Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 09.10.1958 – 4 StR 286/58
4. Strafsenat
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4 StR 286/58 | 22E6 020
In Namen des v Volkes
In der Strafsache gegen
den Gastwirt Josef Bernhard S p Ep aus DEEEEEB, geboren am @. ED ED ir Da.
wegen Unzucht.mit Kindern u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in. der Sitzung vom 9. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme
als Vorsitzende, Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof.Dr. Lang-Hinrichsen Bundesrichier Dr. Hengsberger u Bundesrichter Dr. Flitner
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr.Dr. >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter > j
als Urkundsbeanter. der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Die Revision des Angeklagten gegen. das. Urteil des Landgsfichts in Dortmund vom 1. April 1958-
wird verworfen; Die Kosten des Rechtenittels hat der Angeklagte zu tragen. :
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- Von Rechts wegen’
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Der Angeklagte ist wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Tateinheit mit Vergehen gegen § 1§ 3 StGB zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Die Strafkammer geht dabei von folgendem Sachverhalt aus:
Am Nachmittag des 31. August 1955 parkte der Angeklagte mit seinem Kombiwagen hart rechts auf der Schwieringhauser Straße in DW, und zwar etwa vor der Einmündung eines Feldweges. Er stieg aus seinem Wagen aus, ging stwa fünf Meter in den Feldweg hinein und ließ vor einem etwa halbmannshohen Brombeergestrüpp links des Feldweges Wasser. Alsdann beschloß er, vorerst noch nicht nach Do an weiterzufahren, sondern sich selbst zu befriedigen, sobald Personen vorbeikämen, deren Zaschauen seine Wollust fördern - könne. Nach geraumer Zeit näherten sich ihm die 11jährige
Eva KR und die 12jährige Gerda Hin Sie schoben
einen Kinderwagen. Schon aus einiger Entfernung bemerkten
sie den Angeklagien. Er drehte ihnen zunächst den Rücken zu. Unmittelbar bevor sie den parkenden Wagen erreicht hatten
oder unmittelbar nachdem sie links an dem Fahrzeug vorbeigegangen waren, ärehte sich der Angeklagie, der ihr Kommen bemerkt hatte, mit Gesicht und Körper zu ihnen um, ohne sich . jedoch durch Worte oder sonstige absichiliche Laute -benerkbar zu machen. Er rieb nunmehr geraume Zeit an seinem nackten Glied, das er aus der Hose herausgeholt hatte. Eva 7 \ blieb stehen und wies Gerda Eu mit den Worten Wguck
mal, was der da macht" auf den Angeklagten nin und beobachtete, sich des Unzüchtigen des Vorgangs bewußt und daran Ans soß nehmend, das Tun des Angeklagten. Gerda zu hingegen schaute nur kurz zu dem Angeklagten hinüber und wendete sich
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"Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
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aus verletztem Schamgefühl sofort wieder ab. Der Angeklagte bestieg seinen Wagen wieder, fuhr weiter und überholte die Kinder. Er hatte damit gerechnet und billigend in Kauf genommen, daß die Kinder noch nicht 14 Jahre alt waren.
Die Revision beanstandet die Verletzung sachlichen
l. Vergeblich rügt die Reyision einen Widerspruch zwischen den Darlegungen zur Beweisaufnahme im angefochtenen Urteil " und der dort mitgeteilten Einlassung des Angeklagten (UA S. 17: und 13). Die Wiedergabe. der Einlassung muß nicht dahin ver- : standen werden, der Angeklagte habe zum Ausdruck bringen wollen, er habe Eva Ks und Gerda Aw nicht überholt gehabt, bevor diese zum Tatort gelängt seien. Sie kann auch dahin aufgefaßt werden, er habe beide Mädchen kurz vor dem Augenblick nicht wahrgenommen, in dem er-sich die Hose zugeknöpft habe. Das schließt nicht aus, daß er in der Hauptverhandlung - wie das Urteil mitteilt - im übrigen zugegeben hat, die Kinder auf der Schwieringhauser Straße mit "seinem Fahrzeug nicht überholt zu haben.
