Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958

BGH Entscheidung vom 04.11.1958 – 5 StR 457/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

3 zitierte Normen Als PDF speichern

5 StR 457/58 2291 046

ImNamen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Elektroschweißer Willy 2 EEEEEEEEED zus Po geboren am EEE 1920 ir co,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4.November 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof in als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Braunschweig vom 1.Juli 1958 samt den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels -— an das Landgericht in Hannover zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

-2.

Gründe;

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und

- sechs Monaten verurteilt worden.

Seine Revision gegen dieses Urteil beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Strafrechts. Schon die Rüge, dem Angeklagten sei mit Unrecht kein Verteidiger bestellt worden, hat Erfolg.

l. Dem Beschwerdeführer ist die Anklageschrift am 29.Mai 1958 zugestellt worden. Ob ihm gleichzeitig - entsprechend der Verfügung des Strafkammervorsitzenden - die Belehrung zugegangen ist, daß er einen Pflichtverteidiger beantragen könne, ergibt die Zustellungsurkunde nicht.

Am 9.Juni 1958 hat der Angeklagte einen Wahlverteidiger beauftragt. Am 19.Tuni 1958 ist die Mitteilung des Angeklagten bei Gericht eingegangen, daß der Wahlverteidiger von ihm nicht bezahlt werden könne, weil seine Verlobte das bei ihr aufbewahrte Geld verbraucht habe; er bitte daher, den Wahlverteidiger als Pflichtverteidiger beiordnen zu wollen. Auf diesen Antrag ist in der Hauptverhandlung vom 25.Juni 1958 folgender Beschluß verkündet worden;

"Der Antrag des Angeklagten auf Beiordnung eines Verteidigers wird abgelehnt, da er bei Zustellung der Anklage darüber belehrt wurde, daß er den Antrag eines Offizialverteidigers innerhalb einer Woche zu stellen habe. Er hat diese Frist versäumt. Durch den Wegfall der Wahlverteidigung tritt das verwirkte Recht nicht wieder in Kraft. Die Sach- und Rechtslage ist auch nicht so

schwierig, daß eine Verteidigung durch einen Anwalt geboten erscheint."

Die Hauptverhandlung ist dann ohne einen Verteidiger durchgeführt worden.

ie zu Protokoll der Geschäftsstelle begründete Revision des Angeklagten rügt Verletzung des § 338 Nr.8 StPO. Der Beschwerdeführer sei durch den Beschluß der

- 3-

- 3.

Strafkammer in seiner Verteidigung unzulässig beschränkt worden. Er habe Rechtsanwalt Dee fristgerecht mit seiner Vertretung beauftragt und von der Niederlegung des Mandats dem Gericht ebenfalls umgehend Mitteilung

gemacht. ‘2. Die Verfahrensrüge greift im Ergebnis durch.

a) Die Ablehnung des Beiordnungsamtrages durch das Landgericht ist zunächst schon rechtsirrig, soweit aie das Gesuch unter dem Gesichtspunkt des § 140 Abs.1l Nr.2 StPO behandelt. Die Strafkammer sieht eine Versäumung der Wochenfrist des § 140 Abs.3 StPO offenbar darin, daß der Angeklagte zunächst einen Wahlverteidiger beauftragt und erst nach dem Wegfall der Wahlverteidigung um einen Pflichtverteidiger nachgesucht hat. Eine solche Auffassung ist rechtsirrig. Ein Angeklagter hat nicht allein dadurch, daß er einen Verteidiger gewählt hat, "das Recht verwirkt", durch einen Pflichtverteidiger vertreten zu werden. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, kann auch ein Angeklagter, der entweder vor Zustellung der Anklageschrift oder eine Woche danach einen Wahlverteidiger beauftragt hatte, einen Pflichtverteidiger in Anspruch nehmen, wenn der gewählte Verteidiger die Verteidigung niederlegt. Das Recht, einen solchen Antrag zu stellen, erwächst ihm erneut (vgl. u.a. BGHSt 7,381; BGH NIW 1956, 1766). Mit der wiedergegebenen Begründung läßt sich der ablehnende Beschluß also nicht rechtfertigen.

