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BGH Entscheidung vom 05.11.1958 – 4 StR 325/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4_StR 325/38 2256 084 f f

In Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

die ledige Haustochter anneliese F AEMD zus St» (Kreis HW) , dort geboren an W. ED WB, seit üen

19, Juni 1957: in dieser: Sache in Untersuchungshafit,

wegen Vergiftung mit Todesfolge .

hai der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. November 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Seibext Bundesrichter Prof.Dr. Larg-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaaisanwalt Dr.Dr. ED in ier Verhandlung, Landgerichtsrat Dr. EM :ei der Verkündung als Vertreier der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftssielle, . für Recht erkannt:

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts bei dem Lanägericht in Paderborn vom 20. Mai 1958 im Sirafausspruch mit den dazu gehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht bei dem landgericht in Yünster verwiesen.

Die weitergehende Revision wird verviorfene

Von Rechts wegen

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I» Das Schwurgericht hat die Angeklagte wegen Vergiftung mit Todesfolge (§ 229 Abs. 1 und 2 StGB) zu zehn Jahren Zuchihaus verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beschwerdeführerin. Sie rügt die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel hat zum Strafausspruch Erfolg. j

Nach den Feststellungen hat die Angeklagte, abgesehen von kurzen Unterbrechungen, ständig im Elternhaus gelebt. Sie ist die Älteste von insgesamt sechs Geschwistern, von denen dre). Brüder noch leben. Ihre NMutier ist seit Jahren schwer herzkrank. Der Vater (das Opfer der Tat) war zum 1. Dezember 1955 als Oberschrankenwärter vorzeitig in den Ruhestand verseizi worden. Er war, wie die Angeklagte unwiderlegt schilderte, ein Mann, der so lange sie denken konnte, seine Familie schlecht behandelte und drangsalierte. Seine Drohungen richteten sich besonders gegen seine Frau und die angeklagte Tochter, während sich die Söhne als Männer gegenüber dem Vater besser durchsetzen konnten. In Aussicht genommene Schritie mit dem Ziel ejner Entmündigung des Vaters unterblieben auf Wunsch der Mutter, die für der Ruf der Familie fürchtete. Außer Haus zu gehen, konnte sich die Angeklagte nicht entschließen. Sie hatie, wie sie (wohl unwiderlegt) angab, ihre kranke Muster nicht in Stich lassen wollen (5, 14 UA). - Die Angeklagte war seit ihren Kindesalter häufig krank. Sie ist eine naiv-infaniile Persönlichkeit von schwächlicher Konstitution. Seit 1953 war sie in ständiger ärztlicher Behandlung. Sie leidet anlagebedingt an nervöser Übererregbarkeit mit beträchtlichen Störungen des Kreislaufs, unter anderem auch der Tätigkeit der Schildürüse, Es handelte sich bei ihr nach Auffassung des Sachver-

ständigen um eine "schwere vegetativse oder neuro-circuletorischs Dystonie", was erhebliche körperliche und seelische 3esckwrden zur Folge hatte. Dieser Zustand war wesentlich auch auf äie durch den Vater hervorgerufenen unglücklichen näuslichen Verhältnisse zurückzuführen. Im Herbst 1956 unternahm die Angeklagte dreimal nacheinander einen Selbstmordversuch mit dem

- dazu allerdings ungeeigneten -, etwa dem Pervitin enisprechenden Anregungsmittel Preludin. "Es spricht einiges dafür, daß

die Versuche erust gemeint waren" (5 UA).

Am 18. Juni 1957, einem sehr heissen Tag, kam es nehrYach zu Streitigkeiten im Hause FW. Bei einer dieser Gelegenheiten drohte die Angeklagte, wie schon früher, dem Vaier erneut an, sie werde ihm etwas in den Kaffee tun, Sie war üurch sein Verhalten sekır mitgenommen. Sie aß nicht zu Mittag, sondern nahm drei Tabletten Preludin. Nachmittags beschinpfüe der Vorer wiederum Frau und Tochter, worüber Trau FEB ir Tränen ausbrach. Die Angsklagie, die anschließend Blumen umtopfen wollte; entdeckte dabei im ilühnerstall einen Beutel mit dem Pfianzenschutzmittel Alvit 55, nahm aber die Tüte nicht mit. „iva zuei Stunden später, als sie Brotschnitten für das „bendessen zurecht machte, kom ihr der Gedanke, ihren Vater eiwass von dem Gift auf sein Butterbrot zu streuen. Sie wollie ihm damit einen Denkzetiel geben. Er sollte ordentlich krank werden und so mit seinen ewigen Streitereien aufhören. Töten wollte sie ihn nicht. Sie holie den Giftbeutel, streuie 2 bis 3 Gramm alvit 55 auf die Butier einer Brotscheibe und strich dann Wurs; darüber. Der Vater aß das Brot und bekan starke SchnerzCH-Die Angeklagte veranlaßte, daß er kilch trank und sich übergeb-Der Vater starb jedoch trotz ärztlicher Hilfe an dem Gift.

