Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1957

BGH Entscheidung vom 04.04.1957 – 4 StR 568/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern

2240 036

4_StR_ 568/56

za Namen des Volkes» In der Strafsache

gegen den Bergmann Emil Otto_N rer DEE SEE, zeboren an 1903 in

wegen Meineids U. R hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. April 1957, an der teilgenemmen habens

Bundesrichter Krume als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr.Sauer Bundesrichter Dr.Seibert Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter Prof,Dr.Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt GEREEED als Vertreter der esanwaltschaft,

Justizangest e11terdi als Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 3. September 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Meineides und wegen eines fortgesetzten Betruges im ersten Halbjahr 1954 (C 1 des angefochtenen Ur.- teils) verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafausspruch. j

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhand-- lung und Eıtscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen eines Meineides sowie wegen Betruges in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt.

Die ursprünglich in vollem Umfang eingelegte und auf die Verletzung von verfahrensrechtlichen Vorschriften und des sachlichen Rechts gestützte Revision hat der dazu bevollmächtigte Verteidiger nachträglich auf die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineides und wegen fortgesetzten Betruges in den unter C 1 des Urteils genannten Fällen beschränkt, _ Sie hat Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge bezieht sich nur auf die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineides. Soweit sie beanstandet, daß der Tatrichter den Sachverhalt nicht näher aufgeklärt habe, ist sie unzulässig, da sie die Beweismittel nicht angibt, mit deren Hilfe dies hätte geschehen können und müssen (BGHSt 2, 168). Im übrigen rügt die Revision nur, daB nicht zu ersehen sei, auf Grund welcher Beweise einzel-- ne Tatsachenfeststellungen getroffen wurden. Dabei übersieht sie, daß die Revision auf eine etwaige Verletzung des § 267 Abs 1 Satz 2 StPO nicht gestützt werden kann (RGSt 47, 109

ao).

Ile Die Sachrüge.

1, Der Angeklagte hat am 20. März 1953 im Vollstreckungsverfahren die Richtigkeit eines Vermögensverzeichnisses versichert, das keine nennenswertamVermögenswerte enthielt und zu dem er erklärte: "Zur Zeit keinerlei Einkommen, Schuldner ist jetzt als Graphiker beim Aufbau einer eigenen Existenz, bei der die zwei Söhne des Schuldners, die Berglehrlinge "sind, ihn finanziell unterstützen. Er hofft im Mai 1953 die ersten Einnahmen zu erzielen." Am 8. Juli 1954 leı-

stete er den Offenbarungseid. Dabei erklärte er zu Pro%o-- koll: "Mein Vermögensverzeichnis vom 20. März 1953 in

6 M 1110/53 trifft noch in allen Punkten zu. Ich habe

kein weiteres Vermögen hinzuerworben. Ich bin noch heute praktisch ohne Einkommen, Meinen Beruf als Kunstnaler kann ich nicht mehr ausüben, weil ich nicht mehr über die genügende Sehkraft verfüge, Ich fertige lediglich noch hin und wieder eine Zeichnung an. Der erzielte Gewinn ist dabei jedoch so gering, daß von einem durchschnittlichen Monatseinkommen überhaupt nicht gesprochen werden kann. Ich werde von meinen beiden Söhnen unterhalten." Im Anschluß an diese Erklärung beschwor der Angeklagte, daß er üje von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und (ewissen richtig und vollständig gemacht habe, Tatsächlich betrieb er aber seit dem Frühjahr 1953 einen "Versandhan-- del in Familiendrucksachen", Er verschaffte sich dazu

von den umliegenden Standesämtern die Aufgebotslisten und übersandte allen aufgebotenen Paaren Angebote und Muster für Heiratsanzeigen. Die daraufhin eingehenden Bestellun-- gen ließ er bei verschiedenen Druckereien ausführen und verschickte die Anzeigen sodann gegen Nachnahme an die Besteller. Seine Bruttoeinnahmen hieraus betrugen im Mai 1954 824,70 DM und im Juni 1954 949,60 IM. Nach der Über-. zeugung der Strafkammer war dem Angeklagten durch die Fragen des den Offenbarungseid abnehmenden Richters bewußt geworden, "daß er eine etwaige Berufstätigkeit als Quelle von Einnahmen ohne Rücksicht auf den etwa erzielten Überschuß der Einnahmen über die Ausgaben im Offenbarungseidsverfahren anzugeben hattez sein Ablenken in dem Protokoll vom 8. Juli 1954 von seiner ergebnislosen Tätigkeit als Kunstmaler" zeige, "daß er ganz bewußt auf sein Anzeigengeschäft und die daraus erzielten Einnatmen nicht zu sprechen kommen wollte." Hiernach habe er bewußt einen falschen Offenbarungseid geleistet.