Allerdings könnte das Antragsrecht des Beschwerdeführers aus anderem Grunde endgültig erloschen und nicht wieder aufgelebt: sein. Sofern ihm nämlich entsprechend der Verfügung des Strafkammervorsitzenden die Belehrung über seine Rechte nach $. 140 Abs.1 Nr.2 StPO mit der Anklageschrift zugestellt worden sein sollte, hätte er die Wochenfrist bereits deshalb versäumt, weil der Wahlverteidiger erst am 9.Juni 1958 von ihm beauftragt worden ist. Es kommt insoweit nicht darauf an,

- 4 -

ob der Angeklagte die Frist des § 140 Abs,3 StPO aus Gleichgültigkeit hat verstreichen lassen oder wegen seiner erst nach Fristablauf verwirklichten Absicht, einen Verteidiger zu wählen (BGH aa0; BGH NJW 1953, 5957-19, RGSt 70,264). Indessen bedurfte us hier einer näheren Ermittlung des Zeitpunktes ler Belehrung nicht.

b) Denn der Beschluß des Landgerichts über die Nichtbeiordnung eines Verteidigers ist auch insoweit rechtlich bedenklich, als er die Voraussetzungen des § 140 Abs.2 StPO verneint.

Die Strafkammer beruft sich für ihre Meinung nur darauf, daß die Sach- und Rechtslage nicht schwierig sei. Die Frage, ob die Schwere der Tat eine Verteidigerbeiordnung erforderlich machte, ist danach also nicht geprüft worden. Gerade diesem Gesichtspunk“ komnt aber bei Strafkammersachen des ersten Rechtszuges, in denen ohnedies in der Regel nicht von der Bestellung eines Verteidigers abgesehen werden sollte, besondere Bedeutung bei (BGH NJW 1954, 1415N7-18), Auch im vorliegenden Falle hat in erster Linie anscheinend die Schwere der Tat der Sache eine solche Bedeutung verliehen, daß das Verfahren entsprechend dem Antrage der Staatsanwaltschaft vor der Strafkammer eröffnet worden ist. Dieser Gesichtspunkt durfte dann aber bei der Frage der Verteidigerbestellung nicht übergangen werden, sondern hätte zur Beiordnung von Amts wegen führen müssen.

Im übrigen wäre eine Verteidigung des Angeklagten auch wegen der Schwierigkeit der Sachlage geboten gewesen. Die insoweit ablehnende Meinung des Landgerichts steht im Gegensatz zu dem, was die Beweiswürdigung des Urteils ergibt. Der Angeklagte, der die Tat bestritten hat, ist allein auf Grund der Bekundungen eines Kindes als überführt

-5—

- 5 -

angesehen worden; einen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeugin hat das Landgericht nicht

gehört. Die Schuldüberzeugung wird in den schriftlichen Urteilsgründen weitgehend auf Erfahrungssätze gestützt

und dabei medizinisches Wissen als "gerichtsbekannt" behandelt. Allen diesen Umständen konnte der Angeklagte ohne die Hilfe eines Verteidigers nicht sachgemäß begegnen. Von der Möglichkeit einer Beiordnung auch wegen der Schwierigkeit der Sachlage hätte daher Gebrauch gemacht werden

müssen.

Das Fehlen des nach § 140 Abs.2 StPO notwendigen Verteidigers führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfange, so daß es nicht mehr darauf ankommt, ob die Beweiswürdigung einer sachlichrechtlichen Prüfung standhält.

Die Sache ist gemäß § 354 Abs.2 Satz 2 StPO an ein benachbartes Gericht gleicher Ordnung zurückverwiesen worden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts. Sarstedt . Schmidt | Siemer Schmitt Hoepner