Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 26.08.1958 – 5 StR 378/58
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 378/58 —— 2221 024
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Dachdecker Kurt T EEEEIy aus Ha, geboren am EEE 1922 in way Ruhr,
zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Unzucht mit einem Kinde
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 26.August 1958 in der Sitzung vom 29.August 1958, an denen teilgenommen haben;
. Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,Börker Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtsnof (ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte ED 4 als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 6.März 1958 wird die Sache zur Entscheidung über die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat,
Im übrigen wird die Revisian verworfen.
- Von Rechts wegen -
- 2.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher nach § 344 Abs.2 Satz 2 StPO unzulässig.
Die Sachrüge hat nur zum Teil Erfolg,
l. Zum Schuldspruch.
Der Angeklagte ging in den Mittagsstunden des 11.0Oktober 1957, nachdem er vorher Alkohol genossen hatte, auf der
Hasestraße in Osnabrück. Dort sagte er der vor dem Schaufenster
eines Puppengeschäftes stehenden, ihm bis daher unbekannten, achtjährigen Reinhilde St sie solle mitkommen, er wolle ihr eine Puppe kaufen. Er nahm sie an die Hand und führte
sie über den Hof einer Gaststätte in die dortigen Toiletten. Nachdem er eine Tür abgeriegelt hatte, setzte er sich, ohne zuvor seine Hose heruntergezogen zu haben, auf das Klosett und nahm das Mädchen seitlich auf den Schoß, so daß dessen rechte Schulter an der Brust des Angeklagten lag und die Beine seitlich herunterhingen, Dann forderte er Reinhilde auf, ihm einen Kuß zu geben. Als diese sich weigerte, küßte er das Kind auf die Wange. Gleichzeitig oder etwas später griff er mit einer’ Hand unter das Kleid des Mädchens und betastete den linken nackten Oberschenkel zwischen Strumpf und beinlosem Schlüpfer an der äußeren Seite. Reinhilde wehrte sich und sagte: "Laß das!". Als der Angeklagte sie dann noch von vorne am Halse ergriff und ihren Körper zurückbeugte, fing sie laut an zu weinen und zu schreien. Daraufhin entfernte sich der Angeklagte unter dem Vorwand, daß er gleich wiederkommen werde.
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Aus diesem tatsächlichen Hergang folgert das Land- “gericht, daß der Angeklagte von vornherein die Absicht
hatte, sich sinnlich zu erregen oder zu befriedigen und daß
er den Oberschenkel des Kindes betastet hat, um seine Geschlechtslust zu befriedigen. Einen strafrechtlich erheblichen Irrtum über das Alter des Kindes hält das Landgericht wegen dessen zierlichen Körperbaus für ausgeschlossen.
Die Ausführungen, mit der die Revision darzulegen versucht, daß die Vorschrift des § 176 Abs.1 Nr.3 StGB auf diesen Sachverhalt nicht anwendbar sei, sind offensichtlich unbegründet. |
Auch im übrigen ergibt die durch die allgemeine Sachrüge veranlaßte Prüfung des ganzen Urteils keinen Rechtsfehler des Schuldspruchs zu Ungunsten des Angeklagten.
2. Den Strafausspruch greift die Revision mit der Begründung an, daß die Urteilsgründe die Anwendbarkeit des § 51 Abs.2 StGB nicht ausschlössen, die Strafkammer aber diese Vorschrift nicht angewendet habe. Das ist nicht richtig. Die Strafkamnmer hat ihre Überzeugung, daß die tatsächlichen Voraussetzungen des § 51 Abs.2 StGB zur Tatzeit nicht erfüllt waren, ausdrücklich mit den Worten festgestellt, wenn auch der Angeklagte bis zu einem gewissen Grade enthemmt gewesen sei, so sei er trotzdem in der Lage gewesen, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und entsprechend dieser Einsicht zu handeln (UA S.5). An anderer Stelle wird festgestellt, daß der Angeklagte zur Zeit der Tat zwar unter dem Einfluß von Alkohol gestanden habe, dieser jedoch nicht so stark gewesen sei, daß die strafrechtliche Verantwortung des Angeklagten im Sinne des § 51 StGB ausgeschlossen
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oder erheblich gemindert wurde. Diese Feststellung beruht
auf der Zeugenaussage des Kriminalmeisters In der sm,
nach der der Angeklagte sich etwa eine Stunde nach der
Tat "trotz merklichen Alkoholgenusses durchaus normal verhalten" hat und nach der "sein Gang, sein Mienenspiel,
seine Sprache und die Gesten nicht auf einen erhöhten Alkoholgenuß hingedeutet" haben. Die Strafkammer hält die Erklärung des Angeklagten für sein normales Verhalten bei
der Polizei und für die Tatsache, daß er dort über den Vorgang sehr genaue Angaben gemacht hat, nicht für glaubwürdig;
sie ging dahin, daß er durch den Schrei des Kindes plötzlich wieder nüchtern geworden sei. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht nach diesem Beweisergebnis
die Behauptung des Angeklagten für unglaubwürdig hält, daß
er in den Mittagsstunden vor der Tat "drei Stunden lang gezecht" habe, und daß es für widerlegt ansieht, daß der Angeklagte Alkohol in solchen Mengen getrunken habe, die
seine Einsichtsfähiskeit oder seine Hemmungsfähigkeit wesentlich vermindern konnten, Dazu steht es auch weder in Widerspruch, daß die Strafkammer die Möglichkeit unterstellt, der Angeklagte könne "bis zum gewissen Grade enthemmt!" gewesen sein, noch
daß der Zeuge In der SB von einem "merklichen" Alkoholgenuß gesprochen hat. "Bemerken" kann man erfahrungsgemäß
den Geruch des von einer sprechenden Person vorher genossenen Alkohols auch schon dann, wenn die Alkoholmenge verhältnismäßig gering war.
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Dagegen rügt die Revision mit Recht die Verletzung des § 60 StGB. Der Angeklagte war, wie dem Urteilskopf zu entnehmen ist, zur Zeit der Urteilsverkündung in dieser Sache in Untersuchungshaft. Die Entscheidung über die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfange die Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet werden soll, gehört zur Strafzumessung im weiteren Sinne. Daher ist es ein sachlichrechtlicher Fehler, daß die Urteilsgründe hier nicht erkennen lassen, ob die Strafkammer diese Frage überhaupt geprüft hat (BGHSt 3,327). Zur Nachholung dieser Entscheidung muß daher die Sache - unter Verwerfung der Revision im übrigen - an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Sarstedt Dr.Koffka Schmitt Börker Hoepner