibt das Urteil in rechtlicher Hinsicht keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken.
Baldus Busch Dr.Dotterweich Dr.Schalscha Menges