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BGH Entscheidung vom 21.10.1958 – 1 StR 451/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR: 451/58 2318 032
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
1, den Küfer Jakob F sen. aus TEE Xr eis trau GEB, iort geboren am 1905, 2. den Küfer Jakob in ED 7701: Ha
AB, dort geboren am 1935;. wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Arrestbruchs u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der “ Sitzung vom 21. Oktober 1958, an der teilgenonmen haben:
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Hübner
Bundesrichtier Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsamalt beim Bundesgerichtshof En " als Vertreter der Bundesamwaltschaft,
dJustizangestellter 0] als Urkundshbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntzs
IL. Auf die Revisionen der Angeklagten Jakob > sen. und Jakob FED jun. wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 22, Mai 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit
1) gegen FB sen. ein Berufsverbot ausgesprochen ist (IV des Urteilssatzes),
2) gegen FEB jun. angeoränet ist (I 2 letzter Satz des Urteilssatzes):
"Die übrigen Bestimmungen des Urteils des Schöffengerichts Heilbronn vom 31. 5. 1957 vezüglich des Angeklagten Jakob jun. bleiben unberührt ;"
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Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.
II. Im übrigen wird der Urteilsspruch gegen FEB jun. dahin berichtigt, daß nicht die Gesamt- A strafe aus dem Urteil des Schöffengerichts Heilbronn vom 31. Mai 1957 - 1 Ms 52/57 -, sondern unter deren Auflösung die ihr zugrunde liegenden Einzelstrafen in die neue Gesmmtstrafe einbezogen werden.
III. Die weitergehenden Revisionen der 3eschwerdeführer werden verworfen, !
Von Rechte wegen
Gründ es
Das Landgericht hat verurteilt: .
den Angeklagten FB son. wegen fortgesetzten gemeiuschafülichen Arrestbruchs in Tateinheit mit Siegelbruch, ferner wegen Betrugs, versuchten Betrugs und Anstiftung zur Begünstigung zu einer Gesamistrafe von sieben Monaten Gefängnis,
den Angeklagten FÜR jun. wegen fortgesstzten gemeinschaftlichen Arrestbruchs in Tateinheit mit Siegelbruch und wegen Anstiftung zur Begünstigung unter "Einbeziehung" der gegen ihn durch Urteil des Schöffengerichts Heilbronn vom 31. Mai 1957 - 1 Ms 52/57 - erkannten Gesamtstrafe von einem Jahr einem Monat Gefängnis zur neuen Gesamtstrafe von einem Jahr drei Monaten Gefängnis.
Dem Angeklagten FB sen. ist, ebenso wie dem Zfüheren Nitangeklagten KW, dis selnständige Ausübung des Berufs eines Weinhändlers auf die Dauer von fünf Jahren untersagt worden; WB jun. ist die Untersuchungshaft im vorliegenden Verfshren sowie die Untersuchungs- und Strafhaft im Verfahren 1 Ms 52/57 auf die erkannie Gesamtstrafe angerechnet, ferner ist ausgesprochen worden: . "Die übrigen Bestimmungen des Urteils des Schöffengerichts Heilbronn vom 31. 5. 1957 bezüglich des Angeklagten Jakob WEB jun. bleiben unberührt. *
Schließlich sind die "verkehrsunfähigen" Weine eingezogen worden.
Gegen das Urteil haben die Angeklagten TB san. und FB jun. Revision eingelegt; die Rechtsmittel haben nur hinsichtlich des den Angeklagten auferlegten Berufsver. bots Erfolg.
I. Revision MB sen.
Sie rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts, Die darauf gebötene Nachprüfung des Urteils in sachlichrechtlicher Hinsicht 1ä8t zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zuwiage treten. Daß der Angeklagte im Falle der Verurteilung wegen vollendeten Betrugs nicht auch wegen Vergchens gegen §§ 11, 4 Nr. 1, 2 Lebensmittelges. verurieilt worden ist (vgl. BGH 4 StR 528/52 vom 5. Februar 1953 IM Nr. 2 zu § 11 Lebensmittelges.), beschwert ihn nicht. Gegen die Annahme einer Begünstigung des Angeklagten durch den früheren Witangeklagten KEEP (ve1. BeHst 4, 122) und gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung des ME zur Begünstigung (vgl. BEHSt 5, 75, 81) bestehen keine Bedenken.