Die Angeklagte wurde gemäß § § 1 StPO für die Zeit vom 25.0ull bis 20. August 1957 in die Landesheilanstalt Nickelborn eingt-

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wiesen (Bd. I, Bl. 91 d.A.). Auf Grund des von dem Landes - Obermedizinalrat, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie Dr.raether erstatteten schriftlichen und mündlichen Gutachtens und des

in Ger Hauptverhandlung von der Angeklagten gewonnenen »indrucks kam das Schwurgericht zu dem Ergebnis, daß bei ihr zur Tatzeit die Voraussetzungen des § 51 StGB nicht gegeben waren. Ihr Einsichis- und Hemmungsvermögen sei zwar vermindert, aber nicht im Sinne des § 51 Abs. 2 SiGB erheblich beeinträchtigt gewesen (13, 14 UA).

Das Schwurgericht hat die geständige Angeklagte unter Berücksichtigung aller Umstände zu der in § 229 Abs. 2 SiGB vorgesehenen Mindesistrafe von zehn Jahren Zuchthaus verurteilt.

II- Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) greift nicht durch. Die Angeklagte ist, wie schon erörtert, eingehend in der Landesheilanstalt von Dr. Raeiher beobachtet worden. Dieser hat über sie ausführlich schriftlich sowie in der Hauptverhandlung, und zwar "mit großen Verantvortungsbewußtsein", sein Gutachten erstattet (13 TA). Die lIotwendigkeit, noch eine ärztliche "Kapazität", 2.3. Prof. Bürger-Prinz, als weiteren Gutachter zu hören, brauchte sich den Tatrichter nicht aufzudrängen (vgl. auch BGH in MDR 1956, 398).

Er geschieht allerdings häufiger, daß in Aufsehen erregenden Strafsachen oder solchen von besonderer Bedeutung mehrere Suchverständige gehört werden. Dies mag zwar in Einzelfall durchaus zweckmäßig sein. üs stellt jedoch keinen durchgreifenden Verfahrensfehler dar, wenn das Schwurgericht hier nicht noch den Psychiater einer Universitätsklinik herangezogen

hat. Der gerichtliche Gutachter hat, von der angeblichen röhnwetterlage abgesehen, im wesentlichen alle von der Verteidigung vorgebrachten Gesichtspunkte erwähnt oder ausdrücklich gewärdigt (Bl. 91 bis 109 Bd. I d.A.). Mit der - von der Ver-

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teidigung offenber übertriebenen - Wirkung der drei Tabletten Preluäin hat sich Dr. Rasther besonders eingehend befaßt. Daß durch deren Einnahne der Erregungszustand der Angeklagien

zur Taizeit noch gesteigert sein mocirte, ist vom Schwurgericht berücksichtigt worden (13 unten UA). Es ist nichts dafür ersichtlich, daß der Tairichter Anlsß hatte, anzurehmen, dem Sachverständigen habe allgemein oder zu jener #inzelfrage Jie

| Sachkunde gelehlt.

35 lag auch keine Verletzung der Aufklärungspflickt carin, E daß nicht auch noch Dr.med. Tui (StB) i. der Haupiverkandälung gehört worden ist. Dieser hatte allerdinas bezüglich der Angeklagten Verdacht auf Schizophrenie geäußerL (Bl. 50, Bd. I d.A:5 S. 5, 6 der Revisionsbegründung). Diese Aufassung war jedoch dem gerichtlichen Sachverständigen bokannt. Das ergibt sein schriftliches Gutachten (Bl. 92 R, 95 Bd. I d.A.). Zwar hatte der weitere Hausarzt Dr. Hop

in Bezug auf die Tat der Angeklagten von "Kurzschluß" oder "gurzschlußreaktion" gesprochen (Bl. 41, 114 Bd. I dch.)»

Die Verteidigung hat jedoch die Nichtanhörung dieses Arzirns nicht gerügt (§ 352 Abs. 1 StPO).

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III. Sachlich-rechtliche Erörterung:

1) Der Schuldspruch ist rechtlich nicht angreifbar. - Das

n Vorliegen einer Vergiftung im Sinne des § 229 in Verbindung mit § 56 StGB ist einwandfrei dargetan. Die in § 229 Abs. 2 S16B angedrohten Strafen sind ohne Zweifel hart. Sie beruhen indes ersichtlich auf der Erwägung, daß Gift im allgemeinen ein

sehr gefährliches, heimtückisches Mittel ist. Die Nichtzu-

lassung mildernder Unstände (im Gegensatz zu § 213 SiGB) verk6

stö3t4 daher nicht gegen das allgemeine Gerschtigkeiisempfiuden (vgl. zu solchen Fragen grundsätzlich: BVerfG 3; 135 oben und S. 337 unten). Das Recht der Gnade siwehi den

