Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 23.10.1958 – 4 StR 311/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4 StR 311/58 2256 032
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Dachdecker und Klempnermeister Konrad K im» zus
HOEED, zevoren am BE. ED EB in “END > iD. 2.2t. in Untersuchungshaft,
wegen Unzucht mit Kindern
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Seibert \ Bundesrichter Professor Dr, Lang--Hinrichsen Bundesrichier Dr, Flitner
als beisitzende Richter,
Dandgerichtsrat Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Jusiizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, _
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 27. Februar 1958 wird verworfen,
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, °
Die seit dem 28. Februar 1958 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkamte Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen zu einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden..
Wie der Tatrichter festgestellt hat, brachte die Ehefrau des Angeklagten in die mit ihm am @. BB 947 geschlossene Ehe ihre am @. BD EB unchelich geborene Tochter Heide CB mit. Der Angeklagte gab Heide unmittelbar nach der Eheschließung seinen Familiennamen.
Im Frühjahr 1953 veranlaßte der Angeklagte seine Stieftoch-.
ver, im elterlichen Schlafzimmer ihre Hose herunterzuziehen und sich auf eines der Ehebetten zu legen. Der Angeklagte holte sodann sein steifes Glied aus der Hose, legte sich auf die Zeugin und versuchte, es in ihre Scheide einzuführen. Heide KB empfand dabei Schmerzen und drückte ihre Oberschenkel zusammen. Zum Samenerguß kam es beim Angeklag-
ten nicht. Heide Kgip setzte dem Angeklagten keinen ernst-
haften Widerstanä entgegen. Nach einiger Zeit überredete der Angeklagte das Kind, sich in einem Schuppen mit den Händen auf einen Holzklotz zu stützen. Der Angeklagte zog ihr die Hose herunter und versuchte, sein Glied von hinten in die Scheide des Kindes einzuführen, Er bewegte sich so lange, bis es zum Samenerguß kam. In der Folgezeit verging sich der Angeklagte bis zum Jame 1955 eiwa alle vier bis ‚sechs Wochen in der erörterien Weise an Heide 7 und zwar etwa 15 mal im Schuppen und 4 bis 5 mal im Schlafzinmer. Defloriert wurde das Kind dadurch nicht. -
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ı. Zu Unrecht erblickt die Revision in der Anführum von § 174 Nr. 2 anstatt § 174 Nr. ! StGB (UA S. 5) einen ° Verstoß gegen § 267 Abs. 3 Satz Ti StPO. Offensichtlich han delt es sich um einen Schreibfehler, wie daraus erhellt, zuvor der Inhalt von § 174 Nr. 1 StGB wörtlich wiedergegeben ist. Offenbare Schreibfehler bei der Paragrafenanfüh sind aber unschädlich. "
Ds eine Bestrafung nach $ '74 Nr. 2 StGB nicht stat gefunden hat, geht auch der Revisionsangriff fehl, der Angeklagte habe gemäß § 265 Abs. 1 StPO auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen werden müssen. |
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2. Das Urteil beruht nicht auf der Aussage der in der Hauptverhandlung vernommenen Ehefrau des Angeklagten, : Wilhelmine Kgw. Die Gründe des angefochtenen Urteils ergaben dies eindeutig. Infolgedessen kann unerörtert bleiben, ob, wie die Revision anführt, eine Verletzung des § 61 StPO staitgefunden hat, weil die von der Staatsanwaltschaft beantragte Vereidigung der Ehefrau des Angeklagten angeblich durch den Vorsitzenden der Strafkammer allein abgelehnt worden und dabei das richterliche Ermessen verletzt worden sei. Übrigens ergibt die Sitzungsniederschrift (Bl. 74 HA), daß die Ehefrau des Angeklagten
‚als Angehörige gemäß § 6i Nr. 2 StPO unbeeidigt geblieben
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ist, so daß entgegen der Behauptung der Revision die Ab-- lehnung des Antrages der Staatsanwaltschaft begründet worden ist. Aus der Sitzungsniederschrift ist zudem zu entnehmen, daß der Verteidiger des Angeklagten der Vereidigung dieser Zeugin widersprochen hat.
