Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959

BGH Urteil vom 16.01.1959 – 4 StR 444/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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StGB § 174 Nr, 1

Aus Wollust nendelt, wer ein ihm anvertrautes auf sein Verlangen entkleidetes Mädchen auspeitscht, auch dann, wenn dabei uußer dem im Vordergrund etehenden Erziehungszweck ein geschlechtlicher Antrieb bewußt mitwirkt.

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. BOH, Urt. v. 16. Januar 1959 - 4 StR 444/58 LG Ensen

Im Nauen des volkes

In der Strafsache gegen

den Pastor, jetzigen Hilfsarbeiter, Jürgen P EB aus HWI-iap, geboren an @. ED EB in zu,

wegen Unzucht mit Abhängigen -

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichishofs in der Sitzung vom 16. Januar 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme * Bundesrichter Hoepner .Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr. EB in der Verhanälung, Obersiaatsenwalt lb hei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen von 30. Mai 1958 wird verworfen.

Der 3eschwerdeführer hat die kosten des Rechtemittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Das Landgericht in Hagen hatte den Angeklagten durch Urteil vom 14. September 1955 wegen Verbrechens der Unzucht

.mit Abhängigen in Tateinheit nit gefährlicher Körperverletzung

in scht Fällen und wegen eines weiteren Verbrechens der Un-

"zucht mit Abhängigen in Tateinheit mit gefährlicher Körner-

verletzung und Verletzung der Obhutspflicht zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom 26. Januar 1956 (4 StR 503/55) das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache an das Landgericht in Essen gurückverwiesen. Dieses ‘hat den Angeklägten durch Urteil vom 30. Mai 1958 wegen Verbrechens der Unzucht- mit Abhängigen

in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in sieben Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen eines weiteren Verbrechens der Unzucht mit Abhängigen in Tateinheit nit sefäbrlicher Körperverletzung und mit Hißhondlung Abhängiger zu einer Gesamistrafe von einem Jahr und zern Monsten Gefängnis verurteilt.

1.) Der Angeklagte war Pastor der evangelisch-lutherischen

Kirchengemeinde in U zZ

Als er dort mit seiher Familie im Frühjahr 1947 seine Dienstwohnung bezog, lernte er bald die damals noch elf Jahre alte Helga Steam kennen. Sie wohnte bei ihren Großeltern in nächster Nähe des Angeklagten. Damals lebte zwar noch

ihre Mutter, die in Jahre 1951 verstarb. Sie war jedoch in ‘ Berlin beschäftigt und kümmerte sich nicht um ihr Kind. Der

Großvater wurde zum Pfleger des Kindes bestellt.

Aus diesen Verhältnissen heraus suchte und fand Helga nach und nach Anschluß an die Familie des Angeklagten und hielt sich in. ihrer Freizeit gerne in deren Mause auf. Er

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und seine Ehefrau nahfmen sie in zunehmendem Maße in ihre Faailiengemeinschaft auf und fühlten sich für das Kind verantwortlich. Nach dem Tode der Großeltern Helgas im Jahre 1949 überrahm die Innere Mission in Hp die Pflegschaft und später die Vormundschaft über das damals 14-jährige Mädchen. Es gehörte auch in der Folgezeit zwar nicht zum Haushalt des Angeklagten, hieli aber Jahre hindurch ständig Verbindung mit den Angeklagten und seiner Familie. Er fühlte sich auch für das Schicksal Helgas verantwortlich. Auch als sie nach der Schulentlassung in verschiedenen Arbeitsstellen untergebracht worden war, verbrachte sie oft ihre Freizeit im Pfarrhaushalt. In der Folgezeit gelangten wiederholt Klagen über die Führung und die Arbeitsleisiungen des Mädchens an den Angeklagten. Er verwarnte sie wiederholt, um sie zur Pflichterfüllung zu veranlassen.

Als alles dies nicht fruchtete, entschloß er sick nach Rücksprache mit seiner Frau dazu, ihr Schläge zu verabreichen,

wenn weiterhin alle Ermahnungen keinen Erfolg zeigen sollten. Darüber katte er auch nit der Lehrerin Jo@B und der Studienrätin MED gesprochen, die beide im Plarraaus verkehrten. Trau SW raite ausdrücklich Prügel guigeheißen, weil die zrmahnurgen des Angeklagten doch nur auf Stumpfheit und Nichtbeachiung stießen. Zu diesem Mitiel glaubte der Angeklagte nurmehr sreifen zu nüssen. Er erklärte daher Helga, die damals bereits 12 Jahre alt war, er werde sie sofort verprügeln und verenlafis die Gemeindehelferin RW, mit seinen Kindern das Haus zu verlassen, während seine Ehefrau in der Wohnung blieh. Diese gab Helga zu verstehen, sie solle sich ins Badezimmer begeben. Wäkrenddessen holte der Angeklagte aus dem Schreibtisch seines Amtszimmers eine Lederpeitsche. Wit dieser in dsr Hand betrat er bald nach dem Eintritt des Mädchens das Bedezimmer und forderte sie auf, sich auszukleiden. Helga, die

wit Skihose, Pullover, Jacke, Unterhend, Büstenhalter, Strünpfen und Schuhen bekleidet war, schämte sich zwar, leistete aber keinen eigentlichen Widerstand, weil sie dem Angeklagten, den

