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BGH Entscheidung vom 26.01.1956 – 4 StR 503/55

4. Strafsenat

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4 StR 503/55 | 2226 060 R

Im Namen des Volkes

In der Strafisache

gegen

den Pfarrer Johann Friedrich Jürgen P «a aus Tg» dB. geboren am I] 1910 in Bi; zur Zeit in Unter-

suchungshaft,

wegen Unzucht mit Abhöngigen u, ‚a

hat der A, Strafsenat des Bundesgerichtohofs in der Sitzung. vom 26. Januar 1956, an der teilgenommen habens

5 gehnkepränident de oo els Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Sauer 2 | Bundesrichter- Professor, Dr. Tang-Hinrichsen . als beisitzende ‚Richter 5 Oberstaetsanwalt. Dr. . ‚als Vertreter de: Justizanges ‚tellter [| we Er 0 als Urkundsbeanter der Genehäftsntelle

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen: vom 14: September 1955

mit den. Feststellungen aufgehoben und die Sache zur

neuen ee und: ‚Entscheidung, auch über die Kosten des Rech snittels, en das Londgericht in Essen zurückverjnlesen, “

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist Pfarrer der evangelisch- lutherischen

Kirchengemeinde in Hb. :r ist durch das angefochtene Urteil wegen Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in "acht Fällen (begangen an der. damals 18 Jahre alten Helga BD sowie wegen eines weiteren Verbrechens der Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit. gefährliche Körperverletzung .. und Verletzung der Obhutspflicht | (begangen . an der 214 Jahre alten Jutta eu zu einer. Gesamte trafe von 2 Jahren Gefängnis verurteilt worden... Du 2 .

Helga: sm» war dem Angeklagten von ihrem Vormund

zur Betreuung anvertraut worden; er nahm sich des elternlosen Mädchens an. Das Kind gehörte zwar nicht zu seinem Haushalt, kielt aber Jahre kindurch. ständig Verbindung mit, dem Angeklagten und. seiner Familie; dieser fühlte sich auch für das Schicksal der Helg ga E_ 5 verantwortlich.. Als, ihm. im Laufe des Jahres 1954 wiederholt. Kiagen über die F ihrung des Mädchens zu Ohren kamen, entschl oß er. sich, es mit der E Peitsche zu züchtigen. Das geschah im Laufe der nächsten. = drei Monate insgesamt achtmäl. Die Mißhandlungen nahm der Angeklagte Jeweils im Badezimmer seiner Wohnung vorz er = drehte vorher den Wasserhahn der: Badewanne auf und ließ eine 2 elektrische Bobnermaschine laufen, um so die Schläge und BS das Schreien des Mädchens zu übertönen. Das Mädchen mußte: en. sich - bis auf einen Vorfall, wo es seinen Schlüpfer anbehielt - stets vollständig nackt ausziehen. Vor und nach

jeder Züchtigung betete er mit ihm,Auf die gleiche Weise strafte er auch Jutta cm. Deren Mutter hatte ihn um Nitwirkung pei der Erziehung des Mädchens gebeten, weil Siezses

Sk:

u vorträgt, bewegt sich. auf dem Gebiet der tatsächlichen Würdi

angefangen hatte zu pcussieren und einigemale abends zu spät nach Hause gekomuen war. Jutta Bo 7) mußte sich vor

der Züchtigung bis aufs Hemd ausziehen. Auch mit ihr sprach der Angeklagte ein Gebet.

Nach seiner Einlassung hat er erst nach reiflicher Über legung und stets nur aus pädagogischen Gründen die beiden Mädchen mit der Peitsche geschlagen. Die Straf kammer ist. jedoch zur Überzeugung ‚gekommen, daß er in wollüstiger Ab-

sicht gehande: habe.

Die Revision des Angeklagten muß Erfolg. hab Be.

