Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Urteil vom 12.12.1958 – 2 StR 221/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
innappie gu> ie am WED Im Hin gan m mn Ruten FEN SE U tn Annie Lebensmittel&G v. 17. Januar 1936, RGBL I 17, § 4 Nr. 1-3, § 11; ButterVO v. 2. Juni 1951, BAnz Nr. 110, §§ 2, A, 6; StGB § 263 a) Auslandsbutter, der nachträglich Wasser zugesetzt wird, ist verfälscht, auch wenn der für Deutsche, Markenbutter zugelassene Wassergehalt von 18 % nicht überschritten wird. b) wird die durch Wasserzusatz verfälschte Auslandsbutter verkauft, so ist nur wegen des Vertriebs, nicht auch wegen der Verfälschung zu verurteilen. c) Der Verkauf einer durch Wasserzusatz verfälschten Auslandsbutter als Deutsche Markenbutter ist nach den §§ 4 Nr. 2 und 5 LebMG, ihr Verkauf als Auslandsbutter nach § 4 Nr. 2 LebMG und der Verkauf unverfälschter Auslandsbuster als Deutsche Markenbutter nach § 4 Nr. 3 LebuG strafbar. d) Wer verfälschte Auslandsbutter ohne Kennzeichnung der ‘ Verfälschung oder sogar als Deutsche Markenbutter verkauft, ist des Betruges schuldig; der Verkauf unverfälschter Auslandsebutter als Deutsche Markenbutter kann den Tatbestand des Betruges erfüllen.
2264 097 “
Nachschlagewerk: Ja teilweise Amtliche Sammlung: ja
innappie gu> ie am WED Im Hin gan m mn Ruten FEN SE U tn Annie
a) Auslandsbutter, der nachträglich Wasser zugesetzt wird, ist verfälscht, auch wenn der für Deutsche, Markenbutter zugelassene Wassergehalt von 18 % nicht überschritten wird.
b) wird die durch Wasserzusatz verfälschte Auslandsbutter verkauft, so ist nur wegen des Vertriebs, nicht auch wegen der Verfälschung zu verurteilen.
c) Der Verkauf einer durch Wasserzusatz verfälschten Auslandsbutter als Deutsche Markenbutter ist nach den §§ 4 Nr. 2 und 5 LebMG, ihr Verkauf als Auslandsbutter nach § 4 Nr. 2 LebMG und der Verkauf unverfälschter Auslandsbuster als Deutsche Markenbutter nach § 4 Nr. 3 LebuG strafbar.
d) Wer verfälschte Auslandsbutter ohne Kennzeichnung der ‘ Verfälschung oder sogar als Deutsche Markenbutter verkauft, ist des Betruges schuldig; der Verkauf unverfälschter Auslandsebutter als Deutsche Markenbutter kann den Tatbestand des Betruges erfüllen.
BGH, Urt. v. 12. Dezember 1958 - 2 StR 221/58 LG Bonn’
ImNeamen des Volkes In der Strafsache gegen
1» 2. 3.
4. 5.
© 1.
8:
9, wegen Vergehens nach § 4 der Butterverordnung u. &.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung
des Generalbundesanwalts auf Grund der Hauptverhandlung vom 28. November i958 in der Sitzung vom 12. Dezember 1958, an
denen teilgenommen haben;
Senatspräsident -Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweick Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Nru.Menges als beisitzende Richter,
-2-
Bundesanwalt Dr. in der Verhandlung, Bundesanwalt bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanweltschaft,
rv .cHn Geschäftsstelle;
Justizangestellte als Urkundsbeamte
für Recht erkannt:
I. Das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 13. Juni 1957 wird mit den Feststellungen aufgehoben
1e
2:
auf die Revision der Staatsanwaltschaft
a) hinei lich der Angeklagten GUEME ‚> ‚soweit sie wegen Vergehens nach wi H uttVOo i. V. m. § 11 LebMG und wegen
zweier Vergehen nach § 4 LebMG verurteilt worden sind, außerdem im Gesamtstrafausspruch,
db) hinsichtlich des Angeklagten@iiiiß, soweit er verurteilt und von der Anschuldigung, Auslandsbutter als Deutsche Markenbutter verkauft zu haben, freigesprochen worden ist,
c} hinsichtlich der An geklagten um. > und ‚„, soweit Pi e verurte worden
d) hinsichtlich der Angeklagten und in vollem Umfang, >
auf die Revision des Angeklagten a soweit
er verurteilt worden ist,
3, ö die Revisionen der Angeklagten (WW uns
a) hinsichtlich diese klagten und der Angeklagten und ara soweit sie wegen Vergehens nach $ i.Vv. m ! 11 LebNMG und wegen Vergehens nach § 4 LebMG (betreffend Auslandsbutter) verurteilt worden sind, außerdem im Gesamtstrafausspruch,
db) hinsigktlich der Angeklagten Gi. user und ‚„ soweit sie wegen B lfe einem Vergehen nach § 4 ButtVO i. V. m. § 11 Lebke und wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 4 LebMG (betreffend Auslandsbutier) verurteilt worden sind, außerdem im Gesamtsirafausspruch;
-3-
4. auf die Revision des Angeklagten am» ferner im Strafausspruch, soweit er wegen Betrugs in Tateinheit mit Vergehen nach § 4 LebNG verurteilt worden ist.
