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BGH Entscheidung vom 16.09.1958 – 5 StR 234/58

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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T—— 2221 032

ImNamnmen des Volkes

In der Strafsache gegen

die Landarbeiterin Ingrid X EEE geborene Tu:

zuletzt wohnhaft gewesen in AB, geboren an EEE 1935 ir TomEEEEED ,

wegen politischer Denunziation u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 16.September 1958, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr iD in der Verhandlung, Oberstaatsanwait beim Bundesgerichtshof iD bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 3.Juli 1956 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es von der Verurteilung des Angeklagten wegen der im September 1956 versuchten Listverschleppung als einer selbständigen Handlung absieht.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur

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neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe j3

Die Angeklagte nahm im September 1954 unter anderem den Auftrag der Dienststelle des "Staatssicherheitsdienstes!" in Tangermünde an, in “West-Berlin nach einem ehemaligen Angehörigen der Volkspolizei mit Vornamen "Horst" und einem früheren Angehörigen der Reichsbahn namens Be zu fahnden. Sie sollte versuchen, diese beiden Männer, von denen ihr Lichtbilder mitgegeben wurden, zur Rückkehr in die Sowjetzone zu veranlassen. Entsprechend diesem Auftrag ließ sie sich unter falschen Angaben als angeblicher Ostflüchtling in ein Flüchtlingslager in West-Berlin aufnehmen und nahm mit "Horst" und BE Verbindung auf. Den ersteren lernte sie beim Essen im Flüchtlingslager kennen, während sie BB in der Bahn traf. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe muß angenommen werden, daß sie diese Bekanntschaften mit Hilfe der Lichtbilder und zu dem Zweck anknüpfte, die ihr aufgetragene Aufforderung zur Rückkehr an die beiden Männer zu richten. Das tat sie dann auch, wobei sie auftragsgemäß hinzufügte, ihnen werde in der sowjetischen Besatzungszone kein Nachteil wegen Republikflucht drohen. Erfolg hatte sie damit nicht. "Horst" durchschaute sie sofort, sagte ihr auf den Kopf zu, daß sie für den SSD arbeite, und fügte hinzu, er warte auf seine Frau, die sich schon auf dem Wege nach West-Berlin befinde, und werde dann nach Westdeutschland gehen. Bggip lehnte eine Rückkehr mit der Begründung ab, daß er drüben wegen der Entgleisung eines Rohölzuges bereits zu acht Jahren Zuchthaus verurteilt worden sei. Nach ihrer Rückkehr nach Tangermünde berichtete die Angeklagte dem SSD, sie habe "Horst" und Bee ermittelt und bezüglich einer Rückkehr in die Sowjetzone angesprochen; diese hätten aber abgelehnt. Sie teilte dem SSD weiter mit, daß Begggp zum Ausflug nach ‘Wentorf (Nordrhein-Westfalen) vorgesehen sei; "Horst" rechne ebenfalls mit seinem Ausflug, erwarte aber noch seine in der Sowjetzone zurückgebliebene Ehefrau.

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Das Landgericht hat die Angeklagte von der Anklage einer im Mär z 1954 versuchten, im Vorstehenden nicht dargestellten politischen Denunziation freigesprochen.

Wegen ihres Verhaltens im September 1954 bezeichnete der Eröffnungsbeschluß die Angeklagte als hinreichend verdächtig, durch mehrere selbständige Handlungen

l. zu Berlin sich in zwei Fällen aus Gewinnsucht der versuchten Listverschleppung, 2. zu Tangermünde der politischen Denunziation

schuldig gemacht zu haben.

Das Landgericht hat die Angeklagte nur wegen des in Tangermünde erstatteten B.richts zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt, von einer Verurteilung wegen ihrer Versuche, "Horst" und BE zur Rückkehr zu überreden, aber abgesehen, weil es ihn nicht für strafbar hielt. Insoweit hat es die Angeklagte aber auch nicht freigesprochen, weil es im Gegensatz zum Eröffnungsbeschluß meinte, es bestehe "Tateinheit" zwischen den zu 1 und 2 bezeichneten Handlungen der Angeklagten.

