Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 02.10.1958 – 1 StR 605/58
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
1. StR. 605758 2509 049
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ImnmNamnmen des Tolkes:
In der Strafsache gegen
.} die Geschäftsfrzu Else S ._geb. TED, aus VW geborer am 1906 in F Landkreis R 2.) den Kuufmann (genannt Heinz) S SEEN» aus geboren am up :906 in
wegen Meineids u, &
hat der 1. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in Ger Sitzung vom 10. Närz 1959, an der teilgenosmen heben;
Senatspräsidert Dr. Geier als Vorsitzender.
Bundesrichter %arltin Bunaesrichter Ir. Heimanı -— Trosier Bundesrichter Dr. Fillms
Bundesrichter Dr. Hübner als beisitzende Richier,
Iberstaatsanwalt beim Bundesgevichtsuof Em ale Vertreter der Bundesanwaltschafi,
Justizangestsllter uls Urkundsbesmter der Geschäftsstelle
für kecht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil äes Landgerichts Mosbach (Baden) vom 2. Oktober 1958 mit cen Feststellungen aufgehoben, bei öem Angeklagten Heinrich Scheiner insoweit, als er schuldig gesprocken ist.
In diesem Tnfang wird die Sache zu neuer Verhandung und Entscheidung. auch über die Kosien der Rechis-
nittel,. an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
er in des Das Lendgericht hat die Angeklagte !1se in wsgen heimeids uud ihren Ehemann, den Nilargeklagten Heinrich SÜD. wezen Beihilfe zum Meineiä je zu acht Monaien Gefängnis und zu den Nebenfolger des 8 161 Abs. 1 StGB verurteilt. Die Freiheitisstrafen hat cs zur Bewälrung ausgesetzt.
Beide Angeklagten haber das Urteil is vollem Umfang angefochten und seine Aufhebung mit allen Feststellungen veaniragt. Gleichwohl nimmt der Scnat bei dem Angeklagten Heinrich SE an, cas er scine Revision auf den ihn verurteilendea Teil des Erkenntnisses beschränkt wissen und nicht auch den Freispruch von der Anklage des sMeineids — unzulässigerweise (mit der Kostenrfolge des § 473 Abs. 1 Satz 1 Sit0, - an-
szciien will.
Die Rechtsuiitel sind pegründet, wenn auch aus ancerea als den von der Revision vorgetregenen Gesichtspunkven.
I. Yerfahrensrügen
1.) Soweit die Revision - entgegen ihrsı an den Anfang der schriftlichen Revisionsbegründung vom 24. Oktober 1958 gestellten Zrklärung, nur fie Verletzung sachlichen Rechts rügen zu wollen — dem Landgericht Verstöße gegen die Aufklärungspflichi vorwirfi, centhehren die Rügen der erforderlichen Begründung (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; vgl. BGHSt 2, 168).
2.) Die Rüge, die Straframa:r kabe den im Urteil erwähnten Briof der Angeklagten Else SCHERE an ihren
shemannı ir der Hauptyerhandlung weder vorlesen noch er Angeklagten vorgehalten geht fehl. Aus der or acr Re -ision als richtig anerkanıten Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft ergibt sich, daß das Tandgericht die von ihm verwertete Briefstelle der Angeklagten in der Hauvtverhandlung durch Verlesen eines Aktenvermerks vorgehalten und die Angeklagte daraufhin eingeräumt hat, aus der Untersuchungshaft einen solchen Brief an ihren Mann geschrieben zu haben. Der Aktconvernerk war vom Haftrichter anläßlich der Zensur des Briefes angefertigt worden.
3.) Die Rige, das Landgericht habe den Artikel 105 des Grundgesetzes verletzt, weil es das Verteidigungsvorbringen der Angeklagten nicht wirklich abgehandelt", sondern nur "jeweils" zum Ausdruck gebracht nabe. daß ee ium nicht glauben könne, ist oflensichtlica unbegründet. Kach stÄndiger Rechteprechung; braucht sich der Tatrichter nicht mit jeder Kinlassuıng des angeklagten im einzelnen auseinenderzusetzen (vel. § 267 Abs. 1 Setz 2 StPO; u. ©. BEI NW 1951, 325 n2. 26). überdies ist die Behauptung der Revision, das Landgericht habe im Urteil nur "jeweils" (d. k. durchwegs) gesagt, daß es dem Verteidisungsvorbrinsen der Angeklagten nicht folgen könne, unricbtig.