II. Di itergehenden Revisionen der Angeklagten Gib ‚„ sowie die Revision des Angeagten werden verworfen. Der Angeklagte > ha & Kosten seines Rechtsmittels zu traen,
IIT. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver. handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, soweit darüber nicht unter II befunden ist, an das Landgericht in Wuppertal zurückverwiesen,
von Rechts wegen
-A-
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Die Strafkammer hat die Angeklagten verurteilt, wie folgt:
"wegen Vergehens gegen § 4 der Butterveroränung in Verbindung mit § 11 des Lebensmittelgesetzes sowie wegen Vergehens gegen § 4 des Lebensmittelgesetzes",
und EB nwegen Vergehens gegen
8 4 der Butterverordnung in Verbindung mit § 11 des Lebensmittelgesetzes, wegen Vergehens gegen §§ 4 des Lebensmittelgesetzes in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Betrug, sowie wegen Vergehens gegen § 12 der Butterveroränung in Verbindung mit § 44 Abs. 1 des Milchgesatzes!",.
nwegen Vergehens gegen § 4 der Butterverordnung in Verbindung mit § 11 des Lebenamittelgesetzes, wegen Vergehens gegen § 4 des Lebensmittelgesetzesin zwei Fällen sowie wegen Vergehens gegen § 12 der Butterverordnung in verbindung mit § 44 Abs. 1 des Milchgesetzes", -
wegen Vergehens gegen. § 4 der Butterverordnung in Verbindung mit § 11 des Lebensmittelgesetzes sowie wegen Vergehens gegen § 4 des Lebensmittelgesetzes in zwei Fällen,
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Beihilfe zum Vergehen gegen § 4 der Butterverordnung in verbindung mit § 11 des Lebensmittelgesetzes und wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 4 des Lebensmittelgesetzes in zwei Fällen",
wegen Beihilfe zum Vergehen gegen § 4 der Butterverordnung in Verbindung mit § 11 des Lebensmittelgesetzest,
-5-
Die Angeklagten ED, ED m: EB:
GE ::: GE = in: "in üorigen freigesprochen",
gegen die Angeklagten > und > ist "das Verfahren im übrigen eingestellt" worden. Gegen dieses Urteil haben
die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten iD ED.
GE 5 GEB zevieion eingeleet.
A. Revision, der Stestsanwaltschaft
Die Siaatsanwaltschaft greift mit der Sachbeschwerde das Urteil hinsichtlich sämtlicher Angeklagten an. Sie beschränkt jedoch ihre Revision erkennbar auf die Vorwürfe, die Verfehlungen bei der Herstellung und dem Verkauf von Butier zum Gegenstand haben.
Die Angsklagten waren bei der Milchverwertungsstelle BD e. Gen. m. db. H. beschäftigt, GEB ::!5 seschäftsführer vom 7. Dezember 1954 bis 30. Septenber 1956, >: 0) und >: technische Betriebsleiter, und zwar MD vom Juni 1945 bis 7. Dezember 1954, von 15. März 1955 bis 27. April 1955 und EB 30. Wärz 1955 vis 22. September 1956.
- Die Milchverwertungsstelle kaufte von Mitte Juni 1951 bis Nai 956 laufend Aushandsbutter an, die regelmäßig einen Wassergehalt von weniger als 16 % hatte. Die Buster wurde zum großen Teil umgeformt und ihr hierbei Wasser zugeseizt, so daß sie einen Wassergehalt von nahezu 18 $ erhielt; sie wurde sodann als Deutsche Markenbuster verpackt und als solche in den Verkehr gebracht oder auch, wie sich dem Urteil entnehmen läßt, als ausndische Butter vertrieben. Außerdem wurde zugekaufte
Auslandsbutter ohne Wasserzusatz als Deutsche Markenbutter verpackt und dem Verbraucher zugeführt. Schlie3- lich wurden bei der Herstellung von Butter, die als Deutsche Markenbutter in den Verkehr gebracht wurde, zurückgegebene Sahne und Butter, die zum Teil fleckig waren und einen schlechten Geruch hatten, sowie aus Tropf-
und Schmutzmilch gewonnene Sahne verwendet. Diese Maßnahmen haben die Angeklagien während ihrer Tätigkeit angeordnet oder durchgeführt.
Die Strafkammer hat beurteilt:
8) den Zusatz von Wasser bei der Auslandsbutter als Vergehen nach § 4 ButtVo i. V. m. § 11 LebMG5
db) die Anordnung, Auslandsbutter ohne Wasserzusatz als Deutsche Narkenbutter zu verpacken und zu verkaufen, als Vergehen nach § 4 Nr. 3 LebMG und, soweit es sich um mit Wasser bearbeitete Auslandsbutter handelte, darüber hinaus als Vergehen nach § 4 Nr. 2 LebNG;
c) die Verwendung von verdorbenen Sahne- und Butterretouren und von Sahne aus Tropf- und Schmutzmilch bei der Herstellung von Butter und den Verkauf dieses Ergeugnisses als Vergehen nach § 4 Nr. 2 LebNt.
Einen Betrug hat die Strafkammer bei den Handlungen unter b) und c) verneint, da nach ihrer Auffassung den Abnehmern kein Schaden entstanden ist.
