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BGH Entscheidung vom 05.02.1957 – 5 StR 488/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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In Namen des Vorkes

In der Strafsache gegen

den berufslosen Eeinz L EB au: EB: dort geboren am NEEEEEES 193:

zur Zeit in Untersuchungshafit,

wegen versuchter Listversckleppung u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5.Februar 1957, aı. der teilgenommen habenı

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Landgericktsra; Dr (m

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsheamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24. August 1956

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte nur viegen versuchter Verschleppung verurteilt wird;

b) im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu au?gehcben,

Zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe sowie über die Kosten des Rechtsmiitels wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Strafkemmer hat den Angeklagten wegen versuchter Listverschleppung und wegen Aufforderung zu einom Verbrechen zu einer Gesamtstr.:fe von einem Jahr und sieben Monaten Gefängnis verurteilt,

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des sachlichen Strafrechts. Gegen den Strafausspruch erhebt sie außerdem ZEinwendungen verfahrensrechtlicher Art. Das Rechtsmittel hat nur teilweise Erfolg.

Die Verurteilung wegen versuchter Listverschleppung (§ 2 Abs 1 und 2 des Berliner Gesetzes zum Schutze der persönlichen Freiheit vom 14.Juni 1951, § 43 StGB) ist, soweit es sich um den Schuldspruch handelt, im Ergebnis ohne Rechtsirrtum.

Nach den Feststellungen des Urteils hatte der in Westberlin wohnende Angeklagte den 16 Jahre alten Sowjetzonenflüchtling Dieter FB bei sich aufgenommen,

Um FW 1os:uwerden, entschloß er sich, ihn unter dem Vorwand, ein Kino mit ihm besuchen zu wollen, in den Sowjetsektor Berlins zu locken und ihn dort von der Volkspolizei festnehmen zu lassen. Diesem Entschluß entsprechend forderte er Feige zu einem gemeinschaftlichen Kinobesuch

im Sowjetsektor auf. Dieser lehnte die Aufforderung jedoch entschieden ab.

Die vom Angcklagten geplante Tat würde, wenn sie zur Durchführung gelangt wäre, die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale des § 2 Abs 1 und 2 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes vom 14.Juni 1951 erfüllt haben. Nach Abs 1 dieser Vorschrift ist u.a. strafbar, wer einen anderen durch List veranlaßt, sich in ein Gebiet außerhalb des Bereiches der in Berlin (Westberlin) geltenden Gerichtsverfassung zu begeben, und ihn dadurch der Gefahr aussetzt, verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechts-

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staatlichen Grundsätzen durch Gewalt- oder Yillkürmaßnahmen Schäden bestimmter Art zu erleiden. Das wollte der Angeklagte mit der geplanten Tat bewirken.

Zu Unrecht meint die Revision, es fehle am Tatbestandsmerkmal der List, weil der Angeklagte seinem Opfer offen gesagt habe, daß er mit ihm ein Kino besuchen wolle, das im Sowjetsektor Berlins liege, und weil Feigs sich der Gefahren, die ein Aufenthalt in diesem Gebiet für ihn als Sowjetzonenflüchtling bedeutste, bewußt sewssen sei. Durch List veranlaßt, sich in ein Gebiet außerhalb der in Westberlin geltenden Gerichtsverfassung zu begeben, wird nicht nur, wer sich auf Grund einer Täuschung in ein solches Gebiet begibt, ohne zu wissen, daß es nicht zu Westberlin gehört und da3 ihm dort Gefahren der in § 2 Abs 1 aaO bezeichneten 4rt drohen. Genügend ist, daß der Täter einen anderen veranlaßt, ein Gebiet außerhalb Westberlins aufzusuchen, und daß er ihm dabei Umstände geflissentlich verschweigt, die für dessen Entscheidung darüber, ob er der Veranlassung folgen will oder nicht, von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können.

So liegt es hier. für FB hätte bei dem von Anseklagten geplanten gemeinschaftlichen Kinobesuch im Sowjetsektor Berlins nicht nur die allgemeine Gefahr bestanden, die jeder Besuch im Sow,etsektor für einen Sowjetzonenflüchtling wie Fe nit sich bringt und die Feige bekannt war. Fo wäre einer besonderen ‚erhöhten Gefahr ausgesetzt worden, weil der Besuch des Sowjet-Sektors zusammen mit dem Angeklagten erfolgen sollte, der entschlossen war, FM sort Aurch die Volkspolizei festnehmen zu lassen. Daß dies ein Umstand war, der für FMs Entscheiaung darüber, ob er der Aufforderung nachkomnen sollte oder nicht, von wesentlicher Bedeutung sein konnte, liegt auf der Hand. Gerade diesen Unstand wollte der Angeklagte aber seinem Plane entsprechend

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FB zeflissentlich verschweigen und hat ihn „uch verschwiegen. Er hat es FB gegenüber so dargestellt, als sei der Zweck des gemeinschaftlichen Aufsuchens d=s Sowjetsektors ein Kinobesuch, während er in Wahrheit darauf abzielte, FB verhaften zu lassen. Das war listig.