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sie als ihren Erzieher betrachtete, das Züchtigungsrecht zuerkanute und eirsah, daß seine Vorhaltungen zu Recht bestünden, Sie befürchtete auch, sie würde, wenn sie sich widerspenstig verhalte, in die Fürsorgeerziehung kommen, die der Angeklagte ihr zuvor schon angedroht hatte. Helga zog sich daher zunächst die Jacke aus. Darauf sagte der Angeklagte: "Immer weiter". So zog sich das Mädchen vollständig aus, Als es unbekleidet vor dem Angeklagten stand, verrichtete dieser ein stilles Gebet, wobei er seine Hände über die gefalteten Hände der vor ihm stehenden und ihm zugewandten Helga legte. Dann forderte er sie auf, sich auf das im Badezimmer stehende

-Ruhebett auf den Bauch zu legen, was sie auch tat. Nunmehr

setzte er eine in dem Raum stehende elektrische Bohnermaechine in Betrieb und drehte den Wasserhahn der Badewanne auf, um zu vermeiden, daß die übrigen Hausbewohner Schmerzensschreie vernähmen. Sodann schlug er mit der Peitsche kräftig auf das Gesäß des kadchens ein. Sie weinte und schrie so, daß die

im Nebenraum weilende Frau des Angeklagien die Schreie trotz der Nebengeräusche vernahm. Insgesamt verabreichte er ihr

e0 bis 30 Schläge. Nachdem das Mädchen wieder aufgestanden war und er die Geräusche abgestellt hatte, siellte er sich vor üss Määchen und verrichtete mit ihm in gleicher Weise wie vor den Schlägen ein. stilles Gebet.

Einterher erklärte er seiner frau, 08 sei eine "Panne" passiert. Als er das Badezimmer betreten habe, habe sich Helga wiüer seinen Willen schon völlig entkleidet gehabt. Das gleiche erzählte er wenige Tage darauf der Lehrerin No und der Siudienrätin WÜRD. Als Frau Kolb destürzt Sußertes "Ist die noch zu reiten, das haben Sie doch nicht von ihr verlangt?", entgegnete der Angeklagte: "Nein, das habe ick nicht verlangt®:. Auch Frau WEB gab ihrer überraschung Ausdruck und sagte: "Das ist ja furchtbar, was haben Sie dann getan?!, worauf der Angeklagie erwiderte: "Was sollte

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ich tun, ich hatte es wir vorgenommen; ich bin doch derjenige, der sie zu erziehen hat." In diesem Zusammenhang äußerte die Studienrätin SD weiter: "Sie hätte sich aber anziehen können."

Auf die gleiche Art und Weise züchtigte der Angeklagic das Mädchen im Laufe der nächsten zwei bis drei Konate weitere sieben mal. Die Anlässe dazu waren stets an und für sich kleinera Dienstverfehlungsn und in einem Falle Widersetzlichkeit ihn gegenüber, die der Angeklagte aber als Ausdruck schlechter Charakiereigenschaften ansah und denemnach seiner Auffassung nur durch Prügel begegnet werden konnte.

In einigen weiteren Fällen entkleidete sie sich, nachden sie beim ersten Mal die Art und Weise der Züchiigung kentengelernt heiie, freiwillig, weil sie wußte, deß sie doch den kürzeren ziehen würde, ferner aber auch, weil sie den Angeklagten nicht unnötig reizen wollte, an und für sich ihr unrechtes Verhalten einsah und wit dem Angeklagten, zu dessen Haus sie sich stets hingezogen fühlte, nicht brechen wollte. In anderen Fällen zeigte sie sich nicht so folgsam, sondern bereitete Schwierigkeiten und suchte zu entkommen. Sie sagte auch, sie würde Dritien vor der Prügelstrafe erzählen, wofür sie von dem Angeklagten eine Ohrfeige erhielt. In einem Falle konnie sie ihren Schlüpfer anbehkalten, nachdem sie wehrheitswidr)g erklärt hatte, daß sie unpäßlich sei. Stets erhielt sie 20 bis 30 Schläge mit der Peiische. In jedem der Fälle betete der angeklagte still vor und nach der Züchiigung mit dem unbekleidet oder fest unbekleidet vor ihm stehenden Mädchen.

Als Fräulein AD, sie bei der Inneren Mission die Vormundschaft über Helga bearbeitete, das kKädchen Hitte Dezember 1955 besuchte, gewahrte sie auf dem Arm einen langen roten Striemen. Auf Befragen erzählte sie nun der Fürsorgerin, daß der Angeklagte sie auf das Gesäß geschlagen habe, verschwies

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aber, .daß sie nackt gezüchiigt worden sei. Daraufhin sah sich Fräulein AED das Gesäß an und sah mehrere schmale, etwa 10 cm lange Striemen. Nunmehr wandte sie sich an den Angeklagten und bat ihn dringend, von weiteren Schlägen abzusehen, sondern andere Erziehungsmittel zu suchen. Einige Zeit darauf erklärie der Angeklagte dem Mädchen, er werde sie jetzt nicht mehr schlagen, weil es doch keinen Zweck habe; bei weiteren Vorkommnissen komme sie in Fürsorgeerziehung.

Die Einlassung Ges Angeklagten, Helga habe sich im ersten und in einem weiteren Falle ohne Aufforderung entkleidet, in den übrigen Fällen sei nur ihr Gesäß entblößt gewesen, hat des Gericht als widerlegt erachtet, ebenso seine Angaben über die Zahl der Züchtigung und der Schläge. Die Züchtigungen seien stets allein aus erzieherischen Gründen erfolgt. Wollüstige Gefünle seien ihn äcbei richt zum Bewußtsein gekommen.