1,) Die Strafkammer findet in dem Zusatz von Wasscr eine Zuwiderhandlung nach $ A Nr. 2 ButtVO, die gemäß § 22 ButtVO als Vergehen nach § 11 Abs. 1 LebM& zu
bestrafen ist. Dies ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden, Sie hat jedoch übersehen, daß in dem Zusetzen
von Wasser ein Verfälschen liegt; denn durch den Wasserzusatz ist die ausländische Butter in ihrer normalen Zusammensetzung verändert und verschlechtert worden und hat so einen ihrem wahren Gehalt nicht entsprechenden Schein erhalten (RGSt 49, 350; 60, 495 JW 1938, 1323), Dem steht nicht entgegen, daß die ausländische Butter in der Regel einen Wassergehalt von weniger als 16 % hatte und durch das zugesetzte Wasser noch nicht den für Deutsche Markenbutter zulässigen Wassergehalt von 18 # erreichte. Pür
die Beurteilung entscheidend ist die Eigenschaft, die die Butter bei der Herstellung aus dem Naturerzeugnis erhält. Hier hatte sie bei der Pertigung einen Wassergehalt von weniger als 16 % in dieser bei der Herstellung erhaltenen Zusammensetzung war sie echt. Durch den nachträglichen Wasserzusatz bei der Umformung verlor sie diese Eigenschaft und wurde verschlechtert;denn sie erhielt einer der wahrheit nicht entsprechenden Schein besserer Beschaffenheit. Sie war somit-im Vergleich zu dem echten Erzeugnis verfälscht. Diese Auffassung hat der erkennende Senat bereits in dem Urieil vom 6. März 1957 - 2 StR 577/56 - vertreten; an ihr ist festzuhalten. Danach kann die Ansicht der Revision, es sei gleichgültig, ob die Butter ihren Wassergehalt bei der Herstellung erhält oder ob der fertigen Butter nachträglich Wasser zugesetzt wird, nicht gebilligt werden. Die Testlegung der Grenze des zulässigen YTassergehalts bei Deutscher Markenbutter bedeutet auch nicht, daß der Wassergehalt der fertigen Butter nachträglich bis zui' Höchstgr’anze gesteigert werden darf.
Die Angeklagten haben vorsätzlich gehandelt und, wie sich den Feststellungen einwandfrei entnehmen läßt,
zum Zwecke der Täuschung im Handel und Verkehr. Sie haben somit den äußeren und inneren Tatbestand eines Vergehens nach §§ 4 Nr, 1, 11 Abs. 1 LebMG erfüllt.
Eine Verurteilung hierwegen entfällt jedoch, da Gie Verfälschung entspreckend dem Vorsatz der Täter nur der Vorbereitung des In-Verkehr-Bringens des verfälschten Lebensnittels diente. In einem solchen Falle geht die Herstellungshandlung als vortat in ger Vertriebshandlung auf (RGSt 73, 83 und das /ürteil des erkennenden Senats). Dies gilt auch für die Zuwiderhandlung nach § 4 Nr. 2 ButtVO. Es bedarf daher keiner Erörterung, in welchem Verhältnis sie zu dem Vergehen der Lebensmittelfälschung nach § 4 Nr. 1 LebMG steht:
2.) Die Angeklagten haben die Auslandsbutter unter verschiedener Bezeichnung und ohne Kenntlichmachung des nachträglich erhöhten Wassergehalts in den Verkehr gebracht. Hiernach richtet sich jeweils die rechtliche Beurteilung.
a) Verpackung und Verkauf, der verfälschten Aus-
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landsbuster als Deutsche, Markenbutter;:
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Die Strafkemmer nimmt hier zutreffend an, daß die Angeklagten sich durch den Verkauf der verfälschten Butter als Teutsche Markenbutter eines Vergehens nach § 8 A Nr. 2, 11 Abe. 1 LebMG schuldig gemacht haben. Ohne Rechtsirrtum hält sie auch den Tatbestand eines Vergehens nach §§ 4 Nr. 3, 11 Abs. 1 LebMG für gegeben, da die Angeklagten das Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung in den Verkehr gebracht haben. Neben der Verurteilung nach §§ 4 Nr. 2, 11 Abs. 1 LebMG scheidet
zwar eine solche aus §§ 4 Nr. 3, 11 Abs. 1 LebNG aus, wenn in Bezug auf dieselbe Eigenschaft des verfälschten
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Lebensmittels beim Inverkehrbringen sowohl eine ausreichende Kenntlichmachung im Sinne des § 4 Nr. 2 IebNG unterbleinyt als auch eine irreführende Bezeichnung
nach § 4 Nr. 3 LebMG gebraucht wird, weil alsdann
§ 4 Nr. 2 LebMG die Sondervorschrift ist (RE JW 1938. 1323). Dies trifft hier jedoch nicht zu. Die Eigenschaft der verfälschten Auslandsdutter, deren Kenntlichmachung die Angeklagten unterließen, war der nachträgliche Zusatz von Wasser bei der Umformung; die irreführende Bezeichnung bezog sich dagegen darauf. daß diese Auslandsbuster als Deutsche Markenbutter angeboten und verkauft wurde. Die nicht ausreichende Kenntlichmachung und die Irreführung betreffen somit nicht dieselbe Eigenschaft.
Die Strefkammer verneint einen Betrug. Sie nimmt zwar an. daß die Angeklagten die Abnehmer über die Hm kunft der Butter täuschten und dadurch bei diesen einen Irrtum erregten, meint jedoch, ein Schaden sei den Abnehmern nicht entstanden, da die Auslandsbutter in der fraglichen Zeit einen höheren Preis als Deutsche Karkenbutter hatte. Zu Recht wendet sich die Revision gegen diese Auffassung. Die Strafkammer übersieht, daß die Abnehmer ja keine echte Auslandsbutter erhielten, sondern eine verfälschte. Eine solche verfälschte Auslandsbutter hatte aber keinen oder jedenfalls einen niedrigeren Marktwert als Deutsche Markenbutter., Die Abnehmer haben somit einen Schaden erlitten, da sie eine geringerwertige Ware erhielten. Nach den bisherigen Feststellungen ist daher Betrug zu Unrecht verneint worden. Tateinheit zwischen dem Vergehen gegen das Lebensmitielgesetz und dem Betrug ist rechtlich möglich {RGSt "3. 83, 85).