4:) Full eine Verletzung des § 55 Abs, 2 StPO keun die Revision nicht gestützt werden (BGiISt 11, 213).
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1.) Die sachlichrechtlichen Ausführungen der Revision sınd teilweise aus sich heraus überAaupt
.
nicht verständlich, teilweise nur unzulässige Angrifre gesen die Beweiswürdigung des Tetrichters. Der Vorwurf, das Urteil enthalte "denkgesetzwicri,e Gedankeusprünge" und die Überzeugung der Sirafkanmer von der Schuld der Angeklagten beruhe auf "Kurzschlüssen", ist nicht begründet. Entgegen der kKeinung der Revision ist es auch nicht ohne weiteres ein "Dirienntnisfellsr"t, wenn das Laxdgericht zus der Erkembarl:cib der Frlaubtheit oder Unerlaubtheit eines bestimmien Verhaliens für einen durchschnittlich begabten Angsklagten den Schluß auf ein taisächliches "Erkannthaben" zieht. Soweit die Revision auf beachienswerte rechtliche Gesichtspunkte eingeht, werden sie nachstehend im Zusammenhang abgehendelt.
2.) Das Londgericht hält das von dem Angeklagten Heiurich EB aussefüllte und von der Anzeklazten Else Scheiuer beschworene Vernögaunsverzeichnie ‘8 8C7 ZPO) in zwei Punkien für falsch:
a) Zur Frage der Beschäftigung, des Berufs und des Eiskomm-ns der Angeklagten Else SB sei angegeben, sie übe keine Beschäftigung zus, sei mur Hausfrau und beziche keinen Sohn, kein Gehalt und keine sonstige Vergütung. In Airklichkeit sei sie jedoch nicht nur Hausfrau gewesen, sondern habe im Favier- und Schreibwarengeschäft inrer \ubier, der Frau W, niigearbeiict und dafür zusommen mit ihrem dort ebenfalls vätigen Ehemann ein vwägliches Entgelt von 10,- Dü aus der Laienkasse bezoger. mit dem sie den gemeinsamen Haushalt bestritten habe,
0) Die Angeklagte habe üje Frage nach entgeltlichen Veräußsungen an den Ehegatten, Verwandte oder
erschwägerte während des letzten Jahres vor dem Bidestermin (vom 5. August 1957) mit Nein beantwortet, obwohl. sie durch Vertrag vom i. Januar 1957 ihre Rechte sus dem über das erwähnte Geschäft abgeschlossenen Pachtvertrag und die Inhaberschaft am Geschäft sicherungshalber an ihre Mutter übertragen habe.
3.) Diese Vorwürfe würden an sich die Verurteilung der Angeklagten Else SCEEEED wesen Meineids und des Angeklagten Heinrich SED vegen Beihilfe zum Meineid rechifertigen. Sie werden jedoch durch die Feststellungen des Iandgeriichts nicht getragen.
'a) Unbegründet ist allerdings der Einwand der Revision zur Frage nach der Tätigkeit und dem Einkommen der Angeklagten Else SP, die Bezeichnung als Hausfrau sei nur Bestandteil der Unterschrift, nicht die Antwort auf eine "Ninquisitorischs Frage! gewesen und deshalb von ®ide nicht umfaßt worden. Das Landgericht hat diese Angabe nichi für sich allein, sondern im Zusammenhang mit der Erklärung,keiner bezahlten Beschäftigung nachzugehen, gewürdigt und dahin verstanden, daß sie mit dazu dienen sollte, die Gläubigerin über die Kinkommensverhältnisse der Angeklagten zu "täuschen. Das ist rechtsfeblerfrei. War aber die Berufsangabe ebenfalls dazu bestimmt; und. geeignet, der @läubigerin den Zugriff auf Vermögenswerte der Angeklagten zu erschweren oder unmöglich zu machen, so wurde auch sie vom Eide umfaßt (BEHSt 11, 223).
