Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 03.07.1958 – 4 StR 212/58
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
4_StR_ 221/58 2256 072
ImNamen des Volkes In der Strafsache
gegen
den kaufmännischen Angestellten Walter S GEB aus RaB- @E, geboren am iD. EEEEEEEn ED ir NEED,
wegen Untreue
+
hat der 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Juli 1958, an der teilgenommen habens
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme
Bundesrichter Dr. Sauer
Bundesrichter Dr. Seibert
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter .als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Arnsberg vom 7. Januar 1958 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte ist wegen Untreue an Stelle einer an sich verwirkten Gefängnisstrafe von drei Wochen zu einer Geldstrafe von 200,- DM unä zu einer weiteren Geldstrafe von ı00,- DM, ersatzweise zu 10 Tagen Gefängnis, verurteilt worden. Von der Anklage des keineids ist der Angeklagte freigesprochen worden.
Im Juni 1956 lernte der Angeklagte den Zeugen BB kennen, einen Rechtskonsulenten, der sich auch als Architekt betätigte und ein patentiertes Verfahren zur Herstellung kaltlasierter Bausteine zwecks Ersparung von Verputz erfunden hatte. Der Angeklagte einigte sich mit Bee darüber, daß er als freier Handelsvertreter für diesen die Vermittlung von Lizenzvertrögen betr. die Herstellung von Baustoffen nach dessen Verfahren übernahm. Nach einer zunächst mündlich getroffenen Abmachung sollte er für seine Tätigkeit als Provision i5 % der einmaligen, beim Abschluß eines Lizenzvertrages fälligen Lizenzgebühr und 7,5 % der sodann laufend zu zahlenden Gebühren erhalten, Etwa am 7. Juli 1956 übersandte ihm BB einen schriftlichen Vertrag, nach dem diese Provisionen von den bei oo |) "eingehenden" Zahlungen der Lizenznehmer zu leisten waren. Zu diesem Vertragsentwurf äußerte sich der Angeklagte zunächst allgemein einverständlich, behielt sich aber eine Besprechung vor und gab ihn schließlich ohne seine Unterschrift zurück.
Kurz vor dem Empfang dieses Entwurfs wurde der Angeklagte bereits als Vertreter für BB tätig. «r suchte den Zeugen TOD in BoD auf, dessen Anschrift ihm BEE auf Grund eines vorangegangenen Briefwechsels übergeben hatte. Er schloß mit TED am 5. Juli 1956 einen Lizenzvertrag nach einem von BED abgefaßten Muster ab und trat dabei als dessen Vertreter auf, ohne hierzu bevollmächtigt zu sein.
Nach diesem Vertrage erhielt der 7suge TED die LEriau nis zur Verwertung des B@B'schen Verfahrens innnerhalb seines stimmten Bezirks, Als Gegenleistung hatte dieser cinen einmali_ gen "Unkostenbeitrag" von 7.500,- DM und eine laufende Lizenzgebühr von 8 % seiner Bruttorechnungsbeträge zu entrichten, mindestens jedoch 75,- DM monatlich. Der Erfinder Be hatte nach dem Vertrage dem Lizenznehmer Tb vei der Einrichtung des Fabrikationsbetriebes kostenlos Hilfe zu leisten, sein Verfahren vorzuführen und ihm eine Analyse des dabei benötigten Wassers anzufertigen. Da der Zeuge TB sich damals in angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen befand, konnte er die einmalige Zahlung von 7.500,- DM nicht sofort leisten. In einer gleichzeitigen Zusatzvereinbarung wurde deshalb vorgesehen, daß er bei Unterzeichnung des Vertrages nur 750,- DM zu zahlen hatte, daß er die Aufnahme der Produktion in etwa acht Wochen zusagte und danach den dann "neu zu verhandelnden" Restbetrag in Raten tilgen sollte. Den Vertrag sowie die Zusatzvereinbarung unterzeichnete der Angeklagte als Vertreter des DB. TEREEED gab dem Angeklagten einen Verrechnungsscheck über 750,- DM, den er auf ausdrückliches Verlangen auf dessen Namen ausstellte. Diesen Scheck löste der Angeklagte binnen zwei Tagen ein, den Scheckbetrag von 750,- DM behielt er für sich.
