Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 18.06.1958 – 2 StR 208/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
' 2.StR 208/58 g
2264 007
ImNSanmnmen des Volkes
In der Strafsache ‘ gegen
den Schrottgroßhändler und Transportunternebmer 305 ın
aus Dim», geboren an (EBEBEED> 1906 in
bei sum, in dieser Sache in Untersuchungshaft gewesen
bis zun (u 1957,
wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei u.a.
hat der 2, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 18. Juni 1958, an der teilgenommen habens
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Notterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Tr. Schalscha Bunädesrichter Dr. Menges
als beisitzende Richter,
Oberstaatsenwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannts
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Duisburg vom 29. Juli 1957 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihm die Gewerbeausübung untersagt worden ist.
In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Dem Angeklagten wird die seit dem 30. Juli 1957 er-
littene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Die Strafkammer hat dsnıAngeklagten unter Freisprechung im übrigen wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger hehlerei in Tateinheit mit fortgesetzter Beihilfe zum Piebstahl und fortgesetztem Vergehen nach §§ 1, 6, 16 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, auf die sie die Untersuchungshaft angerechnet hat-
Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Tauer von drei Jahren aberkannt sowie auf fünf Jahre die Ausübung des Gewerbes eines Schrotthändlers untereagt. Einen dem Angeklagten gehörigen Lastkraftwagen hat sie eingezogen.
Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung verfshrensrechtlicher Vorschriften und die fehlerhafte Amwendung des sachlichen Rechts.
Nas Rechtsmittel bleibt im wesentlichen ohne Erfolg.
-.) Jeder Grundlage entbehrt der Vorwurf der Revision, der Angeklagte sei nach der in seiner Abwesenheit stattgefundenen Vernehmung der jugendlichen Zeugen ED und SCHE - ricntie: TEE un: SB - nicht von acm wesentlichen Inhalt dessen unterrichtet worden, was während seiner Abwesenheit ausgesagt oder sonei verhandelt worden sei. Ausweislich der gerichtlichen Niederschriften über die Verhandlung vom 26. und 29. Juli 1957, auf Grund deren das Urteil erlassen wurde, ist von der Vernehmung des Zeugen rn "im allseitigen Einverständnis" Abstand genommen worden, während der Zeuge sa» in Gegenwart des Angeklagten gehört worden ist. Naß in einer früheren Verhandlung, die auf unbestimmte Zeil vertagt wurde, der von der Revision
Zu 7 dr
behauptete Verfahrensverstoß geschah, ist belanglos, da hierauf das Urteil nicht beruhen kann. Abgesehen davon ist der Angeklagte von dem Schuldvorwurf freigesprochen worden,
zu den (> und ss» Bekundungen machen konnten oder gemacht haben. Der Angeklagte würde also durch den gerügten
Verfahrensfehler auch nicht beschwert sein.
2,) Offensichtlich unbegründet ist ferner die Rüge, die Strafkammer habe sich nicht genügend mit den verschiedenen widerspruchsvollen Aussagen der Angeklagten untereinander beschäftigt und zum Nachteil des Beschwerdeführers die belastenden Aussagen in der Hauptsache aus dan polizeilichen Protokollen verwertet.
3.) Die liberprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerde hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten benachteili,.enden Rechtsfehler ergeben. Die Strafkamner hat die Voraussetzungen der gewerbsmaßigen Hehlerei ı§§ 259, 260 StGB), der Beihilfe zum Diebstahl (§§ 242, 49 StGB) und der Vergehen nach §§ 1 und 6 „Abs. 1 i,V. mit § 16 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit unedlen Metallen sowohl zur äußeren wie zur inneren:Tatseite überall rechtsirrtumsfrei dargetan. Dadurch, daß das Landgericht die verschiedenen Rechtsverletzungen jeweils als eine fortgesetzte Handlung angesehen und behandelt hat, ist der Angeklagte ebensowenig beschwert wie durch die - an sich unzutrefferde - Annahme der Tateinheit zwischen der fortgesetzten gewerbsmäßigen Hehlerei und der fortgesetzten Beihilfe zum Diebstahl.
Die Strafzumessungsgründe geben zu Bedenken gleichfalls keinen Anlaß. Das gilt auch hinsichtlich der Einziehung des Lastkraftwagens und der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren.
nd
wer
— 4 Js & de.
4.) Zu beanstanden ist das Urteil hingegen insoweit, als dem Angeklagten die Ausübung des Gewerbes eines Schrotthändlers für fünf Jahre untersagt worden ist. Zur Anordnung dieser Maßnahme hat die Strafkammer ausgeführt: Der Angeklagte habe durch das fortgesetzte Verbrechen der gewerbsmäßigen Hehlerei zugleich aufs gröblichste gegen die ihm kraft seines Gewerbes als Schrotthändler obliegenden Pflichten verstoßen. Ein Schrotthändler, der sich dieses Verbrechens schuldig mache, stelle regelmäßig eine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Bei dem Angeklagten sei diese Gefahr besonders groß; denn er - habe nicht nur gestohlenes Gut gewerbsmäßig angekauft, sondern darüber hinaus den Dieben zur Tat seinen Lastkraftwagen zur - Verfügung gestellt:
Diese Darlegungen reichen zur Untersagung der Ausübung des Schrotthandels nicht aus. Hierfür genügt nämlich nicht, daß der Angeklagte die strafbure Handlung unter grober Verletzung der ihm kraft seines Gewerbes obliegenden Pflichten begangen hat. Vielmehr muß hinzukommen, daß das Verbot auch noch in dem Zeitpunkt, in dem er aus der Strafhaft entlassen wird, zum Schutze der Allgemeinheit vor weiterer Gefährdung notwendig ist (BGH GA 1953, 1545 RGSt 74, 54). Daß die Strafkammer dies geprüft hat, ist nicht ersichtlich. Es heißt wohl im Urteil, die Untersagung sei erforderlich, um die Allgemeinheit vor einer weiteren:@efährdung zu schützen. Daraus ergibt sich jedoch nicht, daß die Strafkamner hierbei das Ende der Strafhaft als maßgebenden Zeitpunkt berücksichtigt hat.
Seine Beachtung hätte möglicherweise zu einer anderen Beurteilung führen können, weil der Angeklagte erstmalig zu einer längeren Preiheitsstrafe,. und zwar zu Zuchthaus verurteilt worden ist. Er ist‘ allerdirigs nicht weniger als 22mal vorbestraftj jedoch ‘waren die Vorstrafen, wie die Strafkammer an-
‚ führt, jeweilg nur geringfügig. Unter diesen Umständen ist es
denkbar, daß die Verhängung und Verbüßung der Zuchthausstrafe _
Beer 2 8 s AST 7 Se nz 25, 2 De 0202 > a u ee . . 4 s PER 0.
Pr .
1 vw s.
von einem Jahr und sechs Monaten auf ihn so einwirken, daß
er strafbare Handlungen der Art, wie er sie begangen hat,
in Zukunft vermeidet. Aus diesem Grunde muß der Strafkammer Gelegenheit gegeben werden, die Frage der Untersagung der Gewerbeausübung auch unter dem Gesichtspunkt zu erörtern und zu entscheiden, ob der Schutz der Allgemeinheit diese Maßnahme noch im Zeitpunkt der Entlassung des Angeklagten aus der Strafhaft erfordert. Insoweit ist daher das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung an das Landgericht zurückzuverweisen.
Busch Dr. Dotterweich Scharpenssel
Dr. Schalscha Menges