Dagegen begegnet der Schuldspruck insoweit aus anderem Grunde durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der Feststellung des Landgerichts wurde mit den 10.-- DM, die der Ehcmann der Beschwerdefiihrerin täg-
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lich der Geschäftiskasse entnahm, der gemeinsame Haushalt bestritten. Diesem gehörte neben den Angeklagten und ihrer 11jährigen Tochter die angebliche Inhaberin des Geschäfts, Frau MP, an. Welchen Beitrag sie
zum gemeinsamen Haushalt geleistet hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Sollte sie nichts beigesteuert haben, so könnte die tägliche Kassenentnahme von 10,- DM schwerlich nur Arbeitsvergütung der Angeklagten gewesen sein; vielmehr läge dann, zumal wenn Frau FÜ seinst kein Geld aus dem Geschäft entnommen haben sollte (worüber das Urteil schweigt), nahe, daß die 10,- DM
zu einem Teil ihr - als Unternebmergewinn -— zustanden. Das Urteil spricht sich auch nicht darüber aus, was es unter der Veriragsabrede von 1. Januar 1957 versteht, daß den Angeklagten für die Anlaufzeit "die Finanzievung des Haushalts zugestanden" werde (8. 9 UA). Im Hinblick auf die von der Strafkammer nicht für widerlegt erachtete Einlassung der Angeklagien Else SW: sie sei während der vergangenen Jahre von ihrer Mutier immer wieder finanziell unterstützt worden (S. 10 UA); wäre es - die Rechiswirksankeit des Übergabevertbrags vom 1. Januar 1957 vorausgesetzt — nicht völlig ausgeschlossen, daß die Bestreitung des gemeinsamen Haushalts nicht eigentlich Sache der Angeklagten, sondern der Frau FEED «ar. In diesem Falle könnte die tägliche Entnahme von 10,- DM aus der Geschäfiskasse sogar ausschließlich der Kutter der Ingeklagien Else EEE zuzurechnen scin, Das hätte die Angeklagie allerdings nicht ohne weiteres der Pflicht enthoben, im Vermögensverzeichnis anzugeben, daß sie ihren Lebensunterhalt durch Verkösti-
gung in dem von Trau TB finanzierten Haushalt bezog. .
Gleichwohl würde sich damit der Inhalt des Schuldvorwurfs öndern, so daß die innere Tatseite neu zu prüfen wäre.
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Im übrigen läßt das angefochtene Urteil Jede Angabe asrüber vermissen, in welchem Verhältnis die Entnahme von täglich 10,- DM nach der Ansi.cht des Landgerichts ‚auf die Angeklagten zu verteilen ist. Da der Ehemann SED das Geschäft leitete und ganztägig darin arbeiteie, seine Ehefrau aber. ‚nur stundenweise aushalf, wäre es denkbar, daß auf diese (rechnerisch) nur ein verschwindend geringer: ‚Anteil ent fiel, der in ihr gar nicht. das Bewußtsein aufkomme n ließ, selbsi wändiges Einkommen zu beziehen. In diesen Zusammenhang ist zu. berücksichtigen, daß ein täglicher Unterhalisbetrag CH 10,- DM für eine vierköpfige Familie. sehr beschei- . ‘den ist und kaum den Rahmen des notdürftigen Unter- . halte übersteigt, den der Ehemann Sp in seinen Vermögensverzeichnis angegeben het.