2.) Kurz vor Pfingsten 1954 wandte sich die Kutter der damals i4 Jahre alien Jutta Ch an den Angeklagten mit der Bitie, sie bei Juitas Erziehung zu unterstützen. Diese war beim Angeklagten im Kathechunenen- und Konfirmandenuntcrricht gewesen. Freu Che erklärte dem Angeklagten, Jutta Zinge an, mic Jungen zu gehen und sei abends viel abwesend, so daß sie Schwierigkeiten mit ihr hätte. Auf Aufforderung des Angeklagten besuchte sie ihn eines Abends zusammen mit ihrer Tochter. Der Angeklagte ermahnte diese, von dem Umgang nit Jungen abzusenen. Er gab ihr auf, sich nach 20 Uhr nicht mehr auf der Siraße aufzuhalten und ihn regelmäßig zu besuchen, Dabei zeigte er Juita in Gegenwart der !uiter die Peitsche und drohte ihr an, daß sie "damit kriege", wenn sie sich aicht ändere. Jutta erschien auch aufforderungsgemäß einige Male bei dem Angeklagten,der sie ermahnte und befragte, was sie an den vorhergehenden Tagen getan hätte. Sie erzählte ihn nichts, was zu Beanstandungen Anlaß hätte geben können und blieo in dieser Zeit fast ständig zu Hause.

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Am iT. Juli 1954 sah die Ehefrau des Angel.lagten das Mädchen gegen 20 Uhr vor einem Lichtspielhaus stehen und lie3 dies dem Angeklagten melden. Dieser begat sich sofori zu der Familie Ch und fragte nach Jutta. Er ertuhr von deren Mutter, daß das Kind sich diesmal wit ihrer Erlaubnis in der Stadt aufhielt. Ohne aufgefordert zu sein, wartete der. Angeklagte solange, bis das Mädchen gegen 21 Uhr erschien und forderte es- auf, nit seiner Kulter mitzukommen. Diese war jedoch durch anderweitige Beschäftigung daran verhindert. So ging der Angeklagte allein mit dem Kind in geine Amtsstube und holte die Peitsche aus dem Schreibtisch. Dann forderie er Jutta auf, nit ihn ins Badezimmer zu gehen. Das Mädchen batte keine Ahnung, was mit ihm geschehen solle. £r forderte es auf, sich auszuziehen. Jutia lehnte das ab. Darauf sagte der Angeklagte: "Und Du ziehst Dich aus, sonst ziehe ich Dich aus." Der Angeklagie streiite dem Kind denn das Kleid ab, den Schlüpfer zog sich des Mädchen auf Gsheiß des Angeklagten selbst.:aus, so daß sie nur noch mit einem Hemä bekleidet war, des knepp das Gesäß bedeckte. Dann betete er mit dem Kind. Ar holte sodann drei Kissen, die er auf den Fußbeden legie und stellte die Bohnermaschins an. Dann verlangte er von Jem Kind, sich auf die Kissen auf den Bauch zu legen. Er sc!ob sodann das Hemd etwes in die Höhe und ertblößte so dss Gesäß. Darauf schlug er zit der Peitsche krärtig auf dieses, urä zwar mindestens fünf mal. Sodann brachte er das Kind wieder zu der Mutter zurück und sagte dieser etwas, was sie nicht richtig verstand. Zu Hause erzählte das Kind, ‘as viel weinte, zunächst nur, daß es geschlagen worden sei. Die Art und Weise schilderte sie den Eltern erst später. Diese stellten dann fest, daß sich auf Jutias Gesä3 und Rücken mehrere Striemen befanden, von denen einer blutunterlaufen war.

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Die Einlassung des Angeklagten, das Mädchen habe bei der Züchtigung ihren Schlüpfer anbehalten und er habe ihr nur gwei bis drei Schläge versetzt, hat das Gericht als widerlegt srachtet. Auch hier will er zu erzieherischen Zwecken gehandelt

heben.

Das Landgericht hat durch das Verhalten des Angeklagten die oben angeführien Tafbestände als erfüllt angesehen.

Was den Tatbestand der unzüchtigen Handlung anlangt, so hat das Gericht im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. Undeutsch die Überzeugung gewonnen, daß die Beweggründe des Angeklagten für sein Tun auch auf geschlechtlicher Grundlage beruhen. Es handle sich um einen "Rlagellantismus auf sexueller Grundlage". Er sei sich ferner auch der geschlechtlichen Motivierung seiner Handlungsweise bewußt gewesen. Zwar habe er zweifellos bei seinen Züchtigungen in beiäsa Fällcn in dem Erziehungszweck einen "dominanten Beweggrund!" gehabt. Dieser vernöge aber das Ausmaß und vor allem die Art und Weise der Züchtigungen nicht zu umfassen. Dafür, daß der Angeklagte mit den nackten Mädchen gebetet habe und disse Sich für das Schlagen ganz oder fast ganz ihrer Bekleidung hätten entledigen müssen, könne der Angeklagte den Erziehungszweck nicht anführen. Auch ein anderes hochwertiges Motiv habe er nicht nennen können. Er habe sich auch über den wahren Beweggrund seines handelns nicht täuschen können. Dies gelte jedoch im Palle der Helga StB nur von der zweiten Zlichtigung ab. Es sei zwar recht unwahrscheinlich,eber doch nicht völlig ausgeschlossen, daß der Angeklagte in seinen fenatischen Erzishungseifer bei der ersten Züchtigung geglaubt habe, die Wirkung der Strafe äurch Vornahme der Züchtigung auf den nackten Körper "pesychisck!'nachhaltiger gestalten und daäurch den Erziehungserfolg besser erreichen zu können. Wenn er nach der ersten Züchtigung seiner Frau wahrheitswiärig