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b) Yerkauf, verfälschter. Aus Ausl.andsbutter;,
Dem Urteil ist zu entnehmen und die Revision weist auch darauf hin, daß ein Teil der verfälschten Auslandsbutter wieder als Auslanäsbutter verpackt und ohne Kenntlichmachung des nachträglichen Wasserzusatzes verkauft worden ist. Die Strafkammer hat hier das Verhalten der Angeklagten nur als eine Zuwiderhandlung nach den §§ 4 Nr. 2, 22 ButtVO i. V. m. § 11 Abs. i LebNG beurteilt. Den Vertrieb dieser Butter als Auslandsbutter hat sie rechtlich überhaupt nicht gewürdigt. Anklage und Eröffnungsbeschluß haben dies ebenfalls unterlassen und sich darauf beschränkt, das nachträgliche Wasserzusetzen den Angeklagten als strafbare Handlung vorzuwerfen Gegenstand der Urteilsfindung ist jedoch nach § 264 Abs. 1 StPO die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung darstellt. Tat bedeutet hier nach der ständigen Rechtsprechung das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit den durch den Eröffnungsbeschluß bezeichneten geschichtlichen Vorkommnissen nach der Lebensauffassung einen natürlichen Vorgang bildet (RGSt 70, 396; 72, 339). Die Auslandsbutter wurde verfälscht zum Zwecke der Täuschung in Handel und Verkehr. Die Verfälschung und das Inverkehrbringen ist daher der geschichtliche Vorgang, den die Strafkammer zu beurteilen hatte,
Die Angeklagten haben sich durch den Vertrieb der verfälschten Auslandsbutter als echter Auslandsbutter ohne Kenntlichmachung des nachträglichen Wasserzusatzes eines Vergehens nach den §§ 4 Nr. 2, 11 Abs. 1 LebMG schuldig gemacht. Die Anwendung des § 4 Nr. 3 LebNG ent-
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£fElli nier, weil die Eigenschaft. deren Kenntlichmachung die Angeklagten unterließen, die Beschaffenheit dieser Butter gewesen ist; über diese Eigenschaft haben sie auch die irreführende Bezeichnung gebraucht.
In diesem Fall ist nur die Sondervorschrift des § 4
Nr. 2 LebMG anwendbar. Ebenso scheidet, wie bereits dargelegt, eine Verurteilung wegen Zuwiderhandlung nach den §§ 4 Abs. 2, 22 ButtVO, § 11 Abs. 1 LebMG und wegen Vergehens nach den §§ 4 Nr. 1, 11 Abs. 1 LebMG aus.
Zugleich haben die Angeklagten nach den bisherigen Feststellungen auch einen Betrug begangen. Sie haben den Abnehmern vorgetäuscht, sie erhielten eine echte, unverfälschte Auslandsbutter, während sie in Wahrheit eine Auslandsbutter mit nachträglichem Tasserzusatz bekamen, die jedenfalls von geringerer Güte war und deshalb einen niedrigeren Marktwert hatte, wenn sie überhaupt einen besaß. Den Abnehmern ist daher ein Schaden entstanden. Es genügt, daß die Angeklagten durch den Verkauf dieser Butter nicht sich selbst, sondern der Nilchverwertungsstelle einen Vorteil verschaffen wollten,
ce} Verkauf, unverfälschter, Auslandsbutter als Deutsche, Markenbutter:
Zu Recht findet die Strafkammer darin, daß die Angeklagten Auslandsbutter, die kein Wasser zugesetzt erhielt und daher nicht verfälscht war, als Deutsche Narkenbutter verkauft haben, ein Vergehen nach den §§ 4 Nr. 3. 11 Abe. 1 LebNg.
Einen Betrug verneint sie, da zur fraglichen Zeit die Qualität der Auslandsbutter die der Deutschen Markenbuiter Teilweise übertroffen habe und ihr Marktpreis höher gewesen sei. Der Preis richte sich, wie sie meint, bei der Butter nicht entscheidend nach der Herkunft, sondern nach der Marktlage und damit innerhalb des durch Angebot und Nachfrage gestatteten Rahmens nach der Güteklasse; hiernach sei aber mit der Verkehrsauffassung vom tatsächlichen Wert der Butter auszugehen, der höher gewesen sei, als der der Deutschen Markenbutter. Den Abnehmern ist also nach Auffassung der Strafkammer kein Vermögensschaden entstanden, weil sie zwar Ware einer anderen Herkunft erhalten haben, diese Ware jedoch höherwertig war, j
Mit diesen Erwägungen sind aber die Feststellungen der Strafkanmer nicht vereinbar, daß die Käufer Deutsche Mearkenbutter verlangten und Auslandsbutter ablehnten, indessen nicht wegen des höheren. Preises. Gerade weil die Auslandsbutter schwieriger abzusetzen war, haben die Angeklagten sie fälschlich als Deutsche Markenbutter, Cie begehrt wurde, bezeichnet. Die Ablehnung der Auslandsbutter war demnach in Wirklichkeit nichts anderes als eine den Markt beherrschende Unterbewertung der Auslandsbutter, der gegenüber die Qualitätsmerkmale zurücktraten. Der Marktwert der Deutschen Markenbutter beruhte auf ihrer Herkunft, ihrer besseren Absatzfähigkeit und der in der Bezeichnung liegenden Gewähr für die Tinhaltung der Vorschriften bei ihrer Herstellung, die einwandfreie Eigenschaft sichern sollen. Die Strafkammer wird daher nach diesen Gesichtspunkten zu prüfen haben, ob der Marktwert der Deutschen Markenbutter nicht höher gewesen ist als der Marktwert der Auslandsbutter, mag auch
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diese einen höheren Preis gehabt haben. Ist dies zu bejahen, haben die Abnehmer einen Schaden erlitten (BGHSt
3, 99, 102; 8, 46).
