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BGH Entscheidung vom 09.09.1958 – 5 StR 64/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Grundgesetz Art.105 Abs.3; StPO Vorben. zu § 151; Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen - Überleitungsvertrag - (BGBl II 1955,405) I,Teil Art.6,7 Wer von einem Besatzungsgericht wegen Kriegsverbrechens rechtskräftig verurteilt war und aus der Strafhaft entwichen ist, ehe der Überleitungsvertrag in Kraft trat, kann wegen derselben Tat vor einem deutschen Gericht verfolgt werden.
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz;
Rechtssatz ;
Grundgesetz Art.105 Abs.3; StPO Vorben.
zu § 151; Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen
- Überleitungsvertrag - (BGBl II 1955,405) I,Teil Art.6,7
Wer von einem Besatzungsgericht wegen Kriegsverbrechens rechtskräftig verurteilt war und aus der Strafhaft entwichen ist, ehe der Überleitungsvertrag in Kraft trat, kann wegen derselben Tat vor einem deutschen Gericht verfolgt werden.
Aktenzeichens 5 StR 64/58 Urteil des BGH vom 9.September 1958 SchwG Oldenburg
5_StR_ 64/58
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Karı H ED zus ACEEE (Ammeriand), geboren am EB 1903 in Ag (Ammerland),
wegen Mordes
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9.September 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker Bundesrichter Hoepner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr.Westram in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEED bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldbg.) vom 21.November 1957 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
ezründen:
Anklage und Eröffnmingsbeschluß legen dem Angeklagten zur Last, am 18.Juli 1944 in AB (Kreis Ammerland) als Hilfswachmann den französischen Kriegsgefangenen Pierre RB aus niedrigen Beweggründen erschossen zu haben, als dieser die Aufforderung des Angeklagten, mit ihm zum Polizeiposten zu gehen, nicht befolgte - Verbrechen nach § 211 StGB.
Das Tribunal G&ön&ral der Militärregierung der französischen Besatzungszone in Rastatt hat den Angeklagten am 13.November 1947 wegen disser Tat als eines Kriegsverbrechens nach dem Kontrollratsgesetz Nr.10 zu lebenslangem Gefängnis nit Zwangsarbeit verurteilt. Er ist am 7.Juli 1953 aus Gem Zuchthause in Wittlich bei Trier ent-
flohen und hält sich seitdem in AED a.?.
Das Schwurgericht hat das Verfahren eingestellt. Es ist der Auffassung, das Urteil des Tribunal G&nöral vom 13.November 1947 falle unter Teil I Art.7 Abs.l des Vertrages zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen in der rTassung der Bekanntmachung vom 30.März 1955 (BGBl II 301,405) und mache daher die Strafverfolgung vor deutschen Gerichten unmöglich.
Die Revision der Staatsanwaltschaft bekämpft diesen Standpunst mit sachlichrechtlichen Ausführungen. Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, hat Erfolg. Das vom Schwäurgericht angenommene Verfahrenshindernis besteht nicht,
l. Zunächst stehen Teil I Art.3 Abs.2 und 3 Buchst. b des genannten Vertrages, der kurz als "Überleitungsvertrag" bezeichnet zu werden pfiegt, der Strafverfolgung vor deutschen Gerichten nicht entgegen. Im vorliegenden Falle war die deutsche Gerichtsbarkeit bis zum Inkrafttreten des Vertrages nicht ausgeschioassen. Dern nach der Begriffsbestimmung in Art.1 Nr.3 des AHR--Gesetzes Nr.?2 vom
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21.September 1949 (AB1AHK S.4) gehörte der getötete französische Kriegsgefangene nicht zu den "alliierten Streitkräften" im Sinne des Art.1 des AHK-Gesetzes Nr.15 vom 25.November 1949 (AB1lAHK S.54). Damit scheidet
Teil I Art.3 Abs.2 des Überleitungsvertrages aus. Der Abs.3 Buchst. b desselben Artikels kommt ebenfalls nicht in Betracht; denn er betrifft nur endgültig abgeschlossene Ermittlungsverfahren, nicht rechtskräftige Verurteilungen äAurch Besatzungsgerichte (BGH NJW 1956,1766).
2. Von diesen handelt der Teil I des Überleitungsvertrages in den Artikeln 6 und 7. Auch sie hindern jedoch das Verfahren gegen den Angeklagten vor dem Schwurgericht nicht.