3. Die Aufklärungsrüge ist unbegründet, soweit sie beanstandet, daß Margarete SED als Zeugin nicht vernommen
worden ist. Der Verteidiger des Angeklagten im ersten Rechts-
zuge hatte ihre Vernehmung in seinem Schriftsatz om 2. Janu-
ar i958 darüber beantragt, daß sie mit dem Angeklagten nichts
zu tun gehabt habe. Aus der Aussage der Margarete sm» sollte sich die Unglaubwürdigkeit von Heide Krause als Zeugin ergeben, weil die Ehefrau des Angeklagten an diesen am '5. Dezember i957 geschrieben hatte, wie ihr Heide erzählt habe, habe er auch etwas mit Margarete SEP zehabt, Diese ist zur Hauptverhandlung als Zeugin nicht geladen worden. Sie befand sich zur Entbindung im Krankenhaus /Ba Bl. 697. In der Hauptverhandlung ist die Vernehmung
der Zeugin SEEMP weder vom Angeklagten noch von seinem Verteidiger beantragt worden. Angesichts dessen und mit Rücksicht darauf, daß der Sirafkanmer der Lehrer der Zeugin Heide K> als Zeuge über deren Glaubwürdigkeit und der Diplompsychologe Schmidt als Sachverständiger darüber zur Verfügung stand, mußte sich dem Gericht die Notwendigkeit einer Vernebmung von Margarete SGB als Zeugin nicht aufädrängen. Sie hätte im günstigsten Falle bekunden können, daß sie keine Beziehungen geschlechtlicher Art zum Angeklagten unterhalten habe. Damit wäre jedoch offengeblieben, ob die Ehefrau des Angeklagten oder Heide Kg eine falsche Behauptung aufgestellt hatten oder ob, wenn die
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Behauptung von Heide Kg ausging, ein Mißverständnis u zugıunde lag. ”
4. Ebenso unbegründet ist die Aufklärungsrüge, Song sie beanstandet, daß der Bruder des Angeklagten, Willi KB, von der Sirafkammer nicht als Zeuge vernommen wor; ist. Sein an den Angeklagten gerichteter Brief vom !i. d ar i958, der beschlagnahmt worden ist /Bl. 58, 59 HAY, richtet sich gegen die Glaubwürdigkeit der Ehefrau des Angeklagten. Auf ihrer Aussage beruht jedoch, wie bereite’ erwähnt, das Urteil nicht. Die Notwendigkeit einer Ver- ” nehmung des Bruders des Angeklagten als Zeugen brauchte u sich somit dem Gericht nicht aufzudrängen, Die Vernehmung. ist zudem in der Hauptverhandlung weder vom Angeklagten ° noch von dessen Verteidiger beantragt worden.
TI. Verletzung _sachlichen Rechts,
1. Das angefochtene Urteil ist in der Beweiswürdig zur Schuldfrage frei von Verstößen gegen Denkgesetze und - Erfahrungsregeln und 1äßt auch in den Darlegungen zur Schuldfrage keinen den Angeklagten benachteiligenden Recht fehler erkennen.
2. Gleiches gilt für die Strafzumessung.
Die Strafkammer konnte ohne Rechtsverstoß strafschärfend werten, daß der Angeklagte sich nicht gescheut | habe, sich an der Tochier seiner Ehefrau zu vergehen. Dieser zur Sirafschärfung angeführie Umstand ist entgegen der Ansicht der Revision weder ein Taibestandsmerkmal vol
§ 176 Abs. : Nr. 3 StGB, denn dort wird nur von Personen unter 14 Jahren gesprochen, noch ein Tatbestandsmerkmal von $ ‘7A Nr, 1 StGB, denn dort ist nur von anvertrauten Menschen die Rede, nicht aber von einer verwandtschaftlichen oder schwägerschaftlichen Grundlage des Abhängigkeitsverhältnisses,
Ebenso zu Unrecht beanstandet die Revision, daß die Strafkammer die besonders verwerfliche Art und Weise des Vorgehens des Angeklagien sirafschärfend gewürdigt hat. Worin diese besteht, ergibt der Sachverhalt eindeutig, nämlich insbesondere, daß der Angeklagte die Neugier des im Frühjahr 1955 erst 0 Jahre alten Mädchens dazu ausgenutzt hat, sich ihm zur Befriedigung seiner Triebe zu nähern, und daß er von der sich ihm bietenden Gelegenheit in erscmerter Form häufig und lange Zeit hindurch Gebrauch gemacht hat.
Ein Widerspruch zwischen dem Gutachten des Sachverständigen und den Darlegungen des angefochtenen Urteils ergibt sich nicht. Selbst ein verhältnismäßig stumpfes Kind kam durch solche Angriffe, wie der Angeklagte sie unternommen hat, seelisch schwer erschüttert werden.
Auch darin liegt kein Widerspruch in den Gründen, daß es im Urteil heißt, Heide MB habe ihre Aussagen
in der Hauptverhandlung vom 27. Februar 1958 mit sachlicher
Bestimmtheit, ruhig und überlegt gemacht und daß in den
Strafzumessungsgründen von ihrer schweren seelischen Erschütterung durch das Verhalten des Angeklagten bis zum
Jahre :955 die Rede ist.
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Vie Revision des Angeklagten war danach zu verwen,
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