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BGH Entscheidung vom 11.06.1958 – 4 StR 119/58

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Ein abgestelltes Fahrzeug ist nur dann durch eine andere Lichtquelle ausreichend beleuchtet (§§ 23 Abs. 1, 24-Abs. 4 StVO), wenn sie auch ohne das Scheinwerferlicht vorüberfahrender Fahrzeuge genügt, um den Straßenverkehr gegen die Gefahr eines Zusammenstoßes..zu sichern (abweichend von der Entscheidung des’ Bundesgerichtshofs in VRS 8, 476).

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Für die Antliche Sammlung:

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Rechtssatz: Ein abgestelltes Fahrzeug ist nur dann durch eine andere Lichtquelle ausreichend beleuchtet (§§ 23 Abs. 1, 24-Abs. 4 StVO), wenn sie auch ohne das Scheinwerferlicht vorüberfahrender Fahrzeuge genügt, um den Straßenverkehr gegen die Gefahr eines Zusammenstoßes..zu sichern (abweichend von der Entscheidung des’ Bundesgerichtshofs in VRS 8, 476).

Aktenzeichens 4 StR 119/58 - " LG Bielefeld Beschluß des BGH vom 11. Juni 1958 OLG Hamm

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4 StB, 119/58

Beschluß

In der Strafsache

gegen

den Vertreter Fred Willi Sch aus StB /west?., geboren am WM. ED ED in : EEE (Kreis TOD),

wegen fahrlässiger Körperverletzung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs unter MWitwirkung von Senatspräsident Dr. Rotberg und der Bundesrichter Krumme, Dr. Sauer, Dr. Seibert und Prof.,Dr. Lang-Hinrichsen nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 1i. Juni 1958 beschlossen;

Ein abgestelltes Fahrzeug ist nur dann durch eine andere Lichtquelle ausreichend beleuchtet (§§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 4 StVO),wenh sie auch ohne das Scheinwerferlicht vorüberfahrender Fahrzeuge genügt, um den Straßenverkehr gegen die Gefahr eines Zusammenstoßes zu sichern (abweichend von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in VRS 8, 476).

I.

Am 11. Juli 1956 gegen Abend hatte der Angeklagte den mit einer schwarzen Plane bespannten lastkraftwagen seiner Arbeitgeberin, ohne die Eigenbeleuchtung des Wa-

« gens einzuschalten, auf der rechten Straßenseite so unter

eine Gaslaterne abgestellt, daß die Rückwand im Dunkeln

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blieb. Gegen Mitternacht fuhr ein Mopedfahrer mit einer Geschwindigkeit von 25 bis 30 km/st von hinten gegen das Fahrzeug. Er stürzte und wurde verletzt. Infolge Blendung durch entgegenkommende Fahrzeuge hatte er den Wagen auf der regennassen Asphaltstraße bei diesigem Wetter vorher nicht gesehen,

Das Amtsgericht in Bielefeld hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu 50,- IM Geldstrafe verurteilt, weil.er das Fahrzeug nicht ausreichend beleuchtet ‘am Straßenrand abgestellt und dadurch den Unfall verschuldet habe. Seine Berufung wurde von der Ströfkammer verworfen. Nach ihren Feststellungen hob sich die unbeleuchtete Rückseite des Lastkraftwagens, wenn das Licht der Straßenlampe nicht auf die- Rückwand und die Plane fiel, bei ungünstigen Sichtverhältnissen, wie sie in der Unfallnacht bestanden, für den Führer eines nachfolgenden Fahrzeugs nicht von der sonstigen Umgebung ab. Das Landgericht ist der Ansicht, daß die Fremäbeleuchtung eines abgestelltes Fahrzeugs nur denn ausreichend im Sinne des § 23 Abs. 1 StVO sei, wenn sie für sich allein ohne das Scheinwerferlicht herannahenger Fahrzeuge diesen das rechtzeitige Ausweichen oder Anhalten ermöglicht.

Auf die Revision des Angeklagten hat das Oberlandesgericht in Hamm die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Auch nach seiner Auffassung darf bei der Beurteilung der Frage, ob ein abgestelltes Fahrzeug durch andere Lichtquellen ausreichend belcuchtet ist, die Anstrahlung des Fahrzeugs durch die Scheinwerfer anderer, sich bewegender Fahrzeuge nicht berücksichtigt werden. An einer solchen Entscheidung sieht es sich durch das Urteil das 2. Strafsenats des Bundesge-

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richtshofs vom 18. Februar 1955 (2 StR 453/54) in

VRS 8, 476 gehindert, in der ausgesprochen ist, ein

in einer Ortschaft abgestelltes Kraftfahrzeug müsse

so beleuchtet sein, daß es auf eine Entfernung von

100 m im Scheinwerferlicht und auf 25 m im Abblendlicht deutlich erkennbar ist. Wie sich aus dem dort abgeurteilten Sachverhalt ergibt, betrifft dieses Urteil zwar ein mit eingeschalteter, aber verdeckter rückwärtiger Beleuchtung am Straßenrand halteides Fahrzeug (§ 23 Abs. 2 StVO), also einen anderen Tatbestand als der vorliegende Fall. Die Begründung läßt aber die Auslegung zu, daß der Senat auch die Frage, wann ein ohne eigene Beleuchtung abgestelltes Fahrzeug durch andere Lichtquellen nach § 23 Abs. 1 StVO ausreichend beleuchtet ist, mit entscheiden wollte.