Art.6 regelt in seinen Absätzen 1-10 die weitere Vollstreckung der Strafen gegen "Personen, die wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder gegen das Kriegsrecht und den Kriegsbrauch oder wegen während des Krieges begangener Verbrechen - gemeinhin als Kriegsverbrechen bezeichnet - von einem Gericht einer alliierten Macht verurteilt worden sind und von den Drei Mächten zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vertrages in Haftanstalten der Bundesrepublik in Haft gehalten werden". Zu diesem Kreise gehört der Angeklagte deshalb nicht, weil er, als der Überleitungsvertrag in Kraft trat, schon aus der Strafhaft geflohen war und in seiner Heimat auf freiem Fuße lebte. Aus diesem Grunde sind auf ihn insbesondere nicht die Absätze 4 und 5 des . Artikels 6 anwendbar. Der Senat hat daher nicht zu erörtern, ob aus diesen Bestimmungen bei einer anderen Sachlage etwa herzuleiten wäre, daß das französische Urteil von deutschen Behörden noch zu vollstrecken sei, und ob aus diesem Umstande rechtliche Bedenken gegen ein neues Verfahren vor einem deutschen Gericht folgen könnten. Es ist vielmehr nur der vorliegende Fall zu entscheiden, dessen Besonderheit darin besteht, daß der Angeklagte weder die
Strafe wegen Kriegsverbrechens voll verbüßt hat noch vor oder nach dem Inkrafttreten des Überleitungsvertrages begnadigt und entlassen worden ist.
Es ist daher nur zu prüfen, ob sich ein Verfahrenshindernis aus Ärt,7 Abs.1l ergibt. Dieser bestimmt; "Alle Urteile und Entscheidungen in Strafsachen, die von einem Gericht oder einer gerichtlichen Behörde der Drei Mächte oder einer derselben in Deutschland gefällt worden sind oder später gefällt werden, bleiben in jeder Hinsicht nach deutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und sind von den deutschen Gerichten und Behörden demgemäß zu behandeln."
Diese Anerkennung durch die Bundesrepublik gilt aber nicht für die besatzungsgerichtlichen Urteile, durch die Strafen wegen Verbrechen gegen die Nenschlichkeit oder wegen Kriegsverbrechen verhängt worden sind. Das geht aus folgender Ausnahmevorschrift des Art.6 Abs.11 hervor; "Auf die in diesem Artikel behandelten Angelegenheiten finden die Bestimmungen des Artikels 7 keine Anwendung."
Der Ausäruck "Angelegenheiten" ("matters" im englischen, "questions" im französischen Text) betrifft nicht, wie das . Schwurgericht, der Generalbundesanwalt und das OLG Schleswig (NJW 1958,112) meinen, nur die Einzelheiten der Vollstreckung der besatzungsgerichtlichen Strafurteile wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und wegen Kriegsverbrechen und die Errichtung und Tätigkeit des Gemischteu Ausschusses. Vielmehr sind jene Urteile selbst von der Anerkennung ausgenommen, die Art.7 Abs.]l ausspricht (ebenso NMaier-Tobler, Überleitungsvertrag Erl.zu Teil I Art.7 ins Das Deutsche Bundesrecht IN 50 8.19),
Diese Auslegung, der der Wortlaut des Art.6 Abs.l11 Jedenfalls nicht entgegensteht, ergibt sich daraus, daß die Artikel 6 und 7 einen Kompromiß zwischen den drei früheren westlichen Besatzungsmächten und der Bundesrepublik enthalten (vgl.Wohlfarth JZ 1955,526). Grundsätzlich lag beiden Seiten
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an einer fortdauernden Wirkung der besatzungsgerichtlichen Strafurteile und an ihrer weiteren Vollstreckung. Denn die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Deutschland wäre gefährdet gewesen, wenn etwa alle von den Besatzungsgerichten auf Grund der allgemeinen Strafgesetze verurteilten Angehörigen des Personenkreises, der der deutschen Gerichtsbarkeit entzogen gewesen war, freigelassen worden wären. Es ging auch nicht an, alle von
den Besatzungsgerichten entschiedenen Fälle von deutschen Gerichten wieder aufrollen zu lassen. Das war nicht nur vom deutschen Standpunkte aus undurchführbar, sondern wäre auch von den Alliierten nicht zugestanden worden. Die Bundesrepublik erkannte daher die besatzungsgerichtlichen Urteile allgemeiner Art an und begnügte sich damit, für ihren Vollzug zuständig zu werden und das Gnadenrecht hinsichtlich der verurteilten Deutschen zu erhalten.
Die Urteile wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und wegen Kriegsverbrechen bildeten jedoch eine besondere Gruppe. Gegen sie bestanden auf deutscher Seite Bedenken hauptsächlich wegen der Art, in der ein großer Teil von ihnen zustande gekommen war, und wegen des sachlichen Rechts, auf dem sie beruhten. Das war das Kontrollratsgesetz Nr.10, das von deutschen Gerichten schon seit der Verordnung Nr.234 vom 31.August 1951 (ABI1AHK S.1138), die auf deutsches Betreiben hin schließlich ergangen war, nicht mehr angewendet wurde. Die Bundesrepublik fand sich aus allen diesen Gründen nicht bereit, jene Urteile als nach deutschem Recht wirksam anzuerkennen. Andererseits verzichteten die früheren Besatzungsmächte nicht auf die Vollstreckung. Sie behielten diese daher in ihrer eigenen Zuständigkeit. Die Bundesrepublik mußte dies hinnehmen,
Sie erreichte nur einen deutschen Einfluß auf die Aus-Übung ‚des Gnadenrechts in dem Gemischten Ausschuß, der aber nach Art.6 Abs.1 Satz 2 die Gültigkeit der Urteile nicht in Frage stellen darf. Gerade diese Einschränkung 1581 erkennen, daß die Bundesrepublik selbst die Urteile
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nicht anerkennen wollte und, wie in Abs.11 desselben Artikels zum Ausdruck kommt, auch nicht anerkannt hat.