Dem Zeugen BB teilte der Angeklagte den Abschluß des Vertrages mit TED fernmündlich mit. Da BEP einige Änderungen wünschte, kam es am 13. Juli 1956 in Essen zu einer Besprechung der ärei Beteiligten. Vorweg empfahl der Angeklagte dem BEP, über die Lizenzgebühr noch nicht zu sprechen, weil TOD insofern empfindlich sei. Er verschwieg dabei, daß _ er von diesem den Scheck erhalten und eingelöst hatte. Auf Betreiben des Zeugen BB wurde jedoch die erwähnte Sondervereinbarung dahin geändert, daß TED den restlichen "Unkostenbeitrag" von:6.750,- DM in Monatsraten von 150,- DM ab Mitte September 1956 zahlen sollte. BEE unterzeichnete den Vertrag und diese neue Vereinbarung.
n.,
mn nn
Nach einigen Tagen teilte der Angeklagte dem Zeugen DEE fernmündlich mit, daß er "inzwischen" von Terharn als Anzahlung einen Verrechnungsscheck erhalten habe,
Am 19. Juli 1956 hatte der Angeklagte mit BEP in Hamm eine weitere Unterredung. Er gab nunmehr zu, den Scheckbetrag schon erhalten zu haben. Be vertrat den Standpunkt, daß dem Angeklagten hiervon, entsprechend dem von ihm entworfenen Vertrage, nur 15 %, somit 112,59 DM zustünden und billigte ihm insgesamt :50,- DM zu, wogegen er die Auszahlung von 600,- DM verlangte. Der Angeklagte gab schließlich dem Zeugen De einen Scheck über 600,- DM auf sein Konto’ bei der Spar- und Darlehenskasse HB. 7a das Konto des Angeklagten kein odsr jedenfalls kein genügendes Guthaben aufwies, wurde der Screck auf dessen Wunsch auf den 25.7.1956 datiert. Der von BB vorgelegte Scheck wurde nicht eingelöst.
Der Angeklagte hat den Betrag an Bw nicht gezahlt. Den Lizenzvertrag hat der Zeuge, TB inzwischen wegen arglistiger Täuschung angefochten.
Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß eine mündliche Vereinbarung, nach der dem Angeklagten die Provision von 15 % des bei Vertragsabschluß vom Lizenznehmer sofort geschuldeten Unkostenbeitrages unabhängig von der tatsächlichen Zahlung alsbald zustehen solle, nicht getroffen worden sei.
Es bestehe auch kein Handelsbrauch, nach dem die Provision eines Handelsvertreters nach Vermittlung eines Lizenzvertrages, insbesondere in der Baustoff-Branche, schon mit Vertragsabschluß fällig werde. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stünde somit dem Angeklagten der von ihm eingezogene und behaltene Betrag weder auf Grund einer Vereinbarung mit BED noch nach einem Handelsbrauch zu, solange eine entsprechende Zahlung durch Terharn nicht erfolgt sei. Dies sci dem Angeklagten als langjährigem Handelsvertreter auch bekannt gewesen.
Demnach sei es hinsichtlich der Provisionsfälligkeit
bei der gesetzlichen Regelung verblieben. Nach § 37 a Abs. ! HGB stehe dem Handelsvertreter die Frovision zu, sobald und soweit der Unternehmer das verwitlelte Geschäft ausgeführt, a jeden Fall, sobald und soweit der Dritte erfüllt habe. Da B seinen oben wiedergegebenen Pflichten aus dem Lizenzvertrage n nicht nachgekommen sei, hinge die Eutstehung des Brovisionsan- | spruchs von der Vertragsausführung durch TB ab. Demnach die Provision gemäß § 87 a Abs. 4 in Verbindung mit § 87 c A.bs.A HGB mit dem Ablauf des folgenden Monats, also erst Ende August 1956 fällig geworden. Mithin habe sich der Angeklagte dadurch, daß er den auf Grund des Verrechnungsschecks erhaltenen Geldbe trag für sich behalten habe, in Höhe von 600,—- DM der Untreue schuldig gemacht.
Das Landgericht hat es nicht als erwiesen angesehen, daß der Angeklagte "schon durch sein Auftreten als Bevollmächtigter" des BED oder durch die Annahme des auf seinen Namen ausgestellten Schecks Untreue begangen habe.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichrechtlicher Vorschriften.
Er steht auf dem Standpunkt, QAie Provision sei gemäß § 87 a HGB bereits mit Abschluß des Lizenzvertrages fällig geworden, da bereits in diesem Augenblick der Unternehmer das Geschäft durch die Übertragung der Lizenzrechte ausgeführt habe Auf die weitere Verpflichtung Bes zur Hilfe bei der Einrichtung des Fabrikationsbetriebes, zur Vorführung des Verfahrens und der erforderlichen Analyse des Wassers komme es für den Provisionsanspruch nicht an.
Die Revision ist unbegründet.
