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BGH Entscheidung vom 04.11.1958 – 1 StR 503/58

1. Strafsenat

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1 StR 503/58 2318 027

Im Nanen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Hilfsarbeiter Willi N WE aus a, Zeboren

am EEE 1904 in LEER:

wegen Unzucht mit Kindern

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. November 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaaisanwali beim Bundesgerichtshof 8 als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Jusiizangestellter 0J als Urkunäsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkamnt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lanägerichts Ansbach vom 10. Juli 1958 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmititels zu tragen.

Ihm wird die vom 11. Juli 1958 ab erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Die Jugendkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht mit Personen unter vierzehn Jahren in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und neun Monaten Gefängnis verurteilt.

Seine Revision ist unbegründet,

I. Verfahrensrügen

Die Revision behauptet, der Angeklagte habe nicht das "letzte Wort!" gehabt. Nach der Sitzungsniederschrift, die hierfür allein beweiskräftig ist (§ 274 StPO), trifft dies zu. Nach ihr beantragte der Verteidiger in seinem Schlußwort Freispruch und hilfsweise,

"Einnahme eines Ortsaugenscheins in der Wohnung des Angeklagten unter Beiziehung der Zeuginnen DM Claudia und Ip Monika vorzunehmen und den Genannten Gelegenheit zu geben zu zeigen, in welcher Weise der Angeklagte auf der von den Zeuginnen genannten Couch sich ihnen unsittlich genähert hat."

Nachdem sich der Angeklagte, nach § 258 Abs. 3 StPO befragt, seinem: Verteidiger angeschlossen hatte, beantragte der Staatsanwalt, den Hilfsamtrag abzulehnen. Danach fand die Beratung des Gerichts statt. Im Anschluß daran verkündete der Vorsitzende das Urteil. Demnach hat der Angeklagte

nach dem Antrage des Staatsanwalts zu dem Hilfsamtrage

des Verteidigers nicht das letzte Wort gehabt. Darin liegt ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO.

Ein solcher Verfahrensmangel führt, wie in der Rechtsprechung von jeher anerkannt ist, uur dann zur Aufhebung des Urteils; wenn es auf ihm beruht, RGR 4, 99 Nr. 495 55;

- 3.

7149 Nr. 2825 RG JW 1916, 1347; RGSt 61, 317 f; BGHSt 3, 368 ff, In der Regel wird sich dies nicht ausschließen lassen, insbesondere wenn der Angeklagte im Anschluß an die Schlußvorträge nicht zu Wort gekommen ist. Denn er kennt den Sachverhalt

als unmittelbar Beteiligter am besten und ist daher am ehesten imstande, in tatsächlicher Hinsicht Aufklärung zu geben und Beweisamträge zu stellen. Um einen solchen Fall handelt es sich hier aber nicht. Der Angeklagte hatte bereits Gelegenheit gehabt, sich nach allen Verfahrensbeteiligten zum gesamten Verhandlungsstoff zu äußern. Die letzte Erklärung des Staatsanwalts bezog sich nur auf den Hilfsamtrag des Verteidigers, dem der Angeklagte sich angeschlossen hatte. Bei dieser Sachlage könnte das Urteil auf einer Verletzung des § 258 StPO nur beruhen, wenn sich nicht ausschließen ließe, daß der Angeklagte, hätte er sich nach den Ausführungen des Staatsanwalts nochmals zum Hilfsamtrage geäußert, etwas vorgebracht hätte, was geeignet gewesen wäre, die Strafkammer zu bestimmen, dem Hilfsamtrage statizugeben. Das ist mit Sicherheit zu verneinen. Die Revision trägt selbst nicht vor, was der Angeklagte noch hätte erklären können. Eine Einnahme des

- Augenscheins war nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, wie

die Urteilsgründe ergeben, völlig überflüssig; denn daß die Vorfälle, so wie die Zeuginnen Monika DE und Claudia Du sie schilderten, sich auf einer Couch abgespielt haben können, ist. für jeden lebenserfahrenen Menschen so selbstverständlich, daß ein Augenschein hierüber sich erübrigt. Weder der Angeklagte noch sein Verteidiger hätten daher, wenn ihnen das letzte kort erteilt worden wäre, dem Eilfsamtrage auf Einnahme des Augenscheins zum Erfolg verhelfen können. Der Verfahrensverstoß hat deshalb nicht zum Nachteil des Angeklagten

gewirkt.

a. |

II. Sachbeschwerde

Sie ist offensichtlich unbegründet. Die Revision wendet sich ausärücklich gegen den Strafausspruch. Sie meint, die Jugendkammer verwerte Tatbestandsmerkmale strafschärfend, weil sie dem Angeklagten bei dem fortgesetzten Verbrechen gegenüber Monika Lauer zum Nachteil anrechnet, "daß es sich um zwei Vorgänge handelte". Diese Ansicht ist unrichtig. Die Zahl der Einzelakte einer strafbaren Handlung bestimmt die Art und

den Umfang der Schuld. Es ist kein Merkmal des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, daß sich der Täter auf Grund eines von vornherein

gefaßien Entschlusses gegenüber einem Mädchen zweimal sittlich

vergeht. Dr. Geier Werner Martin hübner Dr. Hengsberger