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BGH Entscheidung vom 17.12.1957 – 5 StR 482/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ist ein vorgeschriebenes Buch oder Register nicht angelegt worden, so wird es nicht dadurch "unrichtig geführt", daß eine bestimmte Einnahme oder Ausgabe uneingetragen bleibt.

4 Für das Nachschlagewerk! 2217 09 ' Nicht für die Amtliche Sammlung!

Gesetz: StcB § 351

Rechtssatz; Ist ein vorgeschriebenes Buch oder Register nicht angelegt worden, so wird es nicht dadurch "unrichtig geführt", daß eine bestimmte Einnahme oder Ausgabe uneingetragen bleibt.

Aktenzeichen: 5 StR 482/57 Urteil des BGH vom 17.Dezember 1957 IG Göttingen

InNanen des Volkes

In der SSrafsache gegen

den Verwaltungsangestellten Paul W END sus rail.

geboren am EMEEEB 1916 :r raum

wegen schwerer Amtsunterschlagung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.Dezember 1957, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr . ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte EB» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Göttingen vom 12.Juli 1957 1.) im Schuld- und Strafausspruch wegen der beiden Fälle CD und wegen des Falles N, -

2.) im übrigen in den Strafaussprüchen

mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfange der aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Cründes

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahre und drei Monaten Gefängnis und zu vier Geldstrafen verurteilt, Sie hat ihn auf die Dauer von drei Jahren für unfähig erklärt, öffentliche Ämter zu bekleiden.

Mit der Revision, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, beantragt der Beschwerdeführer, das Urteil im Falle

MED und in den beiden Fällen Ci iu vollen Un-

fange und im übrigen in den Strafaussprüchen aufzuheben, Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1.) Die Feststellung der Strafkammer, daß der Angeklagte in Falle YEEEED die empfangenen 24,50 DM für sich verwendet hat, verstößt entgegen der Auffassung der Revision weder gegen die Denkgesetze noch gegen den Grundsatz "Im Zweifel zugunsten des Angeklagten". Die Revision bemängelt hier in Wahrheit nur die Beweiswürdigung des Tatrichters, Das ist unzulässig (§ 337 StPO).

2.) Mit Erfolg beanstandet die Revision jedoch, daß das Landgericht in den beiden Fällen CP und im Falle MED eine schwere Amtsunterschlagung nach § 351 StPO findet. Das ist nach den bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt.

a) Die Strafkammer nimmt zwar mit Recht an, daß der Angeklagte unrichtige Belege zu den Büchern vorgelegt hat, soweit er im Durchschreibeblock die Erstschrift anders ausfüllte als die Durchschläge (UA S.8-11,26). Das tat er aber, soviel das Urteil bisher erkennen läßt, nur im Falle WEB. Jedenfalls stellt das Urteil nicht fest, daß erin den beiden Fällen Grigoleit und im Falle MED Belege über die eingezogenen drei Beträge (UA S.15) weitergegeben habe und daß sie unrichtig gewesen seien. Das wird die

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Strafkammer noch zu untersuchen haben. Sollte der Angeklagte in diesen Fällen keine Buchungsunterlagen für den Rechnungsführer hergestellt haben, so hätte er sie nicht etwa im Sinne des § 351 Abs.i StGB unterdrückt. Denn das setzt voraus, daß sie zunächst einmal vorhanden waren (RG HRR 1936,1603).

b) Die Strafkamner wendet den § 351 Abs.1 StGB auf die Fälle CD und vB an, weil der Angeklagte es pflichtwidrig unterließ, die erteilten Genehmigungen und die dadurch entstandenen Gebühren in ein Gebührenbuch einzutragen. Sie meint, damit habe er im Sinne des § 351 Abs.ı StGB "Bücher unrichtig geführt". Aus dem Urteil geht jedoch nicht hervor, daß das vorgeschriebene Gebührenbuch bei der Gemeinde Bw überhaupt angelegt und geführt worden ist, Nach den bisherigen Feststellungen scheint das nicht geschehen zu sein. Darauf weist die Revision mit Recht hin. "Wird die Führung eines Buchs oder Registers gänzlich unterlassen, so liegt der erschwerende ‚Umstand des § 351 StGB nicht vor" (IK 6./7.Aufl.§ 351 Anm.7).

Der Angeklagte hat zwar in den Fällen CB una MOD such keine Eintragungen in die "Liste für Tanzveranstaltungen" vorgenommen, die er vom 31.März bis 25.Mai 1956 führte (UA S.6,26). Dieses Verzeichnis war aber, wie aus dem Urteil hervorgeht (UA S.6), dienstlich nicht vorgeschrieben, sondern "privater" Art. Es fällt nicht unter § 351 Abs.1 StGB.

Die Verurteilung in den beiden Fällen CB und im Falle MED muS aaher aufgehoben werden.

Der Strafausspruch wegen des Falles Wu kann nicht bestehenbleiben. Es läßt sich nicht ausschließen, daß die Strafe höher ausgefallen ist, weil das Landgericht auch in den übrigen drei Fällen schwere Amtsunterschlagungen angenommen hat.

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PER VER N

Die Gesamtstrafe verliert zum Teil ihre Grundlage und wird aufgehoben. Dies gilt auch für den Ausspruch über die Unfähigkeit des Angeklagten, öffentliche Ämter

zu bekleiden, der nach § 76 StGB mit der Gesamtstrafe zusammenhängt.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Schmitt Dr.Börker