Dies wird durch mehrere amtliche Äußerungen bestätigt.
Während der Vertragsverhandlungen erkannte der damalige Gereral Counsel beim Amt des Hohen Kommissars der USA in einem Schreiben vom 4.März 1952 an, "that the war criminal judgments do not fall within the provisions of the article dealing with all other criminals (article 7)". Das ist dem Senat durch eine schriftliche Mitteilung bekannt geworden, die der Generalbundesanwalt aus dem Bundesministerium der Justiz erhalten hat.
‚In der Begründung zum Überleitungsvertrage (Anlage 4 zur Bundestagsdrucksache 3500 der I.Wahlperiode) hat die Bundesregierung auf 5.46 zu Artikel 6 erklärt, es sei "für die Bundesrepublik besonders im Hinblick auf die Bestimmungen des Art.103 des Grundgesetzes nicht möglich, durch Übernahme der Vollstreckung der Urteile eine Anerkennung derselben auszusprechen". Bei der Beratung im Bundestage am 9.Juli 1952 hat der Abgeordnete Dr.von Merkatz zur Frage der sogenannten Kriegsverbrecher hervorgehoben, "daß in Artikel 6 des Zusatzvertrages auch die Bundesregierung keine Anerkennung dieser Urteile vollzieht". Er hat hinzugefügt, es gehe dabei um "ein Stück unserer deutschen Würde" (Verh.d.Dt. Bundestags I. Wahlperiode Sten.Ber. Bd.12 8.9827). |
Der Bundesminister der Justiz hat dem Oberbundesanwalt bei dem Bundesgerichtshof in einem Erlaß vom 5.März 1956 über die strafregisterliche Behandlung von Kriegsverbrechen (Aktenzeichen 4240 - 1 23891/55) mitgeteilt, daß "die Bundesregierung ausländische Verurteilungen wegen angeblicher Kriegsverbrechen aus grundsätzlichen Erwägungen nicht anerkennt",
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Die Rechtsabteilung der Britischen Botschaft in Bonn hat am 27.Januar 1958 an die Staatsanwaltschaft in Hamburg in der Strafsache gegen Pi (Aktenzeichen des Bundesgerichtshofss 2 ARs 129/57) unter anderem geschrieben, Teil I Artikel 7 Abs.1 des Überleitungsvertrages sei nach ihrer Auffassung "vollkommen irrelevant" für Personen, die wegen Kriegsverbrechen verurteilt worden sind. Zur Begründung hat sie sich auf Art.6 Abs.11 berufen.
Dies alles ist für die Auslegung des Überleitungsvertrages entscheidend. Einzelheiten seiner Fassung, auf die das Schwurgericht, der Generalbundesanwalt und das OLG Schleswig (NJW 1958,112) Wert legen, treten en Bedeutung weit zurück. Wie der Verteidiger, der vor dem Senat für die Revision der Staatsanwaltschaft eingetreten ist, richtig ausgeführt hat, dürfen an internationale Verträge nicht die Maßstäbe deutscher Gesetzestechnik angelegt werden. Es ist daher nichts daraus herzuleiten, daß Art.7, der den Grundsatz aufstellt, nicht vor, sondern hinter dem Art.6 steht, der eine abweichende Sonderregelung enthält, und daß die Ausnahme von der Regel des Art.7 Abs.1l nicht in diesem Artikel, sondern in Art.6 Abs.11 und dort mit Worten ausgedrückt ist, die sich klarer und bestimmter hätten fassen lassen.
Das Urteil des Tribunal Göneral in Rastatt vom 13.November 1947 ist also weder von den deutschen Behörden gegen den Angeklagten zu vollstrecken noch ein Hindernis, das Verfahren gegen ihn vor den deutschen Gerichten durchzuführen. Sollte er zu einer zeitigen Freiheitsstrafe verurteilt werden, so ist § 7 StGB sinngemäß anzuwenden (BGHSt 6,176,178). Das Schwurgericht
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kann auch die Zeit anrechnen, in der der Angeklagte wegen der Tat schon vor dem Urteil vom 13.November 1947 im Gewahrsam einer Besatzungsmacht war.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu verwerfen.
Sarstedt Schmidt Schmitt
Dr. Börker Hoepner