3.) Die Herstellung von Butter unter Verwendung zurückgegebener Sahne und Butter, die zum Teil fleckig waren und einen schlechten Gerugh hatten, und von Sahne, die aus Tropf- oder Schmutzmilch gewonnen war und der Verkauf dieses Erzeugnisses als Deutsche Markenbutter hat die Strafkammer zutreffend als Vergehen nach den 88 4 Nr. 2, i1 Abs. 1 LebMG beurteilt. Diese Butter war ein nachgenachtes Lebensmittel, weil sie unter Außerachtlassung der Bestimmungen für die Herstellung Deutscher Markenbwiter nicht aus dem Naturprodukt allein gewonnen wurde und weil unzulässige Bestandteile verwen-
det wurden,
Nach § 6 Abs. 1 ButtVO darf Deutsche Markenbutter nur aus Sahne, die einem anerkannten Pasteurisierungsverfahren unterworfen und gekühlt wurde, hergestellt werden und muß mindestens 17 Wertmale, davon mindesiens 9 Wertmale für Geschmack aufweisen. Milch, die erheblich verschmuizt ist, gilt nach § 6 Nr. 4 der Ausführungsveroränung zum bilchgesetz vom 15. Mai 1931 (RGB1. 1931 I S. 150) in der jetzt geltenden Fassung als verdorben und ist auch bei Kenntlichmachung vom Verkehr ausgeschlossen. Als erheblich verschmutzt gilt auch Tropfmilch. Milcherzeugnisse, die unter Verwendung einer solchen Schmutzmilch hergestellt sind, also auch Salıne, werden ebenfalls als verdorben angesehen und sind auch bei Kennilichmachung vom Verkehr ausgeschlossen (§§ 2 Nr. 8, 7 Kr. 1 AVO 2. Milchgesetz). Eine aus Schmutz-
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milch gewonnene oder zurückgegebene, nicht mehr frische Sahns ist daher bei der Herstellung Deutscher Warkenbutter nicht verwendbar Weiter verbietet § 4 Nr. 1 ButtVOo das Mischen von Butter, demnach auch das Beimischen einer anderen Butter, noch dazu einer zurückgegebenen Butter. Alle diese Bestimmungen haben die Angeklagten nicht beachtet. Das als Deutsche Markenbutter verkaufte Lebensmittel hatte somit nicht die Eigenschaft, die es aufweisen muß und die der Verbraucher bei ihm erwarten
kann. Es war nachgemacht (vgl. RGSt 49, 350).
Da die Herstellung nur der Vorbereitung des Vertriebes diente, und da es sich bei der unterlassenen Kenntlichmachung und der irreführenden Bezeichnung um dieselbe Eigenschaft handelte, ist aus den bereits dargelegten Gründen nur die Sondervorschrift des § 4 Nr. 2 LebMG anwendbar.
Die Strafkammer hat es unterlassen zu prüfen, ob das Debensmittel nicht auch verdorben war und bei den Verbrauchern. wenn ihnen die Verwendung der unzulässigen Stoffe bekannt gewesen wäre, Ekel erregt hätte (RGSt 23, 409; GA 46, 138). Sie wird dies in der neuen Hauptverhandlung nachzuholen haben.
Die Strafkaumer verneint einen Betrug, da die unerlaubien Zusätze gering waren, so daß "wirtschaftlich gesehen von einem noch meßbaren Schaden nicht mehr ausgegangen werden kann". Zu Recht bemängelt die Revision diese Auffassung; sie ist unhaltbar. "Deutsche Markenbutter" ist ein Qualitätsbegriff. Die Bezeichnung bürgt dafür, daß die Vorschriften, die ihre einwand-
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freie Herstellung und Beschaffenheit sichern, beachtet worden sind. Fin Erzeugnis, das nicht den an die EKerstellung und die verwendbaren Stoffe gestellten Anforderungen entspricht, hat nicht den Marktwert eines echten Erzeugnisses. Den Abnehmern wurde vorgetäuscht, sie erhielten "Deutsche Markenbutter". Sie haben deshalb den entsprechenden Preis bezahlt. Als Gegenwert bekamen sie ein geringerwertiges (möglicherweise auch verdorbenes und Ekel erregendes) Lebensmittel. Sie haben deshalb einen "Schaden erlitten.
4.) Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist sonach das Urveil aufzuheben, soweit die Angeklagten daD. GB: GEHE :: GE essen vergenens nach § 4 ButtVO i. Ve m. § 11 LebMG und wegen zweier Vergehen nach § 4 Zebhü verurteilt worden sind. Bei der neuen Verhandlung und "ntscheidung wird die Strafkammer auch zu prüfen haben, inwieweit die Angeklagten als Mittäter handelten. Sie wird weiter untersuchen müssen, wie die Taten unter I, 2 a bis C rechtlich zusammen treffen, insbesondere ob Tateinheit vorliegt, soweit verfälschte Auslandsbutter teils als Deutsche Markenbutter, teils als echte Auslandsbutter in den Verkehr gebracht wurde. Die unter I, 3, erörterte Tat ist nach den bisherigen Feststellungen eine selbständige Handlung. Soweit Betrug in Tateinheit mit einem Vergehen nach dem Lebensmittelgesetz vorliegt, ist die Strafe dem § 263 StGB zu entnehmen.
