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BGH Entscheidung vom 22.06.1956 – 2 StR 577/56

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 3 zitierte Normen

Sin 511/56 2267 031

inNamen des Voikes

In der Strafsache

gegen

den Kaufmann Ernst Gerhard 7 EEE 21: ve. geboren am EEE 1905 ir vg,

wegen Vergehens gegen das Lebensmittelgesetz

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 6. März 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Dr. Schalscha ais beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. «> in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt nnerrrt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

= Geschäftsstelle,

Justizangestellter als Urkundsbeamter

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 22. Juni 1956 wird verworfen; jedoch wird der Urteilsspruch zu Nr i b dahin abgeändert, daß der Angeklagte des Verkaufens nachgemachter und verdorbener Lebensmittel in Tateinheit mit Betrug schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen»

von Rechts wegen

2 -

Gründe :«

en nr a rn tn Aare

Die Stratkammer hat den Angeklagten. der als Inhaber der Firma Gustav Bo | den Butter- und Käsegroßhandel betrieb und Eigentümer der Molkerei I] war, wegen fortgesetzten Verkaufens verfälschter Lebensmittel in Tateinheit mit Verkaufens von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung und in Tateinheit mit Betrug, wegen fortgesetzten Verkaufens nachgemachter und verdorbener Lebensmittel in Tateinheit mit Verkaufens von Lebensmitteln unter irreführender Bezeichnung und in Tateinheit mit Betrug zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren Gefängnisund zu. zweiGgeldstrafen von je 20 000 DM, ersatzweise je i Tag Gefängnis für 200 DM, verurteilt; außerdem hat sie ihm auf die Dauer von 5 Jahren untersagt, einen Betrieb ganz oder teilweise zu führen oder in einem Betriebe tätig zu sein, der sich auf die Herstellung oder den Vertrieb von Lebensmitteln erstreckt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachli-- chen Rechts; sie hat nur zum Teil Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da die Revision sie nicht mit Tatsachen belegt (§ 344 Abs 2 StPO).

1e Der Angeklagte führte von November 1951 bis April 1955 insgesamt 243 661 kg ausländische Butter verschiedener Herkunftsländer ein, ließ sie in der Molkerei HB unter

Zusatz von mindestens 1,5 % = 3 654 kg Wasser umformen, So

daß er 247 315 kg Butter erhielt, Hiervon verkaufte er 147 578 kg als Auslandsbutter und 99 937 kg als Deutsche Markenbutter, nachdem sie jeweils entsprechend verpackt worden waren, Die Strafkammer hat versehentlich die Einwickler für ausländ’sche

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Butier miw dem Aufdruck "Landbutter" mit 275 kg statt 345 ız und deshalb 1881 kg statt 1951 kg Eiawickler errechnss uni dadurch dem Urteil eine Menge von 141 988 kg, die als Auslandsbutter, und eine solche von 105 ?27 kg, die als Deutsche Markenbutter verkauft wurde, ii": . : - zugrunde gelegt. Dieser Rechenfehler hat jedoch ersichtlich keinen Einfluß auf die Entscheidung. .

Die Strafkammer findet in dem Zusatz von 1,5 % Wasser eine Verfälschung der ausländischen Butter, da sie dadurch in ihrer normalen stofflichen Zusammensetzung verschlechtert und verändert wurde und so einen ihrem wahren Wesen nicht entsprechenden Schein erhielt. Dieser Auffassung ist beizutreten; sie entspricht der Rechtsprechung (RGSt 49, 350, 60,49; JW 38, 1323). Dem steht nicht entgegen, daß die ausländische Butter einen Wassergehalt von nur 16 % hatte und durch den Zusatz von 1,5 % Wasser noch nicht den für Deutsche Markenbutter zulässigen Wassergehalt von i8 % erreichte. Für die Beurteilung ist entscheidend die Eigenschaft,äie sie bei ihrer Herstellung aus den Naturerzeugnis erhielt. Hier hatte sie bei der Fertigung e:.- nein Wassergehalt von 16 %. In dieser bei der Herstellung erhaltenen Zusammensetzung war sie echt. Durch den nachträglichen Wasserzusatz bei der Ausformung wurde ihre normale Zusammensetzung geändert und auch verschlechtert, da, wie das Urteil feststellt, ihre Haltbarkeit vermindert wurde. Durch diese Veränderung hat sie den der Wahrheit nicht entsprechenden Schein einer besseren Beschaffenheit erhalten;

sie war somit im Vergleich zu dem echten Erzeugnis verfälscht.