1) Zur Frage der Glaubwürdigkeit der beiden: Määchen hat das Landgericht einen Psychologen gehört. Bin Psychiater

erstattete ein Gutachten über den Geistes and der Helgs laubwürdigkeit

nt, ‚der Tatrichte.

sm. Alle Sachverständigen ‚haben di der beiden lädchen bejaht. Die Revision in

hätte noch über die sexuelle Veranlagung der Sugendlichen, namentlich der ‚Helgs: Sm: nähere, Untersuchungen an- ‚stellen sollen. Welche Beweismittel: ihm. dazu noch zur ver-

fügung standen, gibt der Beschwerdeführer aber selbst nicht an. Im übrigen hat sich das Landgericht. mit ‘der. Frage etwaig sexueller Einflüsse in den Aussagen der Mädchen. befaßt und die Möglichkeit verneint, daß die Aussagen der. jugendlichen Zeuginnen etwa unter. diesem Gesichtspunkte Zweifeln hegeg-

nen müssten. Was aie Revision in diesem‘ Züsammenhang noch

gung und kann im Revisionsverfahren keine Beacht tung finden:

2) Den in | der Hauptverhendtung gestellten Beueisentrag. Ger Verteidigung, cinen psychologischen Sachverständigen dar ber zu hören, daß das Verhalten des Angeklagten vor, während

und nach den einzelnen Tathandlungen keine Anzeichen für das Voriiegen einer wollüstigen Absicht aufweise, hat das Land-

gericht abgelehnt, weil es insoweit eigene Sachkunde besitze,

Die Revision bezeichnet diese Behandlung des Beweis-

antrages als unzulänglich, ohne aber dabei die Verletzung

des § 244 kks 3 und A StPO zu behaupten. Sie wirft dem

Tatrichter jedoch vor, er sei seiner Pflicht, äie Wahrheit zu rforschen, nicht nachgekommen, weil er zur Beurteilung

der Persönlichkeit des Angeklagten keinen psychologischen

Sachvers tändigen beigezogen habe. Diese. auf 8 244. Abs 2

StPO gestützte Verfahrensrüge ist begründet

Das Landgericht hat aus verschiedenen Anzeichen, die

es dem äußeren Tatgesckehen entnommen ‚hat, „den Schluß gezogen, daß der Angeklagte... bei den Mißhandiungen der beiden Mädchen

in wollüstiger Absicht tätig geworden seis. ‚daß er Helga sw |) fast immer nackt, Jutta «:: mit einem Hemd bekleidet, mit der Peitsche schlug, daß die hierzu gegebenen Anlässe meistens ganz unbedeutender Natur waren, ‚ferner

daß er selbst nicht angeben konnte, warum sich die Mädchen vor ihm entblößen mußten, zwinge - neben anderen Erwägungen Ds zu dem Schiusse, daß er. seine Ge schlechtslust bei den Züchti- > gungen habe befriedigen wollen." Ein anderer Grund als’ der einer wollüstigen Absicht sei nicht. ersichtlich, für Verhalten ergebe sich keine. andere Erklärungs möglichkeit".

sein

Die Pflicht des Tatrichters, ‚den Sachverhalt vollständig zu erfors schen, gebot. jedoch unter den hier gegebenen besonderen Umständen ein tieferes Eingehen auf die Persönlich- _ keit des Täters in behuts samen Aufhellen und Abwägen der 2 Elemente des äußeren und inneren Tatbildes:

“Der Angeklagte hatte sich mehrere Jahre hindurch um .. die Erziehung. der Helga sa bemüht. Er hatte sie in seine Tamilie aufgenommen, wo das Mädchen sich immer wieder

kürzere Zeiten aufhielt. Er machte sich auch um ihr späteres Fortkommen Sorgen. Das Mädchen versagte indes überall. Der Angeklagte -besprach sich deshalb mit Erziehern, was er nun tun solle. Dabei wurde ihm; wie das Landgericht als wahr untersteilt, geraten); er solle es mit einer Züchtigung des jädchens versuchen. Er machte sich mit diesen Gedanken