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berichtet habe, Helga sei ihm im Badezimmer unbekleidet gegeuüber getreten, so habe er dies getan, weil er "ein schlechtos Gewissen" gehabi habe, d.h. weil ihm spätestens nach dem ersten Vorgang bewußt geworden sei, daß das wahre Gescliehen keinen Zweifel an den geschlechtlichen Motiven habe aufkommen lascen können. Auch die bestürzten Äußerungen von Frau Ho und Frau OEM, als er diesen nach der ersten Züchtigung von der angeblichen "Panne" erzählt habe, seien für ihn Veranlassung gewesen, sein bisheriges Tun schärfer ins Auge zu nehmen und sich selbst nach den wahren Beweggründen auszuforschen. Nunmehr habe der Erzishungsgedanke ihn nicht mehr so übermäßig beherrschen können, dsß kein anderer Beweggrund in seinen Bewußtsein habe vordringen können. Wenn er trotzdem in sieben weiterer. Fällen dss Mädchen in der angegebenen Weise und unten gon engegcheuen Umständen gezüchtigt habe, so sei. das "auch

im Bemuä "sein sexueller kotive" geschehen. Der Tatrichter führt‘ weiter ?ne: "Inwiewsit diese neben dem »rziehungszweck dem Angeklayten bewust geworäen sind, läßt sich nicht mehr feststellen. Das ist auch nicht erforderlich. Es genügi, daß seine Kandlung von einer wollüstigen absicht uurchärungen war (so RGSt Bü. 28, 5. 79) oder anders ausgeärlickt (so liezzer, Lehrbuch, Aufl. 1956, § 23 Anm. 2 b), daß er die Handlung als "geile" Mißhandlung erkannt hat. Das liegt hier vor. Dagegen ist zum Begriff der wollüstigen Absicht hicht erforderlich, daß aus der Vielzanl der Motive, die einen Täter zum Sittlichkeitsverbrechen angeregt haben, das sexuelle bewußtseinsmäßig im Vordergrund gestanden haben muß."

Was die Züchtigung an Jutta Coammunme anlangt, so hat das Landgericht Gäie gleiche Überzeugung gewonnen. Hier liege weiterhin der Mangel "jedes verständlichen Anlasses zu seiner Handlung kress zu Tage.

Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfehrensrech tlicher und sachlichrechtlicher Vorschriiten.

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I. Verfahrensrügen.

1.) Mit seiner Revision wacht der Angeklagte zunächst geltend, daß der Tatrichter die Vorschrift des § 358 Abs.l StPO verletzt habe. Der Bundesgerichtshof hatte das erste tatrichterliche Urteil mit der Begründung aufgehoben, daß das Landgericht den Beweisamtrag der Verteidigung, einen psychologischen Sachverständigen darüber zu hören, daß das Verhalten des Angeklagten vor, während und nach den einzelnen Tathanälungen keine Anzeichen für das Vorliegen einer wollüsti-

gen Absicht aufweise, zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt

habe, daß es insoweit die erforderliche eigene Sachkunde besitze. Der Bundesgerichtshof hatte ausgeführt, die Pflicht des Tatrichters, den Sachverhalt vollständig zu erforschen, habe unter den hier gegebenen besonderen Umständen ein tiefleres Eingehen auf die Persönlichkeit des Täters in behutsamen Aufheilen und Abwägen der Elemente des äußeren und inneren Tatbildes bedurft. Die Umstände hätten danach gedrängt, der Persönlichkeit des Angeklagten, seiner Veranlagung, seiner Berufaauffassung, seinem Verhalten gegenüber seiner. Mitwelt, insbesondere seiner Familie, nachzugehen, sich auch über sein Gefühls- und Geschlechtsleben ein Bild zu verechaffen, um aus dem gewonnenen Tatbild Cie geistige Struktur dieses Menschen zu begreifen, also welche Zielsetzungen und welche Gefühlsregungen er mit den von ihm begangenen wißhanälungen der Mädchen verbunden habe. Die hiernach gebotene Untersuchung habe es notwendig gemacht, sich eines psychologischen Gutachters zu bedienen, der über sine reiche Erfahrung in

der Beurteilung von Erwachsenen verfüge. In einer nun einmal situaiions- und zeiigebundenen Hauptverhandlung könne eine

so ‘iiefe und allseitige Schau in die Seelenlage seines Menschen, wie sie hier erforderlich sei, nicht erreicht werden. Dem Sachverständigen stünden auch bessere Forschungsmittel zur Verfügung.