Die Festlegung der Grenze des zulässigen Wassergehalts bedeutet nicht, daß der Wassergehait der fertigen Butter nachträglich durch Zusatz bis zur Höchstgrenze gesteigert werden darf.

-äA-

Dar Angeklagte ha% die verfälschte Rutter ohne Kent ijichmachen des nachträglich erhöhten Wasserzusatzes verkuufl Er hal das Zusetzen von Wasser angeordnet, obwchi er wußte, daß dies nicht zulässig war. Zu Recht hat daher die Strafkammer angenommen, er habe sich eines Vergehens nach§§ 4 Nr 2, 11 Abs i Lebensm@ schuldig gemacht:

Der Angeklagte hat durch sein Tun auch den äusseren und inneren Tatbestand des § 4 Nr i LebensmGg erfüllt, da er die Butter zum Zweckeder Täuschung im Handel verfälschte. Zutreffend hat die Strafkammer jedoch den Angeklagten hierwegen nicht verurteilt, da die Verfälschung entsprechend dem Vorsatz des Angeklagten nur der Vorbereitung des Inverkehrbringens des verfälschten Lebensmittels diente. In diesem Falle geht die Herstellungshandlung in der Vertriebshandlung auf (R6St 73, 83).

Der Angeklagte hat die ausländische Butter zum Teil als Deutsche Markenbutter in dem für diese vorgeschriebenen Papier (§§ 9, i4 Nr 3 ButtVO) verkauft. Darin findet die Strafkammer ohne Rechtsirrtum den Verkauf eines Lebensmittels unter irreführender Bezeichnung (§ 4 Nr 3 Lebensm6G). Sie hat den Angeklagten auch zu Recht hierwegen verurteilt ($ i1 Abs 1 Lebensm@). Neben einer Verurteilung aus § 4 Nr 2 LebensnG scheidet zwar eine solche aus § 4 Nr 3 LebensmG aus, wenn in Bezug auf dieselbe Eigenschaft des verfälschten Lebensmittels beim Inverkehrbringen sowohl eine ausreichende "- Kenntlichmachung im Sinne des $ A Nr 2 Lebensm@ unterbleibt als auch eine irreführende Bezeichnung nach § 4 Nr 3 LebensmG gebraucht wird, da in diesem Falle § 4 Nr 2 die Sondervorschrift ist (RG JW 38, 1323). Dies trifft hier jedoch nicht zu. Die Eigenschaft der verfälschten Auslandsbutter, deren

6.

b} Im Dezember 1954 und März 1955 ließ der Angeklagte insgesamt 325 kg stichige oder ranzige Butter in der ikerei 7 > auflösen und bei der Frischbutterbellung verwenden. Auch hier enthielt das fertige Erzeugnis 1/6 aufgelöste Butter; es wurde demnach in der

Molkerei 7 REED 1950 kg solcher Mischbutter herge-

Die unter Beifügung alter Butter hergestellte neue Buttermenge von insgesamt 58 794 kg und 1 950 kg = 60 744 kg verkaufte der Angeklagte als Deutsche Markenbutter. Die nach Entfernung der Schmutzteile neu verpackte Butiermenge von 3 266 kB brachte er ebenfalls als Deutsche Markenbutter wieder in den Verkehr.

Die Strafkammer hat die sich aus den im Urteil aufgeen

führten Iieferscheinen ergebende Buttermenge infolge eines Rechenfehlers nur mit 13 065,345 kg errechnet und dem Ur-

teil zugrunde gelegt; dadurch ist der Angeklagte nicht beschwert: Ze |

Di Butter zu der frischen Sahne hergestellte und als Deutsche

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Strafkammer hält das unter Zufügung von aufgelöster

