Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Urteil vom 24.09.1958 – 4 StR 496/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4. StR 496/58 2657 004
I.mNamen des Volkes In der Strafsache gegen
den Kaufmann Dr. jur. Karl Werner S t
ohne festen Wohnsitz, geboren an BD. um u 2.26.
in Untersuchungshaft, wegen schwerer Unzucht zwischen Männern U.8.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung ‚vom 130 Februar 1959, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
.- ‚Bundesrichter Dr, Seibert Bundesrichter Hoepner Bundesrichter Prof.Dr, Lang: Hinrichsen
Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt als Verireter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamier der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;s
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 24. September 1958 wird mit der Maßgabe verworfen, daß in der Formel des engefcochtenen Urteils die Worte entfallens
"unter Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren und unter Unter. sagung der Ausübung des Gewerbes .als Kreditvermitiler, Beiriebsberaicr oder Finanzberater auf die Dauer von fünf Jahren",
Die seit dem 25. September 1958 erlittene Untersuchungs: -
hei wird, soweit sie ärei Monate übersteigt, auf die erkannie Sirafe angerechnet.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmiitels zu ragen. j
Von Rechts wegen
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Das Landgericht in Hagen hatte den Angeklagten durch Urteil von 4. September 1956 als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen schwerer Unzucht zwischen Männern, Unzucht zwischen Männern, Betruges in 28 Fällen — davon in einem Falle in Tateinheit mit Vergehen nach § 240 Äbs. I Nv. IKO -, wegen versuchien Betruges in 2 Fällen und wegen eines Verge-- hens nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO zu einer ÜGesautstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt; sie hatte ihm weiter die bürgerlichen Ehrenrechie auf die Dauer von drei Jahren aberkannt und ihm die Ausübung des Gewerbes als Kreditvermittler, Beiriebsberater oder Finanzberater auf die Dauer von fünf Jahren uniersagi. Dieses Urteil hatte der Senat auf die Bevision des Angeklagten durch Urteil vom 3. Juli 1958 mit den Feststellungen insoweit, als der Angeklagte in Falle C II 15 (EB 1.) verurseiii war, sowie im Gesamtstraf.: ausspruch aufgehoben, ihn im Falle VeEEEEEEEERERED frei.gesprochen, seine Revision aber im übrigen verworfen. Die Stirafkamner hat daraufhin am 24. September 1958 erneut auf eine vesanistrafe von fünf Jahren Zuchthaus erkannt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts; sie hat keinen Erfolg, führt aber zum Teil zu einer Berichtigung der verkündeten Urteilsformel insoweit, als sie die rechtskräftigen Teile des Ur- ‚teils vom 4. September 1956 anführt.
1, Die Strafkamner hat auf eine Gesamtstrafe in der sleichen Höhe erkannt wie sie das vom Bundesgerichtshof aufge-- ‚ hobene Urteil festgesetzt hatte, nämlich auf fünf Jahre Zuchthaus. Der Angeklagte meint, hierbei hätten "Verfahrenskenntnis und Aktenstudium zumindest des Vorsitzenden vor der Haupiverhandlung seine Stimme in der Beratung und damit das
Urteil beeinflußt"; dadurch sei die Vorschrifi des § 261 Stro verleizi worden. £r schließt das aus dem am Schluß der schrirti. iichen Strafzumessungsgründe stehenden Satzs "Die Kammer hält nach wie vor eine Strafe von fünf Jahren Zuchthaus für erforderlich, um diesen Zweck zu erreichen, und sie ist der Überzeugung, daß auch die Kammer in ihrer früheren Besetzung aus dieser Örwägung kein anderes Gesamtstrafmaß festgesetzt hätte, wenn sie den Angeklagten schon damals eines Betruges in Falle 7 U) nicht, für schuldig erachtet, sondern nur die übrigen 33 Eingelstvafen. bei. der. Gesamtstrafenbildung berücksichtigt hätte." j '
Diese Rüge ist unbegründet. Sie verkennt, daß die Stra£- kammer vorher eihe Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus unabhängig von früheren Strafzumessungserwägungen für erfor-- derlich erklärt hat, weil bei der Vielzahl der Straftaten des Angeklagten einer einzelnen. Tat keine maßgebliche Bedeutung zukomme, da auch nach dem Freispruch im Falle MED - EB iie Summe der verwirkten: Einzelstrafen noch sechzehn Jahre zwei Monate (statt vorher siebzehn Jahre vier Monate) betrage, und daß auch letzten Endes eine Ermäßigung der £rüheren Gesamtstrafe deshalb unterbleibt, weil der Angeklagte ein gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sei, der nur durch eine hohe Strafe soweit gebessert werden könne, daß keine Wahrscheinlichkeit für seine Rückfälligkeit mehr bestehe.