I. m:
1.) Der ngeklagte hat nach den Feststellungen als Vorsitzender der Genossenschaft geduldet, daß angekauf-
ter Auslandsbutter nachträglich Wasser zugesetzt wurde, obwohl er wußte oder damit rechnete, daß dies nicht erlaubt sei. Er hatte jedoch keine Kenntnis devon, daß Auslandsbutter als Deutsche NMarkenbutter verkauft und in den Verkehr gebracht wurde.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 4 Nr. 2 ButtVO i. V. m. § 11 Abs. 1 LebNG verurteilt, Die Revision der Staatsanwaltschaft ist hier ebenfalls begründet. Es kann insoweit auf die Ausführungen unter I kingewiesen werden. Der Angeklagte hatte keine Kenntis, daß die verfälschte Auslanäsbutter als, Deutsche Narkenbutter verkauft wurde, Er hat demnach angenommen, daß sie wieder als Auslandsbutter vertrieben werde und dies auch gewollt. Insoweit hat die Strafkammer sein Vorgehen ebenfalls nicht geprüft. Da der Angeklagte, wie das Urteil feststellt, vorsätzlich handelte, ist sein Tun als Vergehen nach §§ 4 Abs. 2, 11 LebMG und als Betrug zu beurteilen.
Der Annahme eines vollendeten Betrugs stünde dabei nicht, wie die Staetsanwaltschaft meint, entgegen, daß ein Teil dieser verfälschten Buster nicht als Auslandsbuiter, sondern als Deutsche Markenbutter verkauft wurde. Der Angeklagte hat sich vorgestellt, die Abnehmer wür-Gen durch die Behauptung, es handle sich um echte unverfälschte Auslandsbutter, getäuscht und dadurch zum Erwerb bestimmt. Sie wurden auch getäuscht, allerdings noch durch eine zusätzliche unwahre Angabe über die wigenschaft des Lebensmittels, indem es ihnen als Deutsche Werkenbutter bezeichnet wurde. Das ist aber nur eine unerhebliche Abweichung von dem Verlauf, den der Angeklagte sich vorgestellt und gewollt hat; die Zurechnung wird dedurch nicht ausgeschlossen (RGSt 51, 305, 311, 79, 257).
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Der Eröffnungsbeschluß hat den Wasserzusatz als eine fortgesetzte Handlung angesehen. Die Aufhebung des Urteils gibt deher der Strafkammer die Öglichkeit zu prüfen, ob der Angeklagte, wie die Revision meint, sich nicht in der Zeit vor dem 16. 12. 1954 zumindest eines fahrlässigen Vergehens nach §§ 4 Abs. 2, 11 Abs. 5 LeoMG schuldig gemacht hat.
2.) Nach dem Urteil hat der Angeklagte die Verwendung von Sahne aus Tropf- und Schmutzmilch, ja sogar aus Milch, die aus zerbrochenen Flaschen über verunreinigte Milchkastenboden und Transporthbänder lief, nicht uur geduldet, sondern nach dem 29. 8. 1955 sogar angeordnet. Eine Mitwirkung bei der Verwendung von ZzUurückgesandter Butter und Sahne ist dagegen nicht für erwiesen angeselıen worden.
Die Strafkammer hat hier den Angeklagten wegen eines Vergeheus nach §§ 4 Nr. 2, 11 Abs. 1 LobMG verurteilt. Zu Recht bemängelt die Revision, daß sie den ‚Tatbestand des Betrugs verneint hat. Die Ausführungen zu I 5.) gelten hier entsprechend. Dies nötigt auch insoweit zur Aufhebung des Urteils.
Die Revision beanstandet, daß die Strafkammer nicht auch eine Kenntnis oder fahrlässige Nichtkenntnis des Angeklagten über die Verwendung von Buüter, die zurückgegeben wurde, festgestellt hat. Sie greift damit nur unzulässigerweise die Beweiswürdigung des Tetrichters an. Infolge der Aufhebung des Urteils hat die Strafkammer jedoch den Sachverhalt auch in dieser Richtung neu zu prüfen. "
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Die Angeklagten waren als Buttermeier bei der Genossenschaft tätig, und zwar 0) von. Juli 1951 bis 25. April 1952 sowie drei Wochen vom 22. April 1955 an, @E : :952 vis November 1955 und von April 1955 bis September 1956, EEE => 1. Oktober 1954 bis 24. März 1955 und BD von 29. März bis 21. April 1955. Sie haben während ihrer Tätigkeit veranlaßt, daß der Auslandsbutter Wasser zugesetzt wurde. ED: ED und (ED Haven weiter auch den Verkauf dieser Butter teils als Deutsche Markenbutter, teils als Auslandsbutter angeordnet; ferner haben sie echte Auslandsbutter als Deutsche ziarkenbutter verkaufen lassen, sowie, die Verwendung von zurückgelieferter Sahne und Butter und von aus Schmutzuilch gewonnener Sahne bei der Herstel-Jung von Deuischer Markenbutter vorgeschrieben, Die Stirsfkeumer hat hierwegen die Angeklagten jeweils wegen Beinilfe zu zinem Vergeken nach § 4 ButtVO i. V-
m. § 11 Leblig, «an: iD und ( auseräen wegen "Beihilfe zum Vergehen nach § 4 Nr. 2 LebNG in zwei Fällen" verurteilt.
Die Aufhebung des Urteils wegen der rechtlich fehlerhaften Beurteilung der Haupttat führt auch zur Auf-’ hebung, soweit die Angeklagten wegen Beihilfe hierzu verurteilt worden sind. Die Strafkammer hat den Sachverhalt nach den bereits dargelegten Gesichtspunkten neu zu prüfen. Sie hat hierbei auch zu würdigen, daß Auslandsbutter nach ihrer Verfälschung wieder als solche verkauf, wurde,
Dies gilt auch für den Angeklagten > obwchl der Eröffuungsbeschluß ihm nur einen unzulässigen
Wasserzusatz zur Last gelegt hat, da, wie bereits dargelegt, dadurch Gegenstand der Urteilsfindung auch der Vertrieb dieser Bubter geworden ist. Eine Prüfung in dieser Richtung wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen hat, soweit ihm der Eröffnungsbeschluß Hilfeleistung bei der Verpackung und dem Verkauf der Auslandsbutter als Deutsche Markenbutier vorgeworfen und darin Beihilfe zum Betrug und zu einem Vergehen nach § 4 Nr. 3 LebNG gefunden hatte; denn dieser Freispruch ist von der Revision der Staatsanwaltischaft mit angefochten.