[4

'F

“a

Die Strafkammer ging somit davon aus, daß der Schuldner auch die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben Über eine etwaige geschäftliche Tätigkeit als derzeitige Quelle von Bruttoeinnahmen nach § 807 Abs 2 ZPO zu beschwören hat,und verurteilte den Angeklagten wegen seiner bewußt unrichtigen Angaben in diesem Punkt nach § 154 StGB. Das steht im Widerspruch zur ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts, wonach ein Erwerbsgeschäft als solches nicht Gegenstand der Angaben im Offenbarungseidsverfahren ist, weil es selbst nicht der Pfändung unterliegt. Soweit zur Verwirklichung der Erwerbsmöglichkeiten, die ein Geschäftsbetrieb bietet, körperliche Sachen, die dem Schuldner gehören, vorhanden sind, hat der Schuläner sie wegen ihrer zugehörigkeit zu seinem Vermögen anzugeben. Dagegen fallen unrichtige Angaben über das Bestehen eines Geschäftsbetriebes.oder die Inhaberschaft an ihm nicht unter die Offenberungspflicht und nicht unter den Offenbarungseid (vgl RGSt 42, 424; 68, 1305 RG DJ 1936, S 1731). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat bereits im Urteil vom 15. Dezember 1955 (BGHSt 8, 399) angeschlossen. Dort ist auch dargelegt, daß und warum die Neufassung des § 807 ZPO durch das Gesetz vom 28. August 1953 (BGBl I, 1952) in dieser Beziehung den Umfang der Offenbarungspflicht nicht ausgedehnt hat. Bloße Erwerbsmöglichkeiten braucht danach der Schuldner auch heute ebensowenig zu offenbaren, wie sonstige Vermögens-- werte, die keine Rechte darstellen. Das gilt namentlich für ein Handelsgeschäft ohne pfändbare Vermögensgegenstände, für den Kundenkreis und Rechtsverhältnisse, aus denen noch keine Forderungen erwachsen sind.

Wenn der Schuldner etwa den Eid in der irrigen Annahme leistete, daß er auch seine unwahren Angaben über seine Berufstätigkeit als Quelle von Einnahmen umfasse, so kommt seine Verurteilung wegen versuchten Meineides in Betracht

In dieser Beziehung ist aber eine erneute Aufklärung des Sachverhalts notwendig, weil die Beweiswürdigung des Land.. gerichts ersichtlich von der Annahme ausgeht, daß eine solche Offenbarungspflicht wirklich bestehe- Daher muß

die Verurteilung wegen Meineids aufgehoben und die Sache in diesem Punkte zur neuen Verhandlung und Entscheidung

an das Tandgericht zurückverwiesen werden.

2- Rechtlich fehlerhaft ist aber auch die Verurteilung des Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges hinsichtlich der im Urteil C 1 angeführten Fälle. Nach den Feststellun-. gen des Landgerichts hat der Angeklagte u.a.seit dem 6.Januar 1954 die Druckarbeiten für seinen Anzeigenversand in der Buchdruckerei ICE in HeilWanfertigen lassen.

Er erklärte dem Mitinhaber dieser Firma, TED, seine Arbeitsweise und bezahlte bis zum 17. März 1954 die ausgeführten Druckerbeiten vereinbarungsgemäß binnen drei Tagen "nach Eingang des Nacınahmebetrages", d.h, offensichtlich nach Eingang der Bezahlung von seinen, des Angeklagten, Kunden. Danach erteilte er bis April 1954 weitere Druckaufträge, ließ aber eine Schuld von 126,95 DM auflaufen, Das Landgericht nimmt an, daß der Angeklagte auch diesen Ge-- schäftspartner durch Vorspiegelung einer in Wirklichkeit nicht vorhandenen Zahlungsfähigkeit zu den Lieferungen veranlaßt habe, Worin die Täuschungshandlung liegt und wann sie begangen ist, wird nicht festgestellt, obwohl

der Angeklagte die ersten Monate durchaus vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Das Jandgericht nimmt nicht an, daß der Angeklagte seine Lieferanten über seine Zahlungsvilligkeit getäuscht habe, denn es billigt ihm zu, daß er zeitweilig hoffte, seinen Verpflichtungen schließlich doch nachkommen zu können. Nun ist zwar bei einem gegenseitigen Vertrag unter Umständen der eine Vertragsteil verpflichtet, eine bei ihm nach dem Vertragsschluß eingetretene Zahlungsunfänl.

keit dem vorleistungspflichtigen Vertragsgegner zu offenbaren (BGHSt 6, 198). Es handelt sich hier aber nicht etwa

um einen Sukzessivlieferungsvertrag, sondern um mehrere Einzelbestellungen. Eine Verpflichtung des Angeklagten, bei einer solchen Bestellung auf seine verschlechterte Vermögenslage hinzuweisen, könnte sich nur aus besonderen Umständen ergeben; solche hat das Landgericht hier aber nicht festgestellt. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, daß die Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids mit auf der Feststellung beruht, der Angeklagte habe im Mai 1954 noch 824,70 DM und im Juni 1954 noch 949,60 DM eingenommen.

Den gleichen Mangel weist die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges auf, soweit er bei der Firma Gebr. FEED Bestellungen gemacht, die Lieferungen aber nur unvollständig bezahlt hat. Dadas Landgericht sämtliche unter C 1 erörterten Bestellungen als einen fortgesetzten Betrug angesehen hat, muß das Urteil insoweit ganz aufgehoben wer-- den. Bestehen bleibt nur die Verurteilung des Angeklagten

i

. —]

] STR."

wegen Betruges zum Nachteil der Firma Me (C 2), gegen die die Revision nicht aufrechterhalten worden isto

Krumme Sauer Seibert

Hoepner Leng-Hinrichsen