Auch der Strafausspruch und die angeordnete Kkinziehung lassen keinen Raechtsirrtum erkennen. Mit der Begründung, der Angeklagte sei einer Strafaussetzung nach § 23 SiGB "nicht würdig" (UA 32), verneint das Tandgericht ersichtlich die Erwartung im Sinne des § 23 StGB, daß der Angeklagte schon unter der Einwirkung der Aussetzung in zukunft ein gesetzmäßiges: und geordnetes Leben führen werde,
Dagegen ist das gegen den Beschwerdeführer verhängie Berufsverbot bisher nicht genügend begründet. Da
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die in § 42 1 StGB geforderte Mindesthöhe von drei Monaten Gefängnis nicht von der Gesamtstrafe, sondern von wenigstens einer der darin enthaltenen Einzelstrafen erreicht werden: muß (BGHSt 4, 258), diese Voraussetzung aber nur bei der Einzelstrafe wegen Arrest- und Siegelbruchs erfüllt ist, hätte es einer klaren Darlegung der weiteren Merkmale des § 42 1 hinsichtlich dieser Einzelstrafe bedurft. Auch fehlt eine Begründung dafür, daß das Berufsverbot "erfor zu schützen" (§ 42 1 Abs. 1 SiGB), sowie daß die in § 42 1 vorgesehene Höchstdauer des Berufsverbots von fünf Jahren im vorliegenden Falle angemessen erscheint; hierbei kann auch die Tatsache der Bestrafung des Angeklagten in den weiteren Fällen sowie seine Vorstrafe (Strafbefehl vom 16.11.1956, UA 5) Berücksichtigung finden,
Die Aufhebung des Berufsverbots auf den früheren Mitangeklagten KM =u erstrecken, sieht sich der Senat nicht veranlaßt, da die Voraussetzungen des § 357 StPO nicht vorliegen.
Die weitergehende Revision des Beschwerdeführers FD sen. ist zu verwerfen.
II. Revision MB jun.
Sie rügt Verletzung des Verfahrensrechts, ohne dies auszuführen (vgl. § 344 Abs, 2 Satz 2 StPO), sowie unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts, insbesondere einen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung im Hinblick auf das Urteil des Schöffengerichts Heilbronn vom 3'. Mei 1957 - 1 Ms 52/57 j "
Kon
Die Revision ist zum Schuldspruch unbegründet, Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen "Tortgesetztenn. gemeinschaftlichen Arrest- und Siegelbruchs betrifft, wie. die Urteilsgründe ergeben, die Entnahme von Wein aus den beschlagnahmten und versiegelten Fässern durch den Beschwerdeführer zusammen mit seinem Vater; der Angeklagte ist nur deshalb wegen fortgesetzter Tat verurteilt, weil er mit seinem Vater zusammen mit wechselnden Rollen und geringem zeitlichen Abstand (etwa 1/2 Stunde) aus zwei. Fässern Wein unter Verletzung von Siegel und Beschlagnahme entnommen hat; in 1 Ms 52/57 hingegen ist er, wie aus diesem Urteil hervorgeht, wegen "gemeinschaftlichen Siegelbruchs" zusammen mit seinem Bruder Fritz verurteilt worden, Das Landgericht hat ersichtlich angenommen, daß der in 1 Ms 52/57 abgeurteilte Fall des Siegelbruchs in den, einer natürlichen Handlungseinheit sehr nahe kommenden Fortsetzungszusammenhang des vorliegend abgeurteilten VYergehens nicht hineingehört; und war deshalb an der erneuten Aburteilung nicht gehindert.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers im Verfahren 1 Ms 52,57 wegen Sachhehlerei, begangen durch Verkauf des von seinem Bruder Fritz FR unter Siegelbruch entnommenen Weins, stand seiner Aburteilung wegen Anstiftung des früheren Mitangeklagten KW zur Begünstigung (begangen durch Fortschaffen von 10.000 Liter gefälschten Veins vıYr der Beschlagnahme) im jetzigen Verfahren nicht im Wege,
Auch im übrigen 1884 der Schuldspruch keinen Rechtsverstoß erkennen, .
ZA 2
Bei Bildung der neuen Gesamtstrafe hat das Landgericht versehentlich im Urteilssatz (anders in den Urteilsgründen, vgl. UA 31) die in 1 Ms 52/57 verhängte Gesamistrafe "einbezogen", anstatt sie aufzulösen und die dort erkannten Einzelstrafen einzubeziehen; der Senat hat das Versehen berichtigt; im übrigen hat 'es sich auf den Strafausspruch ersichtlich ebensowenig ausgewirkt, wie die nicht zutreffende Bezeichnung des Beschwerdeführers als "vorbestraft" (UA 29), womit das Landgericht auf die zwar rechtskräftige, aber nicht als "Vorstrafe", d.h. vor Begehung ‚der hier abzuurteilenden Tat verhängte Strafe hinweisen will. Die Berüöksichtigung der weiteren Bestrafung in ! Ms 52/57 war aber dem Landgericht nicht ver-
sagt.
Dagegen ist das über F@P jun. verhängte Berufsverbot zu beanstanden. Einmal genügte es nicht auszusprechen, daß das gegen ihn angeordnete Berufsverbkot "unberührt" bleibe, sondern es war eine erneute Entscheidung zu treffen und in den Urteilssatz aufzunehmen, wonach ein Berufsvertot des in den Urteilsgründen (UA 33) vorge-' sehenen Inhalts gegen den Angeklagien ausgesprochen werde (vgl. § 76 StGB und RG IW 1925, 1493 Nr. 3). Außerdem aber gelten für die Notwendigkeit des Berufsverbots und seine Dauer die zur Revision des Angeklagien FE sen. erhobenen Beanssandungen im wesentlichen entsprechend. Insoweit i muß das angefochtene Urteil daher auch hinsichtlich > Jun. aufgehoben werden. j
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Im übrigen ist seine Revision zu verwerfen,
Dr. Geier Dr, Poetz Mantel
Hübner Dr. Hengsberger