Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 16.12.1958 – 5 StR 541/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

4 zitierte Normen Als PDF speichern

5_StR 541/58

In Namen des Volkes

2200 058 In der Strafsache

gegen

die Hausfrau Minna IL EB zeboren: rw aus Hamm, geboren am EEE 1596 in Rh Krei: 1

wegen Meineides u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.Dezember 1958, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,

Bundesrichterin Dr.Koffka

Bundesrichter Siemer

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestelite un

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 20.Juni 1958 samt den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagte wegen Meineides in Tateinheit mit Betrug verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet ist.

II. Die weitergehende Revision der Angeklagten wird verworfen.

a

- 2.

III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zuvrückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

-3- erünrde,

Die Strafkammer hat die Angeklagte wegen Meineides in ‘ Tateinhsit mit Betrug und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt. Sie hat ihr die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier Jahren aberkannt und sie für dauernd unfähig erklärt, als Zeugin »der Sachverständige

“ eidlich vernommen zu werden.

Gegen dieses Urtei] hat die Angeklagte Revision eingelegt, soweit sie wegen Meineides in Tateinheit mit Betrug verurteilt ist und wegen sämt4licher Strafaussprüche. Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts,. Das Rechtsmittel hat zum Teil Erfolg,

I. Die Ver?2ahrensrügen

sind unbegründet.

1. Die Behauptung, die Strafkammer habe das polizeiliche Protokoll zum Beweise für das Geständnis der Angeklagten vor der Polizei benutzt, trifft nicht zu. Wie die Revision selbst vorträgt, hat die Angeklagte in der Hauptverhandlung auf Vorhalt des polizeilichen Protokolls erklärt, wenn in diesem Protokoll stehe, sie habe gesagt, daß ihre Schwester keine 12.000 DM von ihr zu bekommen habe, werde es schon stimmen, daß sie das gesagt habe; sie habe die Aussage vor der Polizei wohl mit Rücksicht auf ihren Mann gemacht, Hieraus in Verbindung mit der Einlassung der Angeklagten in der Hauptverhandlung, sie hätte ihrer Erklärung im Offenbarungseidsverfahren #Her ihre Schuld gegenüber ihrer Schwester das Wort "moralisch" hinzufügen müssen, hat die Strafkammer offensichtlich gefolgert, daß die Angeklagte die Aussage vor der Polizei so gemacht hat, wie sie ihr

-4-

-4-

vorgehalten worden ist; das war zulässig. 2. Die Aufklärungsrügen sind offensichtlich unbegründet, II. Die Sachrüge

ist zum Teil begründet.

1. Die Verurteilung der Angeklagten wegen Meineides in Tateinheit mit Betrug kann nicht aufrechterhalten bleiben.

a) Nach den Feststellungen der Strafkammer waren ale Angaben der Angeklagten im Offenbarungseidstermin vom 14.Mei 1956 in zwei Punkten unrichtig:; Die Angeklagte hat bewußt wahrheitswidrig angegeben, sie habe aus dem Erlös, den sie für den Verkauf eines Grundstücks in SB erhalten habe, 6000 DM an Kl bezahlt zwecks Rückzahlung eines Darlehens, während sie von Kp weder ein Darlehen erhalten noch 6000 DM an ihn gezahlt hat, Die Angeklagte hat weiter bewußt wahrheitswidrig angegeben, "daß ihre Schwester noch 12.000 DM von ihr bekomme". Die Angeklagte hat dann den Offenbarungseid geleistet "und beschwor damit", wie es im Urteil wörtlich heißt, "auch die vorstehenden Angaben".

Der Gläubiger Rechtsanwalt Dr DE sah daraufhin von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen als aussichtslos ab.

b) Soweit die Strafkammer hierin einen Betrug der Angeklagten sieht, fehlt es an der Feststellung einer Vermögensbeschädigung des Reohtsamalts Dr .DgsmiB. Die - Strafkammer stellt nicht fest, daß dieser Gläubiger nit Erfolg nätte vollstrecken können, wenn die Angeklagte zutreffende Angaben gemacht hätte. Diese fehlende ausdrückliche Feststellung läßt sich auch nicht dem Urteilszusammenhang entniehrien. Die Frage, ob die Angeklagte zur Zeit des Offenbarungseidstermins ihrer Schwester 12.000 DM schuldete,

-5.-

- 5.

war für die Vollstreckungsmöglichkeiten des Rechtsanwalts Dr .BsD ohne Bedeutung. Daß die Strafkammer die Erklärung der Angeklagten etwa dahin aufgefaßt hat, sie habe ihrer Schwester dadurch eine Freude gemacht, daß sie ihr einen Teil der geschuldeten 12.000 DM zurückgezahlt habe, läßt sich dem Urteil nicht entnehmen. Auch wenn man sie im übrigen dem Urteil entnehmen wollte, würde zur Begründung eines Vermögensschadens des Rechtsanwalts Dr. BER GE aurch Unterlassung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen die weitere Feststellung erforderlich gewesen sein, daß die Angeklagte in Wahrheit ihrer Schwester eine unentgeltliche und deshalb nach § 3 Nr.3 AnfG anfechtbare Zuwendung gemacht hätte, und daß der Rückgewähranspruch gegen die Schwester der Angeklagten nach § 7 AnfG entweder freiwillig erfüllt worden cder im Vollstreckungswege durchsetzbar gewesen wäre, An diesen Feststellungen fehlt es. Solche Feststellungen wären allerdings dann nicht erforderlich gewesen, wenn die Strafkammer als ihre Überzeugung hätte feststellen können, daß die Angeklagte das angeblich ihrer Schwester zugewendete Geld in Wahrheit noch in ihrem Vermögen hatte. Eine solche Feststellung hat aber die Strafkammer nicht getroffen. Dasselbe gilt bezüglich der 6000 IM, deren Zahlung an Kb die Angeklagte wahrheitswidrig behauptet hat. Auch hier wäre zur Feststellung des Schadens des Rechtsanwalts Dr EB durch Unterlassung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen erforderlich gewesen, daß die Strafkammer feststellte, die Angeklagte hätte in Wahrheit diese 6000 DM oder einen Teil von ihnen noch in ihrem Vermögen gehabt.

