Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 08.10.1958 – 2 StR 343/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
2 StR 343/58 wW6
2264 0°0
Im Nauen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Schreinergesellen Horst 5 gEEEB zu: vn GERD. zeboren au GE 1955 in Du
bei Summup. zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen gemeinschaftlichen Raubes u.a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 8. Oktober 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsiizender, . Sundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter, . Bundesanwalt Dr. ii)
als Vertreier der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter >
als Urkundsbeanmnter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 18.März 1958
3. dahin abgeändert, daß der Angeklagte wegen &gemeinschaftlichen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt wird, .
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittele, an das Landgericht zurückverwiesen. :
Von Rechts wegen
2.
Gründe§
m —
Der Angeklagte und sein Mittäter Pb hatten sich in der Nacht vom 11./12. Dezember 1957 auf Ersuchen des Gastwirts KD bereit erklärt, den 74jährigen FW, der petrunken war und nicht mehr allein gehen konnte, nach Hause zu bringen. In der Kohlenstraße gab Pb den Angeklagten zu verstehen. sie sollten die Gelegenheit benutzen und dem. FD - notfalls mit Gewalt - Geld abnehmen. Der Angeklagte villigte ein. Beide waren sich darüber einig, uit Fe eine einsame Stelle aufzusuchen und dort ihr Vorhaben zu verwirklichen. Sie führten Fein den an der Kohlenstraße liegenden gemeindeeigenen Prieühof der evangelischen Gemeinde Langerfeld, der nur einen Zugang Äurch die Toreinfahrt eines Hauses hat. Entgegen der früheren Gepflogenheit wurde er in der letzten Zeit von dem neu eingestellien Verwalter nient mehr jeden Abend abgeschlossen. Auf dem Hauptweg des Frieähofes versetzte der Angeklagte oder PD dem FE mehrere Stöße und einen Schlag gegen den Hels, so daß er mit dem Kopf auf einen Stein stürzte und sich eine Platziwunde zuzog. Als er sich wieder aufrichten wollte, schlug ihn der andere mit der flachen Hand ins Gesicht. Tg» blieb darauf liegen. Der Angeklagte zog ihm die Geläbörse, die nur sinige Pfennige enthielt, aus der Hosentasche, während PD it etwas Kleingelä aus der Manteltesche, die Briertasche und zwei Brillen wegnahm.
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Raubes nach §§ 249, 47 StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverleizung zu einer Gefängnisstrafe von zwei Tahren verurteilt. Einen schweren Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 5 StGB verneint sie, da sie Bedenken gegen die Annahme hat, der Friedhof sei ein öffentlicher Platz oder ein
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öffentlicher Weg, und auch die innere Tatseite nicht Tür gegeben hält.
Hiergegen wendet sich die Staatsanwalischaft mit ihrer Revision. Sie erhebt die Sachbeschwerde und ist der Auffassung, der Angeklagte hätte wegen schweren Raubes verurteilt werden müssen, da der fragliche Friedhof ein öffentlicher Weg oder Platz sei. Die Revision hat Erfolg, da die Strafkammer den Sachverhalt nicht vollständig ge-
würdigt hat.
Der Angeklagte und sein Mittäter Peg waren sich einig geworden, FE an eine einsame Stelle zu führen und ihm dort, wenn nötig, mit Gewalt Geld abzunehmen. Der unmittelbaren Verwirklichung und damit der Ausführung dieser beabsichtigten Tat diente bereits das Wegführen des Betrunkenen von der öffentlichen Straße in den einsamen Friedhof. Hiermit haben der Angeklagte und sein Mittäter schon in der Kohlenstraße begonnen und dadurch den Gevahrsam des FD an den ihm später weggenommenen Sachen beeinträchtigt. Dies stellt bereits den Beginn der zum Raub an Fe eehörenden Wegnahmehandlung dar {BGHSt 3, 297; RGSt 69, 327)»
In dem Wegschleppen des Betrunkenen, der allein nicht mehr gehen konnte, liegt aber auch eine Gewaltanvendung im Sinne des § 249 StGB. Ohne Bedeutung ist hierbei, ob Frost die Anwendung der unmittelbar gegen ihn gerichteten Gewalt empfunden und ob er einen Widerstand geleistet hat (BEHSt 4, 210). Der Raub ist somit entgegen der Annahme der Strafkammer auf einem öffentlichen Weg begangen.
Der Angeklagte hat sich daher, da er sich nach den Feststellungen auch der erwähnten Tatumstände bewußt gewesen ist, eines gemeinschaftlichen schweren Raubes nach § 8 249, 250 Abs. 1 Nr. 3, 47 StGB in Tateinheit mit gefähr-
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licher Körperverletzung nach § 223 a StGB, dessen Annshme rechtlich bedenkenfrei ist, schuldig gemacht.
Einer Erörterung, ob die Eigenschaft des öffentlichen Platzes dem Friedhof auch für die Zeit, während der er abgeschlossen ist oder abgeschlossen werden soll, zuzuerkennen ist, bedurfle es nach der Sachlage nicht. .
Das Revisionsgericht konnte den Schuldspruch von sich aus ändern. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen worden ist, daß er auch wegen schweren Raubes nach § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB bestra?t werden könne. Infolge der Änderung des Schuldspruchs war jedoch der Strafausspruch aufzuheben.
Baldus Dr. Dotterweich Scharpenssel Dr. Schalscha Menges