Venn das Urteil anschließend ausführt, die Kammer halte "nach wie vor" eine Strafe von fünf Jahren Zuchthaus für erforderlich, so wird damit nur ausgedrückt, daß der Tatrichter sich pflichtgemäß die Frage vorgelegt hat, ob die gegen früher veränderte Sachlage — nämlich der Wegfall einer Eihzelstrafe von einem Jehr zwei Monaten Zuchthaus - äle Fesisetzung einer niedrigeren Gesamtstrafe rechtfertige, als sie im Urteil von 4. Sepiember 1956 verhängt worden war, daß sie aber aus den
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vorner ongeführten, die Zunessung im Sinne des § 267 Abs. 5 für die Schuldankemessene Gesamtstrafe ansehe. Die Rerision weist darauf hin, daß die Staatsanwaltschaft, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, eine Gesamtstrafe von vier Jahren acht”MNonaten Zuchthaus beantragt’hatte- Das hat die Strafkammer offenbar veranlaßt, sich in ähnlicher Weise, wie das der 5. Strafsenat am Schluß des vom Landgericht an-- geführten Urteils BGHSt 7, 86, 90 tut, mit der Frage zu be fassen, ob die Rücksicht auf das Billigkeitsempfinden des Angeklagten eine "Herabsetzung der früheren Gesamtstrafe" nahelege, bs kann dahingestellt bleiben, ob ein solcher Ver.- gleich der aufgehobenen [rüheren Strafe mit der jetzt auf Grund .neuer Hauptverhandlung für erforderlich erachteten überhaupt noch zur Strafzumessung gehört, Jedenfalls beschwert es den Angeklagten nicht und 1äßt auch keinen Rechtsfehler bei der Strafzunessung erkennen, daß die Strafkammer in diesen Zusammenhang ihrer Überzeugung Ausdruck verliehen hat, auch die Kammer in ihrer früheren Besetzung, d.h. die am 4, Sepvember 1956 entschädende Strafkammer, würde kein anderes Gesamtsirafuaß festgesetzt haben, wenn sie schon damals den Ängeklagten eines Betruges im Falle VE 1 ch für schuldig erachtet, sondern nur die übrigen 33 Einzelstrafen berücksichtigt hätte.
2, Der Fall ER war nicht Gegenstand der
Hauptver "handlung vor der Strafkammer,. nachden der Angeklagte insoweit rechtskräftig freigesprochen worden war. Entgegen der Meinung der Revision war daher die Verlesung der diesen Fall betreffenden Abschnitte des ersten landgerichtlichen Urteils nicht vorgeschrieben. Im übrigen ergibt sich aus der Sitzungsniederschrift. daß Teil E "Strafzumessungsgründe
und Nebenentscheiäungen" in der Hauptverhandlung verlesen
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worden war. Er enthält auch Angaben über den im Falle H-CE och sen Gsmaligen Feststellungen angerichte-. ven Schaden, der für die Anwendung des § 265 Abs. 4 StGB auch in diesem Falle — neben drei weiteren, bestehenge-- bliebenen Verurseilungen aus dieser Vorschrift - von aus.: schlaggebender Bedeptung war. Aus diesen verlesenen Abschnitt des Urteils vom 4. September 1956 ergaben sich auch die Einsatzstrafe von zwei Jahren sechs Monaten Zucirthaus
: für das fortgesetzte Sittlichkeitsverbrechen nach 8 175 a im 3, 20 a StGB, ferner die rechtskräftigen Einzelstrafen von einem Jahr zwei "Monaten Zuchthaus aus:§ 175, 20 a StGB, von einen Jahr drei Monaten Zuchthaus, einem Jahr Zuchthaus und. einem Jahr zwei Honaten Zuchthaus für drei Fälle des forigesetzten schweren Betruges nach § 263 Abs. 4, 20 a StGB und 26 Gefängnisstrafen zwischen ärei Monaten und einen Jahre.