c) Schon der zu b) aufgezeigte Rechtsfehler mächt es erforderlich, die Verurteilung wegen Betruges und deshalb auch wegen des tateinheitlichen Meineides aufzuheben.

Im übrigen bestehen aber auch gegen die Verurteilung wegen Meineides als soiche rechtliche Bedenken.

-6-

-6.

Die Strafkammer stellt den Wortlaut des von der Angeklagten geleisteten Offenbarungseices nicht fest. Es ist deshalb davon auszugehen, daß der Offenbarungseidsrichter ihr den in § 807 Abs.2 ZPO normierten Eid abgenommen hat. Dieser Eid deckv, wie der Bundesgerichtshof bereits mehrfach (BGHSt 7,375 ,377 f; 8,399 ,409) ausgesprochen hat, nicht alle. Angaben, die ein Offenbarungseidsschuläner auf Verlangen des Richters macht, sondern nur die in § 807 ZPÜ vorgeschriebenen Angaben.

Nach § 807 ZPO war die Angeklagte nicht verpflichtet, unter Eid anzugeben, wo der Grundstückserlös verblieben war. Sie war nur verpflichtet anzugeben, ob er noch zu ihrem Vermögen gehöre, und ob sie in Bezug auf ihn eine der in § 807 Abs.1 Nr.1-3 ZPO im einzelnen erwähnten Verfügungen getroffen hatte. Ihr Eid war nur dann ein unrichtiger Offenbarungseid, wenn er in Jezug auf das Vermögen der Angeklagten oder dis erwähnten gesetzlich vorgeschriekenen Angaben vunrichtiig wer. Daß er es insofern:war, 1äßt sich den Urteilsfeststeilungen nicht entnehnen. Das ergibt sich im wesentlichen schon aus den cbigen Darlegungen unter la).

Es 1äßi sich auch nicht etwa sagen, daß die Angeklagte ihr Vermögen deshalb im Sinne des § 807 ZPO unrichtig angegeben habe, weil sie nicht vorhandene Schulden, nämlich eine Schuld von 12.000 DM gegenüber ihrer Schwester angegeben habe. Der Zweck des Offenbarungseides nach § 807 ZPO erschöpft sich darin, dem Gläubiger die Kenntnis derjenigen Vermögensstücke zu verschaffen, die möglicherweise seinem Zugriff. im Wege der. Zwangsvollstreckung unterliegen (BEHSt 8,399,400 mit weiteren Nachweisen). Deshalb kann aush die Angabe nicht vorhandener Verbindlichkeiten das Vermögensverzeichnis nur unrichtig machen, wenn diese möglicherweise einer Zwangsvollstreckung entgegenstehen können. Das ist

- T-

1 -

bei ungesicherten Verbindlichkeiten nicht der Fall.

Nach den bisherigen Feststellungen hat die Angeklagte daher keinen unrichtigen Offenbarungseid geleistet, weil ihre unrichtigen Angaben nicht von dem Offenbarungseid gedeckt wurden.

Sollte die Strafkammer auch in der erneuten Hauptverhandlung nicht feststellen können, daß in Wahrheit ein Teil des Grundstückserlöses noch zu dem Vermögen der Angeklagten gehörte, als sie den Üffenbarungseid leistete, und daß dieser daher deshalb falsch war, weil sie ihr Vermögen unvollständig angab, so liegt es nahe, daß die Angeklagte sich wenigstens eines versuchten Meineides schuldig gemacht hat. Die Strafkammer wäre nicht gehindert, für diesen versuchten Meineid dieselbe Strafe zu verhängen, die sie bisher für den vollendeten Meineid in Tateinheit mit Betrug verhängt hat.

2. Soweit sich die Revision gegen die Strafzumessung für den im Schuldspruch nicht angegriffenen versuchten Betrug wendet, ist sie offensichtlich unbegründet.

Auch die Aufhebung der Verurteilung wegen Meineides in Tateinheit mit Betrug kann nicht dazu führen, die Strafe wegen versuchten Betruges aufzuheben. Die Strafzumessungsgründe zeigen, daß die Strafe ohne Rücksicht auf die andere Verurteilung gebildet worden ist. Angesichts der Art, wie die Angeklagte bei diesem Betrugsversuch vorgegangen ist, erscheint diese Strafe auch keinesfalls zu hoch.

In diesem Zusammenhang sei vorsorglich darauf hingewiesen, daß die rechtskräftige Verurteilung wegen versuchten Betruges einer weiteren Strafverfolgung der Angeklagten wegen einer etwaigen Nötigung oder Erpressung, begangen gegenüber dem Zeugen CB; nicht "entgegensteht. Der

-8..

versuchte Betrug und diese etwaige Nötigung oder Erpressung stünden ‚weder in Tateinheit nach § 73 StGB noch wären sie eine Tat im Sinne des § 264 S+tPpö,

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer

Schmitt Hoepner