Die Revision der Stastsanwaltschaft ficht das Urteil nur insoweit an, als nicht auch Verurteilung wegen versuchter Listentführung in zwei Fällen erfolgt ist. Sie beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen techts.

Der Erörterung der Verfahrensrüge bedarf es nicht, weil die Sachrüge Erfolg hat.

1. Tateinheit im Sinne des § 73 StGB ist nur zwischen mehreren stra-?fba re n Handlungen denkbar. Wenn die Ansicht des Landgerichts richtig wäre, daß die Angeklagte wegen ihres Verhaltens gegenüber "horst" und Bnicht bestraft werden könne, hätte diese von der insoweit erhobenen Anklage der Listverschleppung freigesprochen werden müssen.

2. Es ist aber auch nicht richtig, daß § 2 Abs.l des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14.Juni 1951: und § 43 StGB auf jenes Verhälten der Angeklagten

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-5.- nicht anwendbar wären. Die Strafkammer hält dies Tun nicht für strafbar, weil die Angeklagte bei ihrem Verhalten gegenüber den Flüchtlingen keine Li s t angewendet habe. Als sie diesen erklärt habe, daß sie bei ihrer Rückkehr

keine Bestrafung als "Republikflüchtlinge" zu erwarten hätten, seien die Flüchtlinge vom Gegenteil überzeugt

gewesen und hätten sich darauf nicht eingelassen; "Horst" habe die Angeklagte sofort durchschaut und BB habe

ohnehin Angst vor einer Rückkehr gehabt. Die Angeklagte habe keine konkret en Angaben gemacht, die für die Flüchtlinge maßgebend für die Annahme sein konnten, daß

eine Bestrafung bei uer Rückkehr in die sowjetisch

besetzte Zone nicht erfolgen würde. Das Tatbestandsmerkmal "List!" bedeute ein methodisches, durch geschickt vorgespiegelte Mittel emotional wirkendes Handeln. Ein solches würde nach der Auffassung der Kammer vorliegen, wenn die Angeklagte den Flüchtlingen z.B. gesagt hätte, der SSD habe ihr Zusicherungen für eine derartige Straffreiheit gegeben, oder daß

sie dahingehende schriftliche Anoränungen gesehen hätte, obwohl das nicht der Fall war. Sie habe hingegen ihre den Flüchtlingen gegenüber abgegebene Erklärung, daß sie bei einer Rückkehr nichts zu befürchten hätten, durch keine konkreten Angaben gestützt.

Gegenüber dem von der Strafkammer aufgestellten Erfordernis "konkreter Angaben! ist auf das Urteil des Senats vom 5.Februar 1957 (5 StR 488/56) zu verweisen, wonach es genügt, daß der Täter einen anderen veranlaßt, ein Gebiet außerhalb West-Berlins aufzusuchen, und daß er ihm dabei Umstände verschweigt, die für dessen Entscheidung darüber, ob er der Veranlassung folgen will oder nicht, von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können; darauf, ob erin Wirklichkeit gefährdet war, kommt es für den Versuch nicht an.

Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte die Angeklagte "den umfassenden Auftrag bekommen, die Flücht-

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linge zu ermitteln, zur Rückk:hr zu überreden und über

ihre Bemühungen zu berichten". Die Strafkamnmer geht ersichtlich auch davon aus, d.ß die Angeklagte diesen Auftrag vollständig "erledigen' wollte und im Bewußtsein dieser Erledigung dem SSD berichtet hat (UA 9). Der Sinn ihres Auftrages war, "zu versuchen, die ihr genannten Personen zu veranlassen, nacı der Jowjetzone zurückzukehren" (UA 4). Sie hat danach alles getan, was nach