3. Alle übrigen Verfahrensrügen verkennen, daß der Schuldspruch und die Verhängung der Einzelsirafen in allen Fällen, die den fegenstand des Urteils vom 24. September 1958 bildeten, bereits rechtskräftig waren und daß der Bundesgerichtshof die Sache nur noch zur Festsetzung der Gesamistrafe an.das Landgericht zurückverwiesen hatte. Mit der Revision gegen das neue Urtveil konnte deher das Verfahren, auf dem der Schuldspruch und die Einzelstrafen des Urteils von 4. September 1056 beruhen, nicht mehr benängelt werden. Das Gleiche gilt .. für die als Sachr ü ge... Zu verstehenden Teile der " Revisionsbegründung, .
4. Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß die in Urteil vom 4, September 1956 verhängten "Maßnahmen nach § 32 StüuB (Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechie auf _ärei Jahre) und die für die Dauer von fünf Jahren ausgesprochene Untersagung der Ausübung des Gewerbes als Kreditvermittler, Be-
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triebsberater oder Finanzberater in Rechtskraft erwachsen" seien. Dementsprechend hai sie in dem Urteil vom 24:Septenber 1958 von einer Entscheidung über diese beiden Punkte abge-- sehen. Das ergibt sich auch aus dem schon wörtlich angeführten Teil der Urteilsfornel. Sie gibt aber die Rechtslage unrichtig wieder, soweit sie die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Anordnung des Berufsverbotes als rechtiskräftig bezeichnet. Nebenstrafen und Nebenfolgen dieser Art können, wenn eine Gesamistrafe zu bilden ist, nur mit der Gesamtstrafe selbst, nicht aber neben den Einzelstrafen aus-- gesprochen werden (BGSt 68, 176; 74, 4; 75, 2125 OGH Britz in NJW 1950, 655). Das hat - im Zusammenhang mit anderen Rechtsfragen - auch der Bundesgerichtshofs schon mehrfach ausgesprochen und dabei auf § 76 StGB hingewiesen (BGHS+ 7 180, 182; 12, 85 ff). Im Hinblick auf diese ständige höchst. richterliche Rechtsprechung enthielt die Entscheidung des Senats vom 3. Juli 1958, daß "der Gesemistrafausspruch" aufgehoben werde, erkennbar Zugleich die Aufhebung der Nebenstrafen und Nebenfolgen. Weder die Aberkennung. der bürger.- lichen Ehrenrechte noch die Anordnung eines Berufsverbots sind von selbst eintretende ‚gesetzliche Folgen des. Strafausspruchs, eiwa einer. Bestrafung, mit Zuchthaus. Die Straf-
j kammer mußte daher nach der. Verhandlung vom 24.. September
1958 erneut prüfen, ob die Ehrenstrafe und das Berufsverbotnach ihrem pflichtmäßigen Ermessen schuldangemessen und notwendig seien.
Daß sie dies unterlassen hat, beschwert den Angeklagten nicht. Die Sache kann jetzt auch nicht mehr auf seine Revision hin zur Nachholung jener Entscheidungen an das Land-- gericht Aurlickvorwlesen werden. Das wäre aur auf eins 2 zu
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waltscheft möglich gewesen, die hier nicht vorliegt. Da hier
nur der Angeklagte Revision eingelegt hat. darf das angeochtene Urteil gemäß § 358 Abs. 2 StPO nicht dadurch "in Art und Höhe der Strafe" geändert werden, daß ihm nachträglich die fchlende Entscheidung über die Entziehung der bürgerlichen Ehrenre chte und ein Verbot der Berufsausübung hinzugefügt wird. Daß sich das sog. Verbot der Schlechterstellung des Angeklagten grundsätzlich auch gegen die Verhängung von Nebensirafen und die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen richtet, ist anerkannten Rechts (vgl. Jagusch in Löwe/Rosenberg 20. Aufl. 1958 Anm. 8 zu § 358 StPO). Nur die Anordnung der Unterbringung. in einer der in'} 358 Abs. 2 Satz 2 StPO genannten Anstalten’ wird nach dieser ausdrücklichen Vorschrift. von dem Verbot ausgenommen. \
5, Im Ergebnis ist nithin die Revision des Angeklagten erfolglos, soweit sie die Entscheidungen angreift, welche die Sirafkammer hat treffen wollen und getroffen hat. Doch muß dieFassung der Urteilsformel insoweit berichtigt werden, als sie den Umfang der Rechiskraft des Urteils vom 4- September 1956 unrichtig wiedergibt.
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Die Kestienenischeidung beruht auf 3 473 Abs. 1 StPO.
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