Markenbutter verkaufte Erzeugnis für ein nachgemachtes Lebensmittel im Sinne des § 4 Nr 2 LebensmG. Dem ist im Erschnis beizutreten. Es trifft allerdings nicht zu, daß es,. wie die Strafkammer meint, keine Butter gewesen sei; denn auch die aufgelöste Butter enthielt nur die Bestandteile, die

die Begriffsbestimmung der Butter nach $ i ButtVO vorsieht. Demnach hat aber auch das unter ihrer Verwendung entstande-

ne Erzeugnis die Merkmale der Butter enthalten und ist Butter gewesen, Das durch die Beifügung der aufgelösten Butter

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Kenntlichnachung der Angeklagte unterliss; war der necl-Lrägliche Zusatz von Wasser bei der Ausfnrming Die ırreführende Bezeichnung bezog sich darauf, daß diese verfälischte Auslandsbutter Deutsche Markenbutter sei, als soiche angeboten und verkauft wurde. Die nicht ausreichende Kenntlichmachung und die Irreführung betrafen demnach nicht dieselhe

Eigenschaft.

Die Strafkammer ist weiter der Auffassung. der Angeklagte habe sich durch den Verkauf als Deutsche Markenbuiter auch eines Betrugs schuldig gemacht. Ihre Erwägungen hierzu lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Die Annahrs eines Fortsetzungszusammenhangs und einer Tateinheit zwischen den Vergehen gegen das Lebensmittelgesetz und dem Betrug sind rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden (RGSt 75, 85 /857):

2, a) In der Zeit von November 1951 bis April 1955 schickte der Angeklagte i3 065 kg Butter, die von der Kundschaft als nicht mehr frisch oder ranzig zurückgegeben, auf dem Transport oder im Lager, teilweise sogar durch Rattenfraß, beschädigt oder verschmutzt worden waren, an die Molkerei HB. Dort ließ er hiervon etwa 1/4 = 3 266 ke nach Entfernung der Schmutzteile neu verpacken, die übrigen 9 799 kg im Waruwasserbad auflösen und der Frischbutterherstellung beim Zentrifugieren beifügen. Die auf diese Weise hergestellte neue Butter.enthielt etwa 1/6 aufgelöste Butter. Es sind demnach 58 794 kg solcher Butter in der Molkerei erstellt worden (9 799 kg x 6).

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nepzestnliie Aesshenit ist hier jedoch deshalb ein nachgenschles Lebensmittel. weil bei der Herstellung Deut- -sher \srkenkalter % 4 Abs ButtV6 ausdrücklich das Mi-

„hen vernieset. Ob auch Jie weiteren für Neutsche Marken-

Ey)

Li forderten Voraussetzungen des § 6 BuitVO gegeben

1% äas Urteil nicht fest: Es ist dies aber olına eechtliche Bedeutung; da keinesfalls eine andere, nocr An zı Elle zuanzige Butter bei der Herstellung verwende; weräen darf. Das hergestellte und als Deutsche Markenbuttsr verkaufte Lebensmittel hatte daher nicht die Eigenschaft}, dic zı' aufweisen mıß und die der Verbraucher bei 'hm erwarten kann- Es war daher nachıgemacht (RGSt 49, 350).

Zutreffend hält die Strafkammer dieses Erzeugnis und ie Butter. dıe nach Entfernung des Schmutzes neu ausgeformti and verpasks wurde, auch für verdorben. Ihre Ausführungen hierehtlich nicht zu beanstanden (RGSt 2%, 409; Sa 48;

6P77 c

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zı sind > 38}.

Der Angeklagte hat die nachgemachte und verdorbene Butser als Deutsche Markenbutter verkauft. Er war sich nach den Fesistellungen bewußt, daß sie nicht die erforderlichen EigensYhaften Deutscher Markenbutter hatte und daß sie bei dem Vervraucher, wenn er ihre wahre Beschaffenheit kannte, Ekel erragt hätte und als nachgemacht und als verdorben zurückgewiesen worden wäre. Die Strafkammer hat den Angeklagten dalıer ohne Rechtsirrtum wegen eines Vergehens nach §§ 4 Nr 2,

1 Abs i LebensmG verurteilt.

Da die Herstellung auch hier entsprechend dem Vorsatz äss Angeklagten nur der Vorbereitung des Inverkehrbringens

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Ilansc. aer 31a Strafllamaer skenfalls von zinoo Farurtail -

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nach 88 4 Nr deren Kenntilichmachen der Angeklagte unterließ, war die

Rerhilich fehlerhaft hat sie dagegen ein Vergsuen 3, ‘1 Ahs * Jebensm@ angenommen Die Eigens haft.

den Vorschriften für Deutsche Markenbutver nicht entspre 2lende Hersteilung und Zusammensetzung. Üter diese Eigenschaften hat er auch die irreführende Bezeichnung gebraucht In diesem Falle ist, wie bereits ausgeführt, der Angeklagte mur mus der Sondervorschrift de: §§ 4 Abs 2,11 Abs 1 LebensnG zu verurteilen (RG JW 38, 323).