B. Revisionen der Angeklagten un. Mm.
Die Angeklagten beanstanden das Verfahren und erheben die Sachbeschwerde.
1.) Yerfahrensrügen
a) Zu Recht rügt die Revision, daß die Zeugin «zn nicht vereidigt wurde, ohne daß ein gesetzlicher Grund hierfür angegeben worden ist. Gegenüber der vollen Beweiskraft, die der von dem Vorsitzenden und dem Urkundsbsamten unterzeichneten Sitzungsniederschri.ft nach § 274 St?O zukommt, sind die dienstlichen Äußerungen der beteiligten Richter und Urkundsbeanten unbeachtlich, Es ist auch ohne Bedeutung, ob der Entwurf der Sitzungsniederschrift Feststellungen über eine Vereidigung Ger Zeugin enthielt. Auf dem Verfahrensfehlor beruht Jedoch die Verurteilung des Angeklagten) nicht. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten hinsichtlich des Zusatzes von Wasser nicht .
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auf die Aussage der Zeugin ED gestützt, sondern auf das Geständnis des Angeklagten, von dem Wasserzusatz zur Erreichung eines Wassergehaltes von 18 % Kenntnis gehabt zu haben.
b) Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Vergehens nach §§ 4 Nr. 2, 11 LebMG in Tateinheit ‚mit Betrug verurteilt, weil er Normalmilch unter der unzutreffenden Bezeichnung "Hovit-", "An - oder "Schulmilch! in den Verkehr gebracht hat. Der Angeklagte stellte hilfsweise den Antrag, einen Sachverständigen darüber zu hören, daß ordnungsgemäß pasteurisierte Milch keine gesundheitsschädlichen Keime enthält und somit völlig ungefährlich, insbesondere euch für Kleinkinder ist. Die Revision’ beanstandet, deß die Strafkammer diesen Antrag nicht beschieien habe, auch in den Urteilsgründen nicht. Dies tritt zu.
Der Verfahrensverstoß hat jedoch keine Bedeutung für den Schuldspruch;z denn aus dem Urteil ist klar ersichtlich. daß als Hovii-Milch, A-Milch oder Schulmilch nur Milch bezeichnet werden durfie, die von einen Hof stammte, dessen Viehbestände tbc-frei waren, nicht aber eine Normalmilch, auch wenn sie "ordnungsgemäß pasteurisiert war. Dagegen ist der Strafausspruch durch den Fehler beeinflußt. Die Strafkammer hat als straferschwerend berücksichiigt, es sei nicht abzusehen, "welcher Schaden an der Gesundheit vieler Verbraucher hätte entstehen können und vielleicht auch entstanden ist". Die Vernehmung eines Sachverständigen sollte aber gerade den Beweis erbringen, daß ordnungsgemäß pasteurisierte Milch keine gesundheitsschädlichen Keime enthält, also nicht gesundheitsschüödlich sein kann, und zwar auch nicht für Kleinkinder,
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2.) Sachbeschwerde
Die Strafkammer hat die Verfälschung der Butter durch Zusatz von Wasser und deren Vertrieb als zwei gesonderte selbständige Handlungen beurteilt. Dies ist, wie bereits bei der Revision der Staatsanwaltschaft dargelegt, rechtlich fehlerhaft. Der Angeklagte ist daduren auch beschwert, Seine Sachbeschwerde hat daher insoweit Erfolg. Nicht beschwert es dagegen den Angeklagten, daß die Strafkammer die Verwendung von unzulässigen Bestandteilen bei der Herstellung von Deutscher Markenbutter und deren Verkauf nur als Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz angesehen und einen Betrug verneint hat, Da die Annahme eines Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz selbst rechtlich nicht zu beanstanden ist, führt daher die Revision hier nicht zur Aufhebung des Urteiis.
Die Verurteilung wegen des Verkaufs von Normelmilch als Hovit-Hilch, A-Milch oder Schulmilch, ist im Schuläspruch rechtlich nicht zu beanstanden. Allerdings ist nicht § 4 Nr. 2, sondern § 4 Nr. 3 LebMG verletzt. Dagegen führt hier, wie bereits dargelegt, die Verfahrensrüge zur Aufhebung des Urteils im Strafaussyruch. Die Verurteilung wegen der Anordnung von Sonderbutterungen, worin die Strafkammer zutreffend ein Vergehen nach §§ 12 Nr. 3, 22 ButtVO, Art. 2 der Anl. 2 zur ButtVo, § 44 Nilche gefunden hat, ist rechtlich bedenkenfrei. Die Revision irägt hierzu auch nichts vor.
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Die Verfahrensrüge ist unbeachtlich, da die Revision sie nicht mit Tatsachen belegt. Die Sachbeschwerde ist unbegründet.
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zu Recht nimmt die Strafkammer an, der nachträgliche Zusatz von Wasser sei durch die Besiimmung des § 4
Nr. 2 ButtVO verboten und daher auf Grund des § 22 ButtVo
nach §§ 11 LebMG zu bestrafen. Daß die Strafkammer den Sachverhalt nicht unter dem Gesichtspunkt der Verfälschung nach § 4 Nr. 1 LebMG geprüft hat, beschwert den Angeklagten nicht. Dies gilt auch, soweit die Strafkammer nicht gewürdigt hat, daß der Angeklagte nach der Sachlage den Vertrieb dieser verfälschten Butter als Auslandsbutter gewollt hat.