ihrer Vorstellung diesem Zwe:k dienen sollte. Wenn die Angeklagte die ihr zum !wecke der Überredung aufgetragene Erklärung, die Jänner hätten bei ihrer Rückkehr keine Bestrafung zı erwarten, für geeignet .. gehalten hat, sie zur Rückkeır zu bewegen, so handelte sie listig, indem sie gleichzeit..g verschwieg, daß sie im Auftrage des SSD sprach und ie beiden zur Rückkehr veranlassen sollte. Ob ihr ÜL erredungsversuch keinen Erfolg hatte, weil sie dabei vielleicht plump und ungeschickt vorging, ist für ihre Verurteilung nach § 2% StEl} ohne Bedeutung, wenn sie selbst ihr Vorgehen für geeignet

hielt und sich bewußt war, dabei Umstände zu verschweigen, welche die angeredeten Männer davon abhalten konnten, ihrem Vorschlage zu folgen. Von solcher Bedeutung für einen etwaigen Entschluß der Angeredeten, in die Sowjetzone zurückzukehren, war die Tatsache zweifellos, daß die Angeklagte sich im Auftrage des SSD und von ihm mit Geldmitteln ausgestattet an die beiden Männer herangemacht hatte und sie zur Rückkehr veranlassen sollte.

Daß die beiden Männer bei Befolgung ihres Rates keine Bestrafung als "Republikflüchtlinge" zu erwarten hätten, war nach der Feststellung des Landgerichts auch nicht etwa der Ausdruck einer persönlichen Meinung der Argeklagten, sondern - von ihr aus gesehen - die Weitergabe einer ihr vom SSD aufgetragenen Vorhersage, wobei sie möglicherweise bei den angeredeten Männern den Anschein erwecken wollte, es handele sich um ihre eigene, auf irgendeine Erfahrung

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gestützte Beurteilung der lage in der sowjetisch besetzten Zone. Daß die Angeklagte sich hier möglicherweise über

die Urteilsfähigkeit der von ihr angeredeten Männer täuschte, mag das von ihr angewendete Überredungsmittel als untauglich erscheinen lassen; aber selbst der Versuch mit einem zur Herbeiführung des strafbaren Erfolges schlechthin untauglichen Mittel ist nach ständiger Rechtsprechung strafbar.

3, Der festgestellte Rechtsfehler würde zur Aufhebung auch der Verurteilung der Angeklagten wegen politischer Denunziation führen, wenn diese "Tat" im Sinne des § 73 StGB dieselbe wäre wie die Listverschleppung. Das trifft aber - entgegen der Meinung des Landgerichts -— nicht zu. Der "umfassende Auftrag", den die Angeklagte bekommen hatte, und ihr die restlose Erfüllung des ganzen Auftrages umfassender Vorsatz reichten nicht aus, um den Rechtsbegriff der fortgesetzten Handlung auf die zu verschiedener Zeit verwirklichten, sachlich ungleichartig e n Tatbestände der Listverschleppung nach § 2 Abs.1 und der Denunziation nach § 1 Abs.1 und 3 des Gesetzes vom 14.Juni 1951 anzuwenden. Aber auch gegen die Annahme einer sogenannten "natürlichen Handlungseinheit" bestehen rechtliche Bedenken; jedenfalls genügt die Einheit des Zieles nicht, mehrere zeitlich auseinanderfallende und in sich wesensverschiedene strafbare Handlungen zu einer Tateinheit zu verbinden (RGSt 58,113,116; BGH 5 StR 37/58 vom 3.6.1958). Da der Eröffnungsbeschluß somit mehrere selbständige Handlungen betrifft, bleibt die schon ausgesprochene Verurteilung der Angeklagten wegen politischer Denunziation bestehen.

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Die Mängel des Schuldspruchs zwingen das Revisionsgericht, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben, soweit es die Anklage zu 1) des Eröffnungsbeschlusses betrifft.

Der Generalbundesanwalt hat das von der Staatsanwaltschaft eingelegte Rechtsmittel nicht vertreten.

Sarstedt Schmidt | Siemer Schmitt Hoepner