§ 87 HGB setzt für das Entstehen des Provisionsansprurhs voraus, daß ein Rechtsgeschäft abgeschlossen worden ist. Tas Geschäft muß wirksam und rechtsverbindlich zustande gekommen sein (Würdinger in RGR Komm. 2. HGB Bd. Is 2. Aufl, 1953, § 87 Anm» 7 8 713). Wie der festgestellte Sachverhalt ergibt, hat der An, eklagte den Lizenzvertrag mit TEE von 5. Juli 1956 als Vertreter ohne Vertretungsmacht abgeschlossen. Nach § 177 BGB hängt die Wirksemkeit des Vertrages für und gegen den Vertetenen von dessen Genehmigung ab. Er ist mithin bis zur Genehmigung schwebend unwirksam. Da bis zu diesem Zeitpunkt ein wirksamer und rechtsverbindlicher Vertrag nicht vorlag, war auch während dieser Zeitspanne noch kein wirksamer Proyisionsanspruch entstanden. Bereits zu dieser Zeit hat jedoch der Angeklagte den Betrag von 759,- DM, den er auf Grund des von Terharn hingegebenen Verrechnungsschecks erlangte, für sich behalten, ohne einen Anspruch auf ihn zu haben, Mithin hat er die ihm kraft des zwischen ihm und BED bestehenden Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch BB einen Nachteil zugefügt. Es war, da ihm ein Provisionsanspruch noch nicht zustand, seine Pflicht, den Betrag für BWp - für den Fall der Genehmigung des Geschäfts zur Verfügung zu halten. Dadurch, daß er das Geld für sich behielt, ist die Anwartschaft Br auf Aushändigung des Betrages in solchem Maß gefährdet worden, daß diese Gefährdung einer Vermögensschädigung gleichsteht. Auch der Umstand, daß Dep nachträglich den abgeschlossenen Lizenzvertrag genehmigte und dieser hierdurch gemäß § 184 BGB mit rückwirkender Kraft wirksam wurde, ändert nichts an der strafrechtlichen Beurteilung. Die rückwirkende Kraft der Genehmigung,. die das bürgerliche Recht vor-- schreibt, führt im Strafrecht nicht dazu, daß rechtswidrige Hand-Zungen, die während des Schwebezustandes vorgenommen worden sind, nachträglich ihrer Rechtswidrigkeit entkleidet werden.
t
uch nach der am 15. Juli 1956 erfolgten Genehmiguwuig des Vertrages war ein Provisionsanspruch gemäß § 87 a Abs, ; EGb entgegen der Ansicht der Revision noch nicht entstanden, Zwar . hatte DB das Geschäft bereits insoweit ausgeführt, ale er duch, den Vertrag die Lizenzrechte auf TED übertragen hattc. Seint weitere Verpflichtung, bei der Einrichtung des Fabrikationsbetriebes Hilfe zu leisten, das Verfahren vorzuführen und eine Analyse des benötigten Wassers anzufertigen, hatte er jedoch noch nicht erfüllt. Wenn es im Vertrage heißt, daß er dies "kostenlos" zu tun habe, so bedeutet dies lediglich, daß hierfür außer dem im Vertrage vereinbarten Entgelt nicht noch eine besondere Vergütung zu zahlen sei, nicht dagegen, daß dia Verpflichtung unentgeltlich zu erfüllen sei. Vielmehr wird nach 5”. dem erkennbsren Sinn des Vertrages diese Tätigkeit durch jenes E° äntgelt mit abgegolten, Dies ist als Auffassung des Tatrichters dem Urteilszusammenhang zu entnehmen (UA S. 8). Es handelte sich mithin um eine entgeltliche, ferner auch wesentliche, mit der 2 Pflicht zur Übertragung der Lizenz eine Einheit bildende Ver- on tragsverpflichtung. Eine Aufteilung der Verpflichtungen BB \m.-- Hinblick auf den Provisionsanspruch mit der Wirkung, daß der Arggklagte im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vertrages durch die ei, Genehmigung den Anspruch auf die volle Provision nach einer BE Summe von 7.500,- DM oder auch nur auf eine Teilprovision nach ® _.. diesem Betrage - auf der Grundlage der Annahme einer teilweisen Eu Ausführung des Geschäfts durch BB - erworben hätte, ist im | - vorliegenden Falle rechtlich nicht möglich, weil die ‚bloße Übertragung des Bemutzungsrechts an der Srfindung ohne Erfüllung der gleichfalls ausbedungenen Vorführungs- und Beratungspflichte für den Erlaubnisnehmer noch ohne wirtschaftlichen Wert war. Fin Provisionsanspruch ist daher nach der Genehmigung des Vertrages durch Bee gemäß § 87 a Abs. 1 Satz 3 HGB nur nach Maßgabe der von TB zezahlten Summe von 75N,- DM in Höhe von 15 % dieses Betrages entstanden.
Die Feststellungen des Lanägerichts ergeben ferner, daß sich der Angeklagte im Einklang miü der Rechtslage dessen bewußt war, einen Anspruch auf die volle Provision nach der Summe von 7.500.- DM zur Zeit der Tat nicht gehabt und auch für den Zeitpunkt der Genehmigung des Vertrages nicht erwartet zu
haben. Auch der Schädigungsvorsatz ist rechtsbedenkenfrei bejaht worden.
Da das Landgericht auch die übrigen Merkmale der Untreue, rechtsirrtumsfrei festgestellt hat, war die Revision zu verwerfen.
Rotberg Krumme Sauer
Bundesrichter Dr. Seibert ist infolge Erkrankung an der Unterzeichnung verhindert.
Dang-Hinrichsen
Rotberg