Rechtlich bedenkenfrei ist entgegen der Auffassung der Revision auch die Annahne der Strafkammer, dsß der .\ngeklagte seinen Entschluß, Fee durch List zu einem Besuch des Sowjetsektors Berlins zu veranlassen und ihn dadurch einer Verfolgungsgefahr im Sinne des § 2 Abs 1 aaO auszusetzen, im Sinne des § 43 StGB durch Handlungen betätigt hat, die einen Anfang der Ausführung dieses Verbrechens enthielten. Durch die Aufforderung an Feige hat der Angeklagte bereits das Tatbestandsmerkmal der List verwirklicht, durch die er Tee zu einem Besuch des Sowjetsektors veranlassen wollte, Diese Aufforderung war schon ein Teil der Ausführungshandlung des beabsichtigten Verbrechens.

Ob die Strafkammer ohne Rechtsirrtum angenommen hat, Tom sei durch die Aufforderung des Angeklagten gefährdet gewesen, oder ob die Erwägungen, von denen sich die Straf-Kammer ausweislich der Ausführungen auf Seite 10 UA hierbei hat leiten lassen, der an anderer Stelle der Urteilsgründe getroffenen Feststellung widersprechen, daß der Angeklagte TWw gesagt hat, sie wollten ein Kino im Sowjetsektor besuchen, bedarf hiernach keiner Erörterung. Darauf, ob FM gefährdet war, kommt es nicht an.

Auch sonst läßt die Verurteilung wegen versuchter Listverschleppung nach § 2 Abs 1 und 2 aa0 im Schuldspruch keine Verletzung sachlichen Strafrechts erkennen, durch die der Angeklagte beschwert wäre.

Die Verurteilung wegen Aufforderung zu einem Verbrechen (§ 49a StGB in Verbindung mit § 2 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes vom 14.Juni 1951) hat dagegen keinen Bestand.

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Dieser Verurteilung lisgt folgender Sachverhalt zugrundes |

Nachdem FB die Aufforderung des Angeklagten zu einem gemeinschaftlichen Kinobesuch im Sowjetsektor Berlins abgelehnt hatte, bat der Angeklagte seinen Vermieter Hg, er solle nach Kräften au? Fu einwirken und dessen Bedenken gegen den Kinobesuch ausräumen. EB Ichnte das Ansinnen entschieden ab.

Dieser Sachverhalt kann die Verurteilung wegen einer selbständigen Straftat nach § 49a StG3 nicht rechvfertigen.

Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Angeklagte nach äem Scheitern seiner Aufforderung an FM seinen Entschluß, diesen durch List zu einem Kinobesuch im Sowjetsektor Berlins zu veranlassen und ihn dort einer Verfolgungsgefahr im Sinne des § 2 Abs 1 des Berliner Freiheitsschutzgesetzes vom 14. Juni 1951 auszusetzen, nicht aufgegeben (S 11 TA). Die erfolglose Aufforderung an HB war hiernach nur eine Fortsetzung är2s Verbrechens nach § 2 aaO. mit dessen Ausführung der Angeklagte durch seine unmittelbare Aufforderung an Fe bereits begonnen hatte. Der hierdurch begangene Versuch und die erfolglose Aufforderung an HB, die sich beide gegen dasselbe Rechtsgut richteten, sind eine einheitliche Straftat, die nur unter dem rechtlichen: Gesichtspunkt des Versuchs bestraft werden kann.

Soweit dieser Mangel die Schuldfrage betrifft, hat das Revisionsgericht ihn durch entsprechende Änderung des Schuldspruchs behoben. Den Strafausspruch hat es aufgehoben, weil der Tatrichter nunmehr statt einer Gesamtstrafe für zwei selbständige Straftaten eine Strafe für eine einheitliche Straftat verhängen

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muß. Sie darf die Gesamtstrafe des angefochtenen Urteils nicht übersteigen (§ 358 Abs 2 StPO).

Die Einzelangriffe der Revision gegen den Strafausspruch bedürfen hiernach keiner Erörterung.

Sarstedt Dr.Koffka Siener Schmitt Börker