. vertraut und erklärte dem Mädchen, es werde von ihm wie ein

eigenes Kinä behandelt, also auch geprügelt, wenn es Schläge verdiene. Jutta > zeigte er in Gegenwart ihrer Mutter die Peitsche und ärohte,. damit werde: sie "sie kriegen", wenn sie nicht folge und den Umgang mit Jungen Burschen meide, Als Helga sa auch auf dem letzten Arbeitsplatze versagte, entschloß er sich, sie zu schlagen. In ähnlicher Weise ent-

schloß er sich zur Züchtigung, als er erfuhr, Jutt va a 7 sei am Abend vor einem Lichtspielhaus angetroffen worden. Bevor er Eelga 5) mit der Peitsche schlug, besprach

er sich nit seiner Frau und der Gemeindehelfer rin, die in:

seinem Haushalte lebte. Seine ‚Ehefrau war. während der ersten

'; Brügelei im Nebenzimmer anwesend und hörte das Weinen des.

on

"Mädchens. Vor und nech den Züchtigungen sprach er mit den " Määchen ‚ein Gebet. Jutta 5 brachte er, nachdem er. sie

mit der Peitsche geschlagen hatte, 'nach Hause und. lieferte . sie bei ihrer Mutter ab.‘ Daß Helga su nackt geschlage:

“wurde, erzählte er in ‚mindestens ‚zwei Fällen seiner Fraü. on Ebenso sprach er mit der Gemeindehelferin darüber. Sein un- \

gewöhnliches Vorgehen‘ ‚beruht nach. seiner Darstellung auf

‚rein erzieherischen Gründen. Daß sich‘ eine sadistische . Veranlagung bei ihm sonst. gezeigt habe, ist. nicht, test-. u 2

gestellt.

Diese eigenartigen, dem T Tatri echter bekannten Umstände drängten danach, der Persönlichkeit des Angeklagt ven, seiner Veranlagung, seiner 'Berufsauffassung, seinem Verhaiten gegen über seiner Mitwelt, insbesondere seiner Familie, nachzugehen

sich auch über sein Gefühls- und Geschlechtsleben ein Bild zu verschaffen, um aus dem so gewonnenen Einblick in die "geistige Struktur dies ses Henschen zu begreifen, welche Zielsetzungen und welche Gefühlsregungen er mit den von ihm begangenen Kißhandlungen der lädchen verband. Es gibt bisweilen Erzieher, die glauben, pädagogische Ziele mit härtes sten Kitteln erreichen zu müssen, und dabei in fanatische m Eifer, vermeintlich nur ihren eignen Gewissen veran twortlich, nicht nur die Grenzen des Züchtigungsrechtes, sondern auch ‚die durch Anstand, Sitte und Schamhaftigkeit gezogenen Schranken "überschreiten. In dieser Hinsicht ist es bedeutsam, daß der Angeklagte, als er Jutta cm» die Pei tsche vorze igte, erklärte: "Und wenn ich Dich damit am Körper verletze und ich deshalb ins Gefängnis komme, das ist mir ganz egalt (Bi 6R der HA), ferner daß er in seiner Verteiäigungsschrift eusführte: "Ich habe gesagt, ich werde mich mit meiner gänzen . Bainbenz. für Jutta eins etzen, auch. venn nachteilige F Folgen zu e "warten sind, yenn ijcl Jutta ges schlagen habe und sie | mich deshalb zur Anzeige bringt" (B1 57.4 HA). Der ihn im \ Ermittelungsverfahren untersuchende Kreisarzt, der eine. . Geisteskrankheit: oder Geistes sstörung bei dem Angel tlagten |

verneinte, führt: in seinem schriftlichen Gutachten euss

"Bei der Exploration ist mehrfach die unter seelsorgerischen und pädagozischem Aspekt‘ formuliert e. "These: wiedergekehrt, daß der Kensch sich mit allen Konsequenzen im Falle einer Gefahr einsetzen muß, unter besonderen Ums ;tänden auch mit außer-—

gewöhnlichen Mitteln.. Daß es si, ch bei dies ser Formulierung. im Einblick auf die Tatsache, daß sich. ‚die Eädchen bei den ine nachträg-

einzel: Züchtigungen entblößen mußt en, um e liche 'Rationalici ierung eines "unbewußten + wrichhaften I Handelns.

