Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 10.11.1959 – 5 StR 413/59
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR_413/59 alt: 5 StR 64/58)
ImNamen des Volkes
2193 005
In der Strafsache gegen
äen Kaufmann Karı H EEE zu: En
Gemeinde 2, geboren am ME 1903 in Age Kreis AMHimmm,
wegen Totschlags
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.November 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr.Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Dr.Seibert
Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof En als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte m als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Oldenburg (Oldb) vom 15.Mai 1959 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen,
— Von Rechts wegen -
Gründes
Das Schwurgericht entnimmt aus drei Beweisanzeichen, daß der Angeklagte auf den Kriegsgefangenen schoß, um ihn zu töten, Der Beschwerdeführer greift diese Beweiswürdigung vergeblich an, Sie ist frei von rechtlichen Fehlern, verstößt insbesondere nicht gegen die Denkgesetze und geht auch nicht stillschweigend von dem allgemeinen Erfahrungssatz aus, den der Beschwerdeführer ihr unterlegt und den er bestreitet, Die Revision meint ferner, der Tatrichter habe einen seiner Schlüsse, dessen Möglichkeit sie zugibt, irrig für zwingend gehalten. Das widerspricht jedoch den Urteilsgründen.
Die Revision wendet sich auch zu Unrecht gegen die Auffassung des Schwurgerichts, daß der Angeklagte rechtswidrig handelte,
Wie der Rechtfertigungsgrund der Notwehr den Verteidigungswillen des Angegriffenen voraussetzt, so wendet ein Angehöriger der Polizei seine Schußwaffe nur dann auf Grund seiner Befugnis zum Waffengebrauch rechtmäßig an, wenn er damit den Zweck verfolgt, zu dem ihm jenes Recht verliehen ist, Das galt auch zur Tatzeit. Der Angeklagte mochte berechtigt sein, den Kriegsgefangenen durch einen Schuß zu verwunden, um ihn daran zu hindern, entgegen der Weisung ins Gefangenenlager zurückzugehen. Ob der Angeklagte zu diesem Zweck auch bewußt auf die Gefahr einer tödlichen Verletzung hin so hätte vorgehen dürfen, braucht nicht entschieden zu werden. Denn nach den bindenden Feststellungen des Schwurgerichts hat er den tödlichen Ausgang nicht nur in Kauf genommen. Er war vielmehr über das Verhalten des Gefangenen erregt und wo 11 t e ihn deshalb töten. Er handelte daher nicht zu polizeilichen Zwecken, und damit außerhalb seiner Befugnisse, also rechtswidrig, Das war ihm auch bewußt, wie das Schwurgericht feststellt,
3.
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Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.,
‚Sarstedt Koffka Schmidt Seibert Dr.Börker