b) Was die Frage nach entgeltlichen Veräußerungen in dem von der Angeklagten Else SEM veschworenen Vermögensverzeichnis angeht, so krankt der Schuld- ‚spruch daran, daß die Strafkammer offengelassen hat, ob die sicherungsweise Geschäftsübertragung an Frau FEED ni ein Scheingeschäft zur "Abschirmung" der Hauptgläubigerin war; gleichwohl: aber die: Schulgnerin für verpflichtet gehalten hat, „den Vertrag anzugeben, Hierzu war diese mur verpflichtet, wenn es sich um ‚ein gült viges Rechtsgeschäft ‚handelte - mochte es auch ‚nach %:3 des Gläubigeränfechtungsgesetzes vom 21. Juli 1879 (RGB1. 277) ‚anfechibar sein -, nicht dagegen, wenn es ‚ein nichtiges Rechisgeschäft nach. $& i17 Abs. :1 u BEB- wars ‚Nun braucht zwar nicht Jeder VScheinveriragt . ein ‚solcher im. ‚Sinne. dieser Vorschrift zu sein; denn bisweilen wird: ‚auch: ein. ernstgemeinter Vertrag nur um deswillen als ‚Scheingeschäft bezeichnet, weil die
Parteien die vereinbarte Rechtsänderung nicht für dauernd, sondern nur für eine gewisse Zeit herbeiführen wollen. Der Hauptfall ist der, daß Schuldner ihren Gläubigern
den Zugriff auf Vermögenswerte erschweren oder unmöglich machen wollen. Daß diese Absicht allein einen Vertrag uicht zu einem Scheingeschäft im Sinne des § 171 Abs. 1 BGB macht, zeigen die Vorschriften über die Gläubigeranfechtung inner- und außerhalb des Konkurses. Die Strafkammer scheint indes den Begriff des "Scheingeschäftes" im technischen Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches verstanden zu haben; denn sie führt aus, es sei der Angeklagten Else sn nicht nachzuweisen, daß
sie im Zeitpunkt der Leistung des Offenbarungseides
noch Inhaberin des Papier- und Schreibwarengeschäftes war. Der zur Begründung mit angeführte Hinweis allerdings, daß die Angeklagte sich gegen ihre Hauptgläubigerin abschirmen wollte, spräche eher dafür, daß die G=sschäfisübertragung wirklich gewolli war, da sonst das Ziel der Gläubigerbenschteiligung wegen der Nichtigkeit des Geschäftes von Anfang an in Frage gestellt war.
Steht aber nicht fest, ob der Vertrag vom 1. Januar 1957 rechtswirksam war, so kann.der Angeklagien Else SCEEEE nicht zur Last gelegt werden, daß sie eine entgeltliche Veräußerung im Sinne des § 807 Abs. 1 Wr. 1 ZPO im Vermögensverzeichnis verschwiegen und da- &urch einen Meineid geleistet hat. Im Falle der kichtigkeit des Vertrags wäre die Angeklagte freilich verpflichtet gewesen, sich als Geschäftsinhaberin zu bekennen und den Waren- und Kassenbestand' sowie die Äußenstände des . Geschäftes in Vermögensverzeichnis anzugeben. Damit würde sich jedoch der Gegenstand des Schuldvorwurfs entscheidenä ändern.
Wegen der aufgezeigten Mängel ist das angefochtene Urbeil aufzuheben, und zwar auch hinsichtlich des Angeklagten Heinrich SEE, weil der Schuldspruch wegen Beihilfe zum Meineid von den Feststellungen zur Haupttat abhängt.
4.) Sollte sich in der neuen Hauptverhandlung die Gültigkeit des Übergabevertrags vom 1. Januar 1957 nicht klören lassen, so bestehen keine rechtlichen Bedenken. gegen eine wahlweise Feststellung, daß die Angeklagte. das Vermögensverzeichnis durch Verschweigen entweder des Übergabevertrags oder ihrer Gescaäftsinhaberschaft falsch beschworen hat, vorausgesetzt, daß der Vorsatz für beide Gestaltungsmöglichkeiten festgestellt wird.
Die Verteidigung ihrerseits wird in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit haben, die in der Revisionsbegründung erhobenen (teilweise allerdings offensichtlich unbegründeten) Bedenken zur inneren Tatseite geliend zu machen,
Dr. Geier Martin
Die Bundesrichter Dr. Heimann-
Trosien und Dv. Willns befinden sich im Urlaub und sind deshalb verhindert, das Urteil zu unier-
schreiben. ‚Dr. Geier ' Hübner