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Ger Niefennerson handeln zag, kann, psychologisch

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nicht zusgeschlosgen werden. Es darf aber auch nic erden, daß es so ist" (BL 9I A HA).

Die demnach gebotene Untersuchung der geistigen Struktur des Angeklagten machte es unter den gegebenen Umständen notwendig, sich eines psychologischen Gutachters zu bedienen, der über eine reiche Erfahrung in der Beurteilung von Erwachsenen verfügt..In einer nun einmal situationsund zeitgebundenen Hauptverhandlung kann eine so tiefe und allseitige Schau in der Seelenlage eines- lienschen, wie sie hier erforderlich ist, nicht erreicht: werden. Dem Sachverständigen stehen hierzu nicht nur ein Hehr an Zeit, sondern auch bessere Forschungsmethoden zur Verfügung wer BCH 3 StR 19/52 vom 19. März 19535. BEHSt. 8, 150, | 33

Es ist nicht auszuschließen, daß die Strafkammer bei Benutzung dieses Beweismitt els die wollüstige Absicht des Angeklagten verneint hätte, so daß die Verurteilung aus 8-17: StGB entfiel. Da in allen Fällen Tateinheit mit diesem Verbr Pechen ‚angenon men wurde, über einheitliche Taten aber nur

einheitlich entschieden. ‚werden kann,. muß das Urteil in vol-

tem Umfange aufgehoben werden,

3s) Die Sachrüge ist nicht begründet:

®) Die Tatbes tandsmerkmale des § 174 Nr 1 StGB Es bedenkenfrei in allen Fällen dargetan (EEHSt 1, 292), es im Falle sm. nach den. Urteilsfeststellungen | an einem Gesamtvorsatz fehlt, ist die Annahme von Tatmehrheit hicht zu beanstanden (vel. BEHSt 2, 163, 167).

b) Auch die Tatbestandsmerkmale der gefährlichen Körper verletzung (§ 223 a. StGB) sind nachgewiesen. Der Auffass ‚ung des Tatrichters, ein etwaiger Verbotsirrtum des Angeklagten. über den Umfang seines Züchtigungsrechtes sei vermeidbar gevresen, dabker könne sich der Angeklagte hierauf nicht berufen, liegt kein Rechtseirrtum zugrunäe (BCHSt 3, 105 ff).

+

gen die Verurteilung aus § 225 bh StER bestehen keine durchgrei?

enden Bedenken, Unter Obhut

im Sinne diesss Gesetzes steht man, wenn der andere zur unmittelbaren kör-

perlichen Peaufntchlleung verpflichtet ist. Obhut setzt also stets ein enges körperliches Verhältnis zwischen dem Täter und dem im Anvertrauten voraus (Schönke StGB § 223 b Anm III 2 a). Zur unmittelbaren körperlichen Beaufsichtigung der Jutta war der Angeklagte nach den Urteilsfentstellungen zwar nicht im allge emeinen verpflichtet, woh aber war das Kind von seiner für ‚sorgepflichtig en Kutter der. Gewalt des Angeklagten, wenn auch nur für kurze Zeit, überlassen worden; er konnte dem Mädchen Befehle geben und hat dies auch _ getan. Daß er aus ‚gefühlleser Gesinnung heraus, also 'roh

das Käd ächen mißhandelt hat, stellt das Landgericht aubdrücklich fest, Damit sind die Tatbestandsnerkmale Da

§ 225 b StGB in genüge ender Weise dargetan. Zutreffe nd ı

schließlich ‚das ‚Landgericht auch Tateinheit ZWiSC ‚hen s 225 a und S 223° » StGB angenom: ıen 180 ‚hönke aa0. Anm VID.

Was die Straf zumessung anlangt, so wird das Landge- _ riecht in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, auf ‚ie. Deansta andungen. der Revision einzugehen.

Dem Senat erscheint es angebracht, die Sache einen benachbarten Gerichte zur neuen Verhandlung und Entscheidung zu überweisen.

Gilde Krumime

Dr.Sauen Lang-Hi