Bichtor nicht zu:

2) Volle Zurechnungsunfähigkeit (§ 51 Abs. 1 StGB) ist rechtlich bedenkenfrei verneint worden. Das Eingreifen dieser Vorschrift macht auch die Verteidigung ernstlich nicht geltend. Sie erwähnt den § 51 Abs. 1 StGB nur beiläufig auf S. 1 der Revisionsbegründungs-Schrift. Nun können zwar auch Vergifiungshandlungen im Affekt begangen werden (Löffler, Vergleichende Darstellung, Besond. Teil Bd. V, 303). Anderseits.hat sich das Schwurgericht nicht ausdrücklich damit auseinandergesetzt, ob‘ bei Anneliese Fricke zur Terizeit-möglicherweise ein allmählich angestauter Affekt zur Auslösung gekommen war oder eine Kurzschlußhandlung vorlag (vgl. dazu: BGHSt 11, 20 fi; Leferenz 2StrW. 70 S. 39). Hierzu wird noch bei der Erörterung des

§ 51 Abs. 2 StEB Stellung genommen werden. Es besteht jedoch kein Anhalt, daß die etwaige Affekteniladung oder Kurzschlußhandlung so stark waren, daß bei der Angeklagten das Einsichtsund Hemmungsvermögen oder eins von beiden beseitigt gewesen sind. Denn die Angeklagte hatte bereits früher und auch am Tag der Tat davon gesprochen, daß sie ihrem Vater "etwas in den Kaffee tun" werde (4, 6 UA). Zudem hat sie das Gift erst zwei Stunden nach dessen Gewahrverden geholt und verwendei. Auch pflegen die Hemmungen unä die Erkenntnis des Unrechts des'o größer zu sein, je schwerer die geplante Tat wiegt. Diese richtete sich hier gegen den eigenen Vater. Unter diesen Umständen konnte der Tatrichter zu der Überzeugung gelangen, daß bei der Angeklagten die strafrechtliche Verantvortlichkeit nicht ausgeschlossen war.

5) Dagegen ist die Nichtanwendung auch des § 51 Abs. 2 StGB rechtlich nicht ausreichend begründet worden. Die Grenze zwischen nur verminderter und erheblich beeinträchtigter Veraniwortlichkeit ist oft schwer zu ziehen (Kurt Schneider: "Die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit", 3. Aufl., 5 26 ff). In

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diesem Rahmen ($ .51 Abs..2 StGB) erscheint es bedenklich, daß das Schwurgericht die Möglichkeit einer erheblich enthemmenden Affektentladung oder einer Kurzschlußhandlung nicht erörtert hat. Es ist zwar durchaus offen, ob ein Zustand dieser Ari bei der Angeklagten vorlag. Die ejgenariige Gestaltung des Falles hätte jedoch dazu genötigt, sich mit diesen Fragen auseinanderzusetzen; wie dies z.B. seitens

der 1. gr. Stirafkammer des Landgerichts Paderborn in dem Brandstiftungsfall Albert Peiers (8 KLs 13/57 = 4 StR 291/58) geschehen war. Es hätte auch, worauf der Generalbundesanvalt hinwies, erörtert werden müssen, ob nicht bei der Angeklagten, infolge ihrer langjährigen Krankheit und der Folgen der ständigen Reizungen durch den Vater, eine Persönlichkeiisveränderung eingetreten war, die im Zusammenwirken mit den anderen Umständen (z.B. den gesteigerten Angriffen seitens.des valers an Tattag, der Tabletienwirkung, der großen Hitze) das Hermungsvermögen erheblich beeinträchtigten. Der § 51

Abs. 2 StGB ist übrigens auch dann anzuwenden, wenn sich das Vorliegen seiner Voraussetzungen nicht sicher ausschließen

1äßt (BGHSt 3, 173 ff und 199 oben). Das Schwurgericht verweist zwar unter anderem auf den Eindruck, den es selbs, von den Wesen und der Persönlichkeit der Angeklagten gewonnen

hai (S. 14 UA). Es ist jedoch schwer, sich auf Grund der werigen Stunden einer Hauptverhandlung den Zustand zu vergegenwärtigen, in dem eine nunmehr ruhig unä gefaßt erscheinende Angeklagte afch viele Monate vorher in der vielleicht kritischsten Stunde ihres Lebens befunden hatte (vgl. auch leferenz S. 37)» j

IV, Nach alledem war das Urteil mit den zugehörigen Fesi-

stellungen im Strafausspruch aufzuheben, die weitergehende Revision dagegen zu verwerfen.

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Es erschien angezeigt, die Sache an das benachbarte Schwurgericht der Universitätsstadt Münster zurückzuver-

weisen (§ 354 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Entscheidung entspricht

im wesentlichen dem Antrag des Generalbundesanwalts»

Rotberg Krumme Seibert Lang-Hinrichsen Flitner

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