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Wie die Revision in ihren umfangreichen Ausführungen immer wisder erneut hervorbebt, habe sich das Gericht an die ihn gestellte Aufgabe nicht gehalten. Seine Ausführungen komnen darauf hinaus, daß der Sachverständige Prof.Dr. Undeu'üsch auf Grund einer mehrtägigen Untersuchung des Angeklagten in seinem schriftlichen Gutachten (S. 71) zum Ergebnis gekommen sei, daß sich nicht mit Bestimmiheit sagen lassen könne, daß geschlechtliche Antriebe im Augenblick der Ausführung der Tat "bewußtseinsdominant" gewesen seien. Er habe während der Verhandlung gegenüber der Kammer geäußert, daß er wegen dieser im schriftlichen Gutachten ausgeführten Bedenken und Zweifel erst ein abschließendes Urteil durch die Beweisaufnahme finden könne. Der Beschwerdeführer schließt hieraus, der Sachverständige habe sein Gutachten auf äußere Tatsachen und Umstände, wie sie in der Beweisaufnahme zu Tage getreten seien, gestützt. Hierdurch hätten er und das Gericht, das sich dem Gutachten angeschlossen habe, dem Inhalt des aulhebenden Urteils des Bundesgerichtishofs zuwider gehandelt, das lediglich eine Aufhsllung der Seelenlage des Angeklagten als Grundlage der Beurteilung für zulässig erklärt und die Benutzung äußerer Tatsachen danit ausgeschlossen haba.

Die Meinung der Revision geht fehl. Einmal ist es unrichtig, dal der'Sachverständige und der dessen Gutachten folgende Tarrichter sich lediglich bei der Beurteilung auf den Hergang der abzuurteilenden Taten gestützt häiten. Wie das eingehende Gutachten des Pro£f.Dr. Undeuisch vom I1.darvar 1% ergibt (HA Bä. III S. 247 £f), hat es eine experimentellpsychologische Untersuchung zur Grundlage, die sich auf die Erforschung des Lebenslaufs, eine Ausdrucks- und Verhaliensanalyse und die weiteren Bl. 247 HA Bd. III angegebenen Proben; dem Angeklagten gestellten Aufgaben usw. stützt. Wie die in Frage und Antwort wiedergegebene Erörterung ergibt, erstreckte

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sich diese auf die Jugandzeit des Beschweräcführers, sein Geschlechtsleben, Vorgänge seines Berufslsbens, auf reine

‚ Stellungnahme zu Erziehungsfragen, auf sein Verhältnis zu

seinen eigenen Kindern und weitere Vorgänge. Soweit 25 sich um die kier zur Aburteilung stehenden Taten handelt, behandelte üer Sachverständige mit ihm.eingehend die Frage, welche innere Einstellung der Angeklagte zu ihnen hatie. Auch diese Erörierungen dienten, wie das Gutachten ergibt, gindeutig dem Ziel, sich ein Bild über die Persönlichkeit des Angeklagten zu verschaffen. Liernach ist es unrichtig,

daß der Sachverständige‘ seine Überzeugung lediglich auf den

äußeren Tethergang gestützt habe, vielmehr hat er sich auf Grund der Kethoden und Erkenntnisse der psychologischen Wiasenschaft gerade darum bemüht, die ihm gestellten Fragen zu beantworten. ‘

Im !nechluß an das Gutachten des Sachverständigen kan das Gericht zu dem Ergebnis, Gaß beim Angeklagten Ausiälle oder Zerrfolgen seelischer Abläufe nicht vorhanden scien.

Es seien keine Anzeichen dalür hervorgetreten, daß der Angeklagte von überwertigen Ideen besessen sei oder ein gegenüber der normalen Variationebreite stark verschobenes Werisysten hade oder ronstwie an einer adäquaten Wirklichkeitserkenntnis oder -beurtieilung ornstlick behindert wäre. Es bestehe somit keine Veranlarsang, den Angeklagten nicht mit den Maßstäben zu messca, Ale men bei normalen Menschen anzulegen gewohnt sei. Hieraus ergibt sich, daß auch für die Beurteilung des

Angeklagien durch das Gericht das sich aus den eingehenden „Untersuchungen ergebende Persönlichkeitsbild maßgebend war.

Daß sowohl vom Gericht als auch vom Sachverständigen die Deutung des Taihergangs zur Beurteilung. der inneren Tatseite herangezogen worden ist,. ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer het das aufbebende Urteil des Bundesgerichtshofs unzutrefferä aufgefaßt, wenn er meint, daß dieses £Er-

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kenntniswittel ausgeschlossen werden sollte. Dies ha% der Bundesgerichtshof nicht getan und konnte er auch nichl, eiumal,’, weil er die Uriersuchungsweise dem Sachverständigen nicht vorschroiben konnte, Zerner aber auch, weil zur Erforscuung cer Persönlichkeit und der iäneren Tatseiie notwendigerweise äußere Vorgänge herangezogen werden müssen und die Tatdeutung ein in der Psychologie anerkanntes Mittel zur Erforschung der inneren Taiseite derstellt. Das aufhebenäe Urteil hatte daher auch ausdrücklich auf die Notwendigkeit Ger Abwägung der Elemente des äußeren und inneren Tatbildss ningewiasen (TA 3. 4 unten). Im übrigen zibt es auch nicht zu Bedenken Anlaß, wenn der Sachverständige, wie die Revision behauptet, erklärt hätte, daß er sich ein abschtießendes Bild erst auf Grund der Hauptverhandlung mechen könneo. As ist gerichtsbekannt, d§ 3 Sackversiändige nicht selten erklären, sich ars; zur Crund der Haupiverhandlung endgültig zur Cutschtenfsäer Zulern zu können. Dies ist auch bei Gutachten

der vorliegended Art nicht zu beanstanden, da diese oft dem Sachverständigen eine wichtige ergänzende Unterlage Tür seine Überzevgungsbilcung liefert. Jedenfalls ist der von der Revision gezogene Schluß, daß Prof. Dr. Undeutsch seine letzte Baurteilung rur auf äußere Tatsachen, Zeugervernelmungen usw., wie ceie die Hauptverhandlung ergeben habe, gesLützt höste, unzutreffend. Aus der Art des Verhaltens des ängsklagten, seiner Zinlassung uew. können sich wichtige Schlüsse für die Pexsönlichkeit ergeben, die geeignet sind, die durch die vorangegangenen psychologischen Untersuchungen gewonnenen Einsrücke zu vervollständigen. Hinzu tritt noch, daß die &ls Srkenntnismittel wichtige Tatdeutung durch die allssitige Erörterung der Vorgänge in der Hauptverhandlung ersi sine umfassende und für die Beurteilung maßgebende Grundlage erhält. ;

