Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 14.11.1958 – 5 StR 478/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 478/58 2207 059
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Dekorationsmaler Wolfgang W dEEEEIED aus BEE dort geboren am ED 1936,
- Sachbezeichnung: RB u-.A. - wegen Rauschvergehens (§ 330a StGB)
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14.November 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr in
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten wei» gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 22.April 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe;
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehens nach § 330a StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt.
Die Revisionsbegründung erhebt "die Prozeßrüge" und macht "ferner die Verletzung der Verfahrensvorschriften (8§ 224, 244 Abs.2 StPO)" geltend. Sie ist rechtzeitig durch einen Schriftsatz vom 2.Juli 1958 ergänzt worden, der Ausführungen gegen den Strafausspruch enthätt.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
1. Daß das Kreisgericht in Bischofswerda den Verteidiger nicht von dem Termin zur Vernehmung des Zeugen Höntschel benachrichtigt hatte, kann mit der Revision nicht mehr gerügt werden; @enn in der Hauptverhandlung haben weder der Angeklagte noch sein Verteidiger Einwendungen dagegen erhoben, daß die Vernehnmungsniederschrift verlesen wurde (vgl.BGH NJW 1952,1426; BGHSt 9,24,28).
2. Die Strafkammer hat sich durch das Gutachten äes Professors Dr. RB überzeugen lassen, daß bei dem Angeklagten "keinerlei Anzeichen einer epileptischen Erkrankung oder Veranlagung" bestehen und eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit ebenso sicher wie eine Geistesschwäche ausgeschlossen ist (UA S.9). Es brauchte sich dem Landgericht äaher entgegen der Meinung der Revision nicht mit Rücksicht auf § 244 Abs.2 StPO aufzudrängen, den Angeklagten zeitweilig in einer Heilanstalt beobachten zu lassen.
Il.
1. Ob sich der Revision die sachlichrechtliche Rüge entnehmen läßt, der festgestellte Sachverhalt recht-
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fertige nicht die Anwendung des § 330a StGB, erscheint zweifelhaft. Selbst wenn das Wort "Prozeßrüge" als offensichtlicher Schreibfehler behandelt und als Sachbeschwerde verstanden wird, ist diese jedenfalls unbegründet.
Nach den Feststellungen des Urteils sind die Zügellosigkeit und Haltschwäche des Angeklagten, seine innere Verwahrlosung und ähnliche charakterliche Mängel "nicht zuletzt eine Folge des seit längerer Zeit geübten Alkoholmißbrauchs und der dadurch ausgelösten Schädigung seines Persönlichkeitsgefüges" (UA S.9). Das steht nicht der Annahme der Strafkammer entgegen, daß die Zurechnungsunfähigkeit des Angeklagten bei der Tat allein auf den kurz vorher in größeren Mengen genossenen Alkohol zurückzuführen ist.
Auch der folgende Gesichtspunkt, den die Revision nicht vorbringt, der aber auf eine Sachrüge von Amts wegen zu beachten wäre, führt nicht zu durchgreifenden Bedenken gegen den Schuldspruch. Das Landgericht sagt zwar nicht ausdrücklich, daß der Angeklagte nicht nur den äußeren, sondern auch den inneren Tatbestand der schweren räuberischen Erpressung (§§ 253, 255, 250 Abs.2 Nr.1 und 3 StGB) erfüllt hat, sich insbesondere das Geld Höntschels Zueignen wollte. Diese Feststellung geht aber aus den Ausführungen hervor, mit denen die Strafkammer die Einlassung des Angeklagten widerlegt, er habe nur einen Scherz verüben und das Geld an Höntschel zurückgeben wollen (UA 8.6).
2. Die Einwendungen der Revision gegen den Strafausspruch gehen fehl.
Das Landgericht durfte bei der Strafzumessung berücksichtigen, daß die mit Strafe bedrohte Handlung, die der Angeklagte im Rausch ausgeführt hat, ihrer Art nach "eines jener Gewaltdelikte" ist, "die sich gerade in letzter Zeit in erschreckendem Maße häufen und die Sicher-
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heit der Berliner Bevölkerung bedrohen".
Die Ausführungen, mit äenen die Revision die Strafe als "unerträglich hoch" »eanstandet, richten sich unzulässig gegen das tatrichterliche Ermessen.
Auf die Sachrüge, die die Revision jedenfalls gegen den Strafausspruch erhebt, ist noch folgender Punkt von Amts wegen zu erörtern. Die Strafkammer nimmt an, der Angeklagte habe sich "vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig" bis zur Zurechnungsunfähigkeit betrunken (UA S.10). Sie äußert sich also nicht ganz eindeutig über die Schuldform. Dadurch kann jedoch im vorliegenden Falle die Strafe von acht Monaten Gefängnis nicht zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt sein.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.
Sarstedt Dr.Koffka Siemer
Dr.Börker Hoepner