Das Revisionsgericht kann den Urteilsspruch insoweit selbst abändern.

Keinen Rechtsfehler 1äßt dis Verurteilung wegen Bezruges erkennen, Die Annahme eines Fortsetzungszusammen- :angs wud einer Tateinheit ist rechtlich nicht zu beanstan-

lerne

Ar Die Strafkammer hat die Strafe unter Hinweis auf

§ 73 StGB dem § 11 LebensmG "entnommen, da sie der Ansicht ist, beide Gesetze drohten die gleich schwere Strafe an. Dies trifft jedoch nicht zu, da $ ii Abs i LebensmG Gefängnis und Geldstrafe oder eine dieser Strafen vörsieht, während § 26% Abs i StGB nur Gefängnis, neben dem auf Geldstrafe erkannt werden kann, androlt., Die Strafkammer hätte daher die Strafe dem § 263 StGB entnehmen müssen. Der Rechtsirrtum hat jedoch nach der Sachlage den Strafausspruch keinesfalls zu Ungunsten des Angeklagten beeinflu3t. Im üurıgen lassen die Strafzumessungsgründe keinen Rechtsfeh-

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Te erzesetz" sen Höchstmaßes der Geldstrafe ist nach § 27 § 5 SiGB gerechtfertigt. Daß die Strafkanmer den An-

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such aus §§ 4 Nr %. 1 Abs i LebensmG verur.e haste, Z5% nach der Sachlage ohne Einfluß auf die Strafe ge-

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1. Auch der Ausspruch des Berufsverbots ist rechtiich nicht zu beanstanden. Das Verbot bezisht sich, wie sich aus isı Urteilsgründen entnehmen läßt; nur auf einen Betrieb.

f die Herstellung und den Vertrieb von Lebens- „itvern ereireokt. Die Strafkammer hält zwar auch die Vorausdes § 14 LebensnG für gegeben, stützt das ausgejedoch auf § 42 1 StGB. Sie hält es zum Senutz der Allgemeinheit für geboten, das der Angeklagte nirdestens auf die Dauer von 5 Jahren nach der Strafverbepung keine Tätigkeit in einem Lebensmittelbsetrieb ausüben darf, und will die Möglichkeit ausschließen, daß die Verwaltungsbehörde ein sich auf $ i4 LebensmG gründendes Verbot, das im übrigen nur die Untersagung der Führung eines Betriebes vorsieht, nach $ i4 Abs 2 LebensmG aufheben kann. zutreffend nimmt die Strafkammer an, daß der Angeklagte

seine Taten unter grober Verletzung seiner ihm cbliegenden Pflichten begangen hat. Sie hat nach der Urteilsbegründung auch geprüft, ob nach Verbüßung der Strafe die Untersagung Tetigskeit in einem Lebensmittelbetrieb erforderlich

um Aie Allgemeinheit vor weiterer Gefahr zu schützen. resiıtlich bedenkenfrei bejaht Daß die Strafkamner die nach dem Gesetz zulässige Höchstdauer von sprochen hat, ist nicht zu beanstanden, zuman.

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$ :+ Lebensmg die Untersagung der Führung eines Betriebes “ir Lebensdausr gestattet hätte. Das Verbot endei mit Abjauf der 5 Jahre für die es ausgesprochen ist. Nach diesem Zeicpun«t :st der Angeklagte nicht mehr gehindert. wieder in einem Lebensmittelbetrieb tätig zu sein oder einen solchen zu führen. Die weiteren Erörterungen der

Strafkammer hierzu sind daher gegenstandslos,

Baldus Busch Dr,Dotterweich

Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterzeichnen.

Baldus