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Im übrigen ergibt das schriftliche Gutachten S. 71 f£,

“ daß der Sachverständige bezeite auf Grund seiner Untersuchungen

vor der Hauptverhardlung zu dem Ergebnis gelangt war, Gaß sexuelle antrisns zumindest für die ungewöhnliche Gestaltung der Flichtigungsakte maßgebend gewesen seien, es weiterhin nicht zwsirelheft sein könne, daß der Angeklagte ein ausreichendes Bewußtsein von der geschlechtlichen Anstößigkeit der von ihm kerbeigeführten Lage gehabt habe und es schließlich als sicher gelten dürfe, daß er auch ein gewissen Bewußisein von der maßxebenden Wirksamkeit geschlechtlicher Triebkrärte im Augenblick der Ausführung der Tat gehabt habe. Sein Zweifel bezog sich lediglich darauf, ob diese Einsicht neben dem Frziehungszweck im Vordergrund seines Bewußtseins gestanden habe, Duß dies der Fall gewesen’ sei, hat übrigens dae Landzericht nicht angenommen (DA S. 39).

Abwegig ist auch die Meinung der Revision, der Tatrichter sei insofern nicht der Rechtseuffassung des aufhebenden Urteils gelolgt, als er sich selbst ein eigenes Urteil über die Persönlichkeit und die innere Tatseite gebildet nabe, währerä, wie der Angeklagte meint, diese Aufgabe lediglich vom Sachverständigen hätte gelöst werden sollen. “ine solche Meinung hat Ger Bundesgerichtshof nicht aussprechen wollen und kornse Cies nicht tun, da die Entscheidung auch dieser Fragen stets beim Gericht liegt und der Sachverständige nur als Richte.gehilfe tätig wird. Es ist in der Rechtsprechüng anerkannt, daß des Gericht sich nicht lediglich dem Gutachten des Sachverständigen anschließen darf, sondern sich stets mit Hille der vom Gutachter Yermittelten Erkenntnisse ein eigenes Urteil bilden muß (BEHSt 8, 113, 118 £

2.) Aus den gleichen Erwägungen geht auch die vom Beschwerdeführer erhobene Aufkiärungsrüge fehl, nit der er geltend macht, das Landgericht habe, da der Sachverstänäige

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nis ihn scntellte Aufgabe verkannt hsbe, zur dımitülung der Wehrhoit einen weiteren Guiackter hören müssen. Da dies, wie dargelegt, nicht der Fall ist, brauchte sich dem Gericri die Notwendigkeit, einen weiteren Sachversiändigen zu hören, nicht aufzudrängs.

3.) Die weiteren Ausführungen. zur Verfahrensrüge richten si.ca geger die rickterliche Beweiswürd igung unä sind daher Argriife sachlichrechtlicher Ari.

II. rüge_ ‚der Verketehng sachl.ichen. Rechts.

Die Derlvgungen richten sich zu einem wesentlichen Teil gagen aie vom Tatrichter vorgenommene Beweiswürdi.gung und di von ihm getrofferen tatsächlichen Feststellungen. Verstöße gegen Denkgesetze und allgemeine Erfzhrungssätze sind nicht ersichtlich. Entscheidend Tür das Revisionsgericht ist, deß die Bereiswürdigung wöglich ist. Zwingend brauchen die vow Gericht gezogerer. Schlüsse nicht, zu sein. Der Beschwerde-Tührer versucht ir unzulässiger Weise, seine eigeno Würdigung an die Stelle derjenigen des Tatrichters zu setzen.

Die Siralkenmer ist zutreffend davon aus gegangen, Aaß zur Veruricilung aus § 174 Ziff. 1 SiGB eine das Scham- und Sistlicnkeitsgefühl verletzende Handlung erforderlich ist, aß der Täler sich dieses Wesens seiner Handlung bewußt sein, daß er wcitarhin in wollüstiger Absicht gehandelt haben und ihm auch dar geschlechtliche Antrieb seines Tuns zur Zeit

der Auslührung seiner Handlung bewußt gewesen sein muß. Sie

hat.diese Merkmale bein Angeklagten bejaht. Sie hat hierbei

nicht verkannt, daß niedrige Antriebe, auch wenn sie "energetisch! stärker beteiligt sind, völlig von einem guten Berckgrund überdsckt werden können und unter üiosen Unsiänden dem Täter nicht zum Bewußtfein gelangen. Im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen ist sie in eingehender Würdigung

