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BGH Entscheidung vom 18.06.1958 – 2 StR 226/58

2. Strafsenat

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2264 004

Tın Namen aeg Volkes, In der Strafsache

gegen

den Schädlingsbekämpfer Rudolf J EB aus KB, geboren

a SEE 1917 in ce, zur Zeit in Untersuchungs.

haft, wegen Rückfalibetruges u:&

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1958, an der teilgenommen habens

Bundesrichter Prof. Pr. Busch als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpensee; Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter rer als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Tandgerichts in Kassel vom 4. März 1958 mit den Feststellungen aufgehoben, .

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

SS wm ne

Gründes

Der Angeklagte ist wegen Rückfallbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen sowie wegen fortgesetzter Unterschiagung, teilweise in Tateinheit mit Urkundenfälschung, und wegen verbotener Berufsausübung (§ 145 c StGB) zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus und zu drei Geldstrafen von je 20.-- TM, ersatzweise für je 10.-- DM Geldstrafe ein Tag Zuchthaus, verurteilt worden; ferner ist ihm auf die Dauer von drei Jahren untersagt worden, den Beruf eines Handelsvertreters auszuüben, und es sind ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren abgesprochen worden.

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts gerügt.

1.} Die auf Verletzung von § 140 Abs.1 Nro 3 icVo mit § 338 Nr. 5 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch. Nach dem Gesetz ist die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig, wenn das Verfahren zur Untersagung der Berufsausübung führen kann. Diese Voraussetzung lag hier vor, Denn nach den zufolge üer Erhebung der Nachtragsanklage in der Hauptverhandlung erkennbar gewordenen Umständen im Zusammenhang ult den Straftaten, ‘die dem Angeklagten im Eröffnungsbeschluß zur Last gelegt waren, bestand die tatsächliche Möglichkeit einer solchen erneuten Untersagung, sie war sogar sehr naheliegend und ist im Urteil auch ausgesprochen worden (vgl.dazu BGHSt 4, 320 ?).Dessen ungeachtet hat das Gericht dem Angeklagten für die Hauptverhandlung keinen Verteidiger bestellt. Damit liegt der zwingende Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 SWPO

VOoPoe

Ter Verfahrensmangel betrifft zwar nicht unmitte.bar auch die Verurteilung wegen Rückfa:lbetruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in den Fällen Hgg uni Tim, wei! der Angeklagte diese beiden Straftaten nicht ais Handelsvertreter begangen hat. Indessen ist davon auszugehen, daß nach dem Willen des Gesetzes der Angeklagte, dem die Untersagung der Berufsausübung droht, den Beistand eines Verteidigers bei der ganzen Verhandlung sowie bei der Ermittlung und Würdigung des gesamten Verfahrensstoffes haben soll. Insoweit bildet die Hauptverhandlung eine untrennbare Einheit. Denn immer werden iu ihr bei der Aufklärung der Straftaten und mit ihnen in dem Persöniichkeitsbild des Angeklagten Gesichtspunkte hervortreten können, die für die Voraussetzungen des § 42 1 StGB ausschlaggebende Bedeutung gewinnen (vgi. dazu RGSt 68 5. 397, 3985 70 S. 317, 3195 RG HRR 1934 Nr. 1645). Deshalb ist das Urteil in vollem Umfange aufzuheben, obwoh! diese beiden Straftaten des Angeklagten nach den bisherigen Feststellungen an sich einwandfrei nachgewiesen sind.

Allerdings könnte bei dem Rückfalibetrug zum Nachteil HE gegen äie Annahme der Strafkammer ein rechilicher Einwand erhoben werden, weil sie Tateinheit mit der Urkundenfälschung bejaht. Nach dem Urteil ist hier der Angeklagte von Anfang an darauf ausgegangen, das Rundfunkgerät später im Jeihhaus zu versetzen. Das Gericht ist deshalb der Meinung, daß die durch das Fingieren eines Kaufvertrages auf einem fremden Rechnungsformular verübte Urkundenfälschung, durch die Jediglich Gas Leihhaus getäuscht werden sollte und getäuscht worden ist, nach natürlicher Betrachtungsweise als tateinheitlich mit dem Betrug zum Nachteil des Zeugen ii] begangen zu werten sei. Das ist mit dieser Überlegung zumindest nicht ohne jeden

zweifel. Indessen kann nach dem Sachverhalt nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Angeklagte das Leikhaus mit äer unechten Urkunde

getäuscht hat, um sich dadurch einen weiteren rechtswidrigen Vernögensvorteil zu verschaffen, nämlich die Anerkennung seincs

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Eigentums an dem Gerät durch das Leihhaus, womit er in die

Lage versetzt wurde, das Rundfunlgerät als ?fandsache hinzugeben un die Leihsumme dafür in Empfang zu nehmen. Damit hat er in Verfolg seines auf die betrügerische Erlangung und Verwertung des Rundfusigzrätes zu eigenem Nutzen gerichteten Gesamtvorsatzes eine neue Betrugshandlung begangen, die je nach den tatsäch- _ichen Feststellungen als eine weitere selbständige Straftat

des Angeklagten zu werten sein kann oder unter dem Gesichtspunkt des Fortsetzungszusammenhangs mit dem Betrug zum Nachteil des Zeugen Hg rechtlich eine Pinheit bildet. Auf jeden Fali ist so die Urkundenfälschung in Tateinheit mit Betrug begangen.

2.) Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß nach den bisherigen Feststellungen die Annahme einer teilweisen Tateinheit zwischen der fortgesetzten Unterschlagung und der Urkundenfälschung zum Nachteil der Firma KOEED rechtlich unzutreffend ist. Die Fälschungen von Zweitausfertigungen der Bestellscheine diente nach dem Urteil lediglich zur Verschleierung der begangenen Unterschlagung. Tamit ist nicht erkennbar, daß ein Teil der Handlungen des Angeklagten zur Verwirklichung sowohl der Unterschlagung als auch der Urkundenfälschung beigetragen hat. Die Voraussetzungen des § 75 StGB liegen mithin nach dem bisherigen Sachverhalt nicht vor.

3.) Die vorstehenden Betrachtungen geben Anlaß, auf die Beachtung des Grundsatzes in § 358 Abs. 2 Satz 1 StPN bei der neuen Entscheidung besonders hinzuweisen.

Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel

Dr. Schalscha Menges

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