Ferner ist der Angeklagte nicht dadurch beschwert, dsß die Strafkemmer, soweit er wegen der Mitwirkung bei der Herstellung Deutscher Markenbutter unter Verwendung von Sahne aus Schmutzmilch wegen eines Vergehens gegen das Jebenswitteigesetz verurteilt worden ist, einen Bstrug verneint hat.
Die Meinung der Revision, der Angeklagte sei als Organ der Genossenschaft strafrechtlich nicht verantwortlich, ist abwegig. Ihm oblag als Vorsitzenden des Vorsvandes die Erfüllung der Pflichten, die der Genossenschaft im öffentlichen Interesse auferlegt sind. Für eine Straftat, auch wenn er sie im Interesse der Genossenschaft begeht, ist er wie jeder Gewerbetreibende strafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen (RGSt 31, 261). Deß er die Rechtspflicht hatte, für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei der Bearbeitung der Milch und der Herstellung der Butter Sorge zu tragen, bedarf keiner Erörterung; im übrigen hat er sich gerade um den Molkereibetrieb gekümmert, sich von der Arbeitsweise der verschiedenen Arbeitszweige vergewissert und sich dabei um Einzelheiten angenommen.
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Der Revision des Angeklagten war daher, da die Nachprüfung auch sonst keine Rechtsfehler zu seinen Nachteil ergeben hat, der Erfolg zu versagen.
1.) Yerfahrensrilgen
a) Die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verlsızt, ist unbeachtlich. da die Revision die Beweismittel nicht benennt, die das Gericht hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168).
b) Begründet ist dagegen die Beaustandung, die Zeugin > sei zu Unrecht nicht vereidigt worden, da hier, anders als bei dem Angeklagten WB, (ie Verurteilung wegen des Wasserzusatzes auf dem Verfahrensfehler beruht; denn die Strafkammer gründet ikre Überzeugung von der Schuld des Angeklagten auch auf die Aussage der Zeugin. Dies gilt für die Verurteilung des Angeklagten wegen eines Vergehens nach § 4 Kr. 2 ButtVO, § 11 Abs. 1 LebHMG und wegen eines Vergehens nach §§ 4, 11 Abs. 1 DLebNG, im letzteren Falle deshalb, weil ein Teil dieser verfälschten Butter auch als Deutsche Markenbutter verkauft worden ist. Das Urteil mußte daher schon aus diesem Grunde insoweit aufgehoben werden.
2.) Sachbeschwerde
Soweit Zuwiderhandlungen bei der Herstellung oder beim Vertrieb Deutscher Narkenbutter in Betracht kommen, wird auf die früheren Ausführungen verwiesen. Im übrigen zeigt die Nachprüfung des’Urteils bezüglich der Verur-
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teilung in den anderen Fällen keinen Rechtstehler zum Nachteil des Anzeklagten,. Rechtlich fehlerfrei hat die Strafkanmer festgestellt. daß durch den Verkauf von Nornalmilch &ls Vorzugsmil.ch die Abnehmer einen Schaden er-Jitten haben und daß der Angeklagte handelte, in der Absicht, der Genossenschaft einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Als verletzt ist auch hier § 4 Nr. 3 LebMG und nicht § 4 Nr. 2 LebMG zu bezeichnen,
Die Abhängigkeit des Angeklagten von der Genossenschaft hat die Strafkanmer gewürdigt. Es kann ihn nicht von Schulä befreien, daß Vorstandsmitglieder der Genossensohaft an den strafbaren Handlungen beteiligt waren.
v. Bm:
Die Revision des Angeklagten hat Erfolg, da bereits die Verfahrensrüge, die zeugin RED sei zu Unrecht nicht vereidigt worden, durchdringt; denn auch auf deren Aussage gründet Cie Strafkammer ihre Überzeugung von der Schulä dieses Angeklagten. Es bedarf daher keiner Erörverung der weiteren Verfahrensrügen und der Sachbeschwer-Ge. Bemerkt sei jedoch, deß die Strafkammer ausreichend festgestellt hat, worin die Hilfeleistung des Angeklagten lag. Daß er von der Genossenschaft abhängig war, rechtfertigt nicht cie strafbare Handlung. Die Strafkammer hat den Sachverhalt auch hier nach den bereits angeführten Gesichtspunkten neu zu prüfen.
C. Erweilerte Aufhebung, nach § 357, SEO.
Die Aufhebung des Urteils wegen eines Vergehens gegen § 4 Nr. 2 ButtVO i. V. m. § 11 Abs. 1 LebNG sowie
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wegen Vergehens gegen §§ 4, 11 Abs. 1 LebMG (betreffend Auslandsbutier) auf die Revision der Angeklagten und war auch auf die Angeklagten @. „
, und ] zu erstrecken, da deren Verurseilung insoweit ebenfalls auf dem Rechtsfehler, der zur Aufhebung führt, beruht (§ 357 StPO). Soweit der Gesamtstrafausspruch aufgehoben wird, folgt dies aus der tcilweisen Aufhebung des Urteils.
Es sei noch darauf hingewiesen, daß die Strafvorschrift in $ i1 LebMG@ enthalten ist. Die Strafkamner muß daher diese Bestimmung im Urteilsspruch anführen, falls sie überhaupt die verletzte Strafvorschrift benennen wills "
Der Generalbundesanwalt hat die Revision der Staatsanwaltschaft vertreten. Der Senat hat von der Vorschrift des § 754 Abs, 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.
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