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der dafür und dagegen sprechenden Umstände zu dem Ergebnin gelangt, daß hier jedenfalls von der zweiten Züchtignng der Helga StB ab der Angeklagte das Bewußtsein des geschlechtlichen Antriebs hatte und diesss Bewußtsein nicht äurch den von ihm verfolgten höheren Zweck der Erziehung verdrängt worden ist. Entgegen der Meinung der Revision sind nierbei Verstöße gegen Denkgesetze, insbesondere Widersprüche, sowie Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze- ficht zu erkernen. Es liegt auch kein Widerspruch darin, daß es der Tairichter zür nicht völlig ausgeschlossen erachtet hat, daß

der Angeklagte in seinem Übertriebenen Erzicohungseifer jenes Bewußtsein zwar nicht bei der ersten Züchtigung, wohl aber bei den folgenden - insbesondere im Hinblick auf die bsstürzten Äußerungen der Frau Mob und Frau MED - zehant hat. Diese Würäigung ist möglich und läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Hierbei ist noch darauf hinzuweisen, daß der Tatrichter nicht etwa den geschlechtlichen Antrieb bei der ersten Züchtigungshandlung als unbewiesen angesehen hat, sondern lediglich letzte Zweifel, ob der Angeklagte sich dieses 3eweggrundes bewußt gewesen ist, nicht hat beseitigen können. Insofern geht die Revision von einer nicht zutreften-- den Auslegung des Urteils aus.

Es blieb hiernach nur die Rechisfrage zu prüfen, ob die Verurteilung wegen einer unzüchiigen Handlung im Sinne des § 174 SiGB voraussetzi, daß der geschlechiliche Antrieb, wenn auch andere Beweggründe vorhanden sind, im Vordergrund des Bewußtseins stehen muß; oder ob 85 genügt, wenn Ger Täter überhaupt das Bewußtsein von der Mitwirkung dieser Motivierung hatte. Die Frage, ob dann, wenn das Gesetz einen bestimmien Bewegsrund zur Erfüllung eines Taibestandes erfordert, dieser - im Vordergrund des Bewußtseins stehen muß, läßt sich nicht für alle Strafvorschriften einheitlich entscheiden. Vielmenr hängt die Beantwortung der Frage von dem jeweiligen Sinn

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und Zueck der sesetzesbestinmung ab. Daß mehrere Bowegsründe miteinander gekoppelt sein können, hat baveito der Gesetzgeber, z.B. bei der cigennützigen Begünstigung in

8 257 Abs. I unü § 258 StGB, anerkannt. Auch das Landgericht führt im Anschluß an das Gutachten des Sachverständigen zutrefrend aus, daß menschlicke Handlungen meist durch ein “Yotivnündel* bestiumt sind. Dies kann auch bei der Vornahme unzüchtiger Handlungen der Fall sein. Das Reichsgericht hel schon ausgesprochen, daß die wollüstige Absicht nicht der einzige Bewsrggrund zu sein brauche. So hat os in R6GSt Bd. 28, S. 77 Ef euegeführt, daß neben dem Willen zu scherzen auch Jie wollis5ige Absicht bestehen kann, unö in Bd. 57 8. 239 i die Frage bojaht, ob ein von ebergläubischen Vorstsllungen bekerrschtoa Ersireben einer Heilung nit wollüsiigen 3eweggründen verbunden sein könne und hat angenommen, daß aucen in solcher Fällen die Zerkmale der Vorrahne unzücktiger Eandlungen asch. der innersu Ratseite erfüllt seir können. „u hei jedoch nich; ansdrücklich enüschieden, ob dies nur darnr der Fzll ist, wenn die wollüstige Absicht ix Vordergrund des Newußtseins gestanden kat oder auch dann, wenn sie ia Bewußlrinde trat

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sagen.

ziner untscheiıdung Ger allgemeiren Frage, ob und Unier welchen Voraussetzungen sine ünzüchtige Handlung nach der innsrer Tatssitc vorliegt, wenn beim Täter Beweggründe ver-

er_ sich berechtigten Züchtigung oder mit einer ordnungssemäß vorgenomneken ärztlichen Handlung unzüchtige Absicaten ver- ırden sinö, bedarf es hier nicht. Möglicherweise wird Sie

Frage, in welcrem Verhältnis die verschiedenen Beweggründe

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im Bewußtsein des Yäters stehen müssen, damit eine unzüchtige Handlung bejaht werden kann, nicht für alle Tatbestände der Sittlichkeitsdelikte, die dieses Erfordernis aufstellen, und nicht Zür alle Fallgestaltungen innerhalb dieser Tatbestände einheitlich entschieden werden können. Der vorliegende Fall ist durck die besondere Art der Züchtigung gekennzeichnei, nänlich dadurch, daß der Angeklagte sie im Übermaß vornahn

und ferner die Mädcher sich vorher ganz oder Tast ganz entkleiden ließ. Nur im Hinblick auf Fälle dieser Art bedarf es hier einer Entscheidung, ob das Nerkmal der Unzuckt auch dann erfüllt ist, wenn die wollüstige Absicht im Verhältnis zum Erziehungszweck beim Täter bewußtseinsmäßig nicht im Vordergrund gestenden nat. Die Stellungnahme hierzu hängt von dem Sinn und Schutzrzweck des § 174 StGB ab. Ihm wird nur eine Auslegung gerecht, die es für genügend hält, daß der Täter bei der Ausführung der Tat auch aus wollüsiigen Antrieben gehendelt hat und Gaß ihm äüsren Mitwirkung bei seiner Handlung bewust seworden ist, gleichgültig, wie das Siärkeverhälinis der verschiedenen Antriebe zueinander beschaffen war und ob und gesebenenfalls welcher Antrieb im Vordergrund seines Bewußtseins gestanden hat. Die Vorschrift hat zum Ziel, den dort genannten abhängigen Personen einen möglichst umfassenden Schutz gegen den aidbrauch zu unzüchtigen Handlungen zu gewähren. Es soll verhiriert werden, daß sie als Spielball der Iustgefühle anderer dieren. Der innere Tatbestand ist unter den angegebenen Umständen imser schon dann erfüllt, wenn der Täter

sich der Mitwirkung des geschlechtlichen Antriebs bewußt

ist, mögen auch außeräem höhere Beweggründe, zum Beispiel

der Erziehungszweck, für ihn maßgebend sein und in seinem Bewußtsein vorherrschen. Nur bei solcher Auslegung kann das oben gekennzeichnete Ziel erreicht werden. Gerade weil für sen Väter nicht selten mehrere Beweggründe maßgebend sind, würde Cer Schutzzweck beeinträchtigt werden, wenn man das