Das Revisionsgericht ist nicht in der Lage, die Richtig- ® keit der Urteilsfeststellungen über die Einlassung des An- ; geklagten zur Sache nachzuprüfen.
2. Die weiteren Einzelanführungen der Revision enthalten : unbeachtliche Angriffe. auf die Beweiswürdigung der Straf- r kammer. Mit ihnen sucht der Beschwerdeführer seine eigene Auffassung an die Stelle ‚derjenigen des Tatrichters zu _ setzen. Die Beweiswürdigung liegt jedoch diesen ob. Das Revisionsgericht ist an üje tatsächlichen Feststellungen gebunden, sofern sie nicht unter Verletzung von Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen getroffen sind. Solche Verstöße sind jedoch entgegen äer Ansicht äes Beschwerdeführers, wie sich aus folgendem im einzelnen ergibt, nicht ersichtlich.
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a) Die Revision führt an, die beiden Kinder hätten das Glied des Angeklagten überhaupt nicht sehen können, wenn er sich erst umgedreht haben sollte, als sie an dem parkenden Fahrzeug des Angeklagten vorbeigegangen waren; denn in diesem Zeitpunkt hätten sie sich mit dem Angeklagten mindestens auf einer Linie befunden. Die Feststellung der Strafkammer, daß beide Kinder das Glied des Angeklagten gesehen haben, ist auf Grund von Zeugenvernehmungen und einer Augenscheinseinnahme des Tetorts getroffen. Dafür, daß das Landgericht die Übersichtlichkeit "der nur 5 m von der Straße entfernten
"Stelle, an der sich der Beschwerdeführer entblößte" nicht
von allen Richtungen aus geprüft hätte, also auch vom Standpunkt der Kinder aus nach ihrem Vorbeigehen an dem Wagen des Angeklagten, fehlt jeder Anhaltspunkt.
b) Der weitere Revisionsangriff, Eva KEEP sei von derart hemmungsloser Neugier erfaßt gewesen, daß sie nur dedurch zum Hinsehen nach dem zum Wasserlassen entblößten Glied des aAugeklagten veranlaßt worden sei, während der Angeklagte Gazu nicht angeregt haben könne, enthält ebenfalls nur einen unzulässigen Versuch, ihre eigene Auslegung an die Stelle der dem Tairichter allein obliegenden Deutung des Tatgeschehens zu setzen.
ce) Dies gilt auch, soweit die Strafkaumer auf Grund des Ergebnisses der Hauptverhandlung feststellt, daß der Angeklagte sein Glied nicht. abgestreift, sondern aus Sinnenlust daran gerieben hat. Die Würdigung der Beweisaufnahnme durch
. den Tatrichter muß nicht zwingend sein. Ist sie, wie hier,
Jedenfells möglich, so ist das Revisionsgericht an die Feststellungen gebunden.
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Insbesondere ist darauf hinzuweisen, daß die nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erforderliche Verleitung zwar in einer Beeinilussung des kindlichen Willens bestehen muß, dazu aber ganüxt, daß der Täter dem Kinde seinen entblößten Geschlechisteil zeigt, ! dauit es diesen geflissentlich betrachte. Schon damit bestinnt er das Kind zur Vornahme einer unzüchtigen Handlung (3 StR 425,58 von 19. Februar 1953 in IM Nr. 7 zu § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB). \ Daran ändert sich nichts, wenn das Kind allgsmein dazu geneigt ist, geschlechtliche Vorgänge anzusehen; ein Verleiten braucht - kein Verführen zu sein.
u Auch die &ußeren und inneren Tatbestanäsmerkmale des § 185 sind den Urteilsdarlegungen eindeutig zu entnehmen.
Nach alledem ist die Revision zu verwerfen.
Krumme
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Seibert " Lang-Hinrichsen Dr. Hengsberger - Flitner : .