Erfordernis des Vocherrschens des geschlechtlichen Beweggrunies im Bowußisein des Täters aufstellen würde. Auch das !ür dis Auslegung äss § 174 maßgebende sittliche Enpfinden erforäert 85, eine unzüchlige Handlung im Sinne jener Vorschritt schon dzun zu Dejasher,, wenn wollüstige Antriebe deim Handeln der sekennzeichnsvwen Art mitwirken und sich der Täter

dessen bewußt ist. Es wird eine Tat, die von 3eweggründen dissor Art begleitet wird, nicht nur als unmorslisch, sonderr. auch als strafwürdig bezeichnen und in ihr zinen Hißb”rauch des Abhängigen zur Urzucht selbst dann erblicken, wenn höhsre Y:weggründe Tür das Handeln des ÜDergeoräneten in seinem 3ewußisein vorherrschen. sin Auseinanderlallen der rechtlichen Bewersung vnäa des allgemeinen sittlichen Empfirdens wäre auf innen G.bieie urerträglich. Gerade der vorliegende Fall zeigt die Richtigkeit der verirotenen Auslegung. Tinden wie nier Züchtligw!zen ztabe, die in der Art der Auslührung und hinsichtlich des usberneßss der Schläge durch - dem Täter bewußt gewordane — geschlechtliche Beweggründe beeinflußt sind, so würde es in der Öffentlichkeit nicht verstanden werden, wenn das Vorliegen siner uazückiigen Hardlung mit der Begründung verneiut werder würde, diese Beweggründe seien in Benußtsein dass Täters kinter anderen zuriickgetreien,

Die keinung der Revision, eine solche Auffassung würäe dazu führen, daß ein Frauenarzt, wenn er dei einer Untersuchung die Geschlechisorgane berühre und hierbei sinen Funken von geschlechtlicher Triebhaftigkeit empfinde, wegen unzüchtiger Handlung bestraft werden müße, geht fekl. Die ianere Tatseite der urzüchtigen Handlung wird nicht dadurch begrindet, daß der Täter bei seinen Tun wollüstige Gedanken gehabt oder Sinaenlust empfunden kat, sondern nur dadurch, daß diese "ewusterweise Tür inn Antrieb seines Hardelns waren. Ob und unter welchen Voraussetzungen er Unzüchtig handeln würde, wenn

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er bei einer ordnungsnäßig vorgenommenen Untersuchung auch von wollüstigzen Absichten geleitet wird, kann, nier,wie gnsagt, dakingestellt bleiben. Denn die Handlung des Angeklsgtor ist wit einen solchen Vorgang nicht vergleichbar. Wollte men ein dem vorliegenden Fall antsprechendes 3eispiel aus dor ärzilichen Tätigkeit bilden, so müßte man einen Fall unterstellen, in welghem ein Arzt eine Untersuchung an einor Frau in einer das Schamgefühl möglichst schonenden : Weise vornehmen könnte, dies aber aus geschlechtlichen Beweggründen in einer Foru tut, die zwar auch Untersuchungs- oder Heilzwecken dient, ihm aber eine über das notwendige Maß hingusgehende Gelegenheit zu einen Anblick oder zu Berührungen bietet. Auch wenn in einem solchen Falle in seinen Bewußtsein der Untersuchungs- und Heilzweck im Vordergrund steht, er sich aber dessen bewußt ist, daß die Wahl dieser Untersuchungsart auch auf geschlechtlichen Beweggründen beruut, würde sein Verhalten als unzüchtig zu bewerten sein.

Daher iet das Vorliegen einer unzüchtigen Eandlung dee Angeklegien nach Ger äußeren und inneren Tatseite mit Recht bejaht worden.

Soweit die Revision sich dagegen wendet, daß der Tatrichter nicht eine fortgeseizte Handlung angenommen habs, gehen seine Angriffe ebenfälls fehl. Der Bundesgerichishof has in BCESt Bd. 18. 313 f£ an dem Erfordernis des Gesamtvorsatzacs festgehalien. Der Senat sieht keinen Anlaß, von dieser Entscheidung alzugehen. Der Tatrichter hat in nit Rechtsgriinden nicht angreifbaren Feststellungen das Vorliegen eines Gesamtvorsatzes verneint. Insoweit kann auf die Ausführungen des ersten Urteils ‘des Bundesgerichtshofs unier 3 a) verwiesen werden.

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such in Sbrigen 158% das Urteil einen Rechtsfekler zu Nachteil des Augeklagten nicht erkennen. Eier sei cbenauf aas genannte Urteil unter 3 b) verwiesen.

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fell: Die Revision war daher zu verwerfen.

Rotberg Krumme Hoepner Lang-Hinrichsen Flitner

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