Von diesem Erkenntnis des Bundesgerichtshofs weichen auch die Urteile der Oberlandesgerichte in Hamburg (VerkMitt. 1956, 6) und Düsseldorf (MDR 1957, 97) grundsätzlich ab.

Die Vorlegung ist gemäß § 121 Abs. 2 GVG zulässig. Sachlich teilt der erkennende Senat die Auffassung des Oberlandesgerichts in Hamm. Da er zur Entscheidung von Verkehrsstrafsachen nunmehr allein zuständig ist, braucht er die Rechtsfrage nicht dem Großen Senat für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vorzulegen.

II.

Nach § 23 Abs. 1 StVO sind vom Hereinbrechen der Dunkelheit’ an die für Fahrzeuge in § 24 Abs. 1 bis 3 StVO vorgeschriebenen, am Fahrzeug selbst angebrachten Beleuchtungseinrichtungen in Betrieb zu setzen. Diese Regelung gilt für abgestellte Fahrzeuge ausnahmsweise

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dann nicht, wenn sie durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet sind (§§ 23 Abs. 1 letzter Halbsatz,

24 Abs. 4 StVO).

Mit dieser "anderen Lichtquelle" ist nur eine solche Fremdbeleuchtung gemeint, welche die sonst vorgeschriebene Eigenbeleuchtung für abgestellte Fahrzeuge ersetzt, Diese Wirkung kann naturgemäß nur bei gleichbleibender Anstrahlung durch eine ruhende Lichtquelle erreicht wer-

. den. Es ist aus dem gleichen Grunde nicht zulässig, wenn

Fahrzeuge nach Einbruch der Dunkelheit ohne eigene Beleuchtung fahren, selbst wenn die Straßen hell erleuchtet sind, obwohl sie an jeder ausreichend beleuchteten Stelle ohne eigene Beleuchtung. abgestellt werden dürften,

Das in VRS 8, 476 veröffentlichte Urteil des Bundesgerichtshofs ist nicht etwa dahin zu verstehen, daß eine Beleuchtung nur durch die Scheinwerfer der sich auf der Fahrbahn bewegenden Fahrzeuge genügen und andere Lichtquellen ganz ersetzen könne. Sie beantwortet aber die Frage, ob ein abgestelltes Fahrzeug durch andere Lichtquellen ausreichend beleuchtet wird, danach, ob es im Ticht sich nähernder Fahrzeuge deutlich zu erkennen ist. Von diesem Umstand können die Anforderungen an die Virksamkeit der Lichtquelle indes nicht abhängen, Denn dann wären sie je nach der Helligkeit der verwendeten Scheinwerfer der vorüberfahrenden Fahrzeuge, den wetterbedingten Sichtverhältnissen, der Farbe, Form und Größe des abgestell- | ten Fahrzeugs und anderen veränderlichen Umständen verschie-

. den. Auch würde äie Sicherungswirkung gegenüber solchen Verkehrsteilnehmern beeinträchtigt, die wie langsam fahren-

de Kraftfahrzeuge und Fuhrwerke (§ 24 StVO, § 50 StVZO), Reiter (§ 39 StVO), Skiläufer und Rodler (§§ 44, 24 VII StVO) nicht mit scheinwerfenden Leuchten ausgestattet sind:

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Der Senat hat auch schon in einer früheren Entscheidung (VRS 4, 136), von der abzugehen keine Veranlassung vorliegt, ausgesprochen, daß eine andere Lichtquelle im Sinne der §§ 23 Abs. 1, 24 Abs. 4 StVO nur dann ausreichend ist, wenn sie in ihrer Wirkung der sonst vorgeschriebenen Eigenbeleuchtung gleichkommt, also gleichmäßig, d. h. unabhängig von der wechselnden Einwirkung der Scheinwerfer bewegter Fahrzeuge ist. Anderenfalls wäre keine Gewähr dafür gegeben, daß die vom Gesetz für abgestellte Fahrzeuge geschaffene Erleichterung keine neuen Gefahrenguellen schafft und der Sicherungszweck der genannten Vorschriften erfülit wird.

Dem steht’ nicht entgegen, daß ein Kraftfahrer nach feststehender Rechtsprechung gemäß § 9 Abs. 1 StVO seine Geschwindigkeit se einrichten muß, daß er sein Fahrzeug innerhalb der übersehbaren Strecke auch vor unvermutet auf- 'tauchenden Hindernissen zum Halten bringen kann (BGHSt 2, 188). Diese für den fahrenden Verkehr geltende $orgfaltspflicht befreit denjenigen, der ein Fahrzeug am Fahrbahnrand abstellt, nicht von seinen besonderen Verkehrspflichten. Er kann sich nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen, um selbst verkehrswidrig zu handeln, Die Frage, was als "ausreichende andere Lichtquelle" im Sinne von § 23 StVO zu verstehen ist, muß.daher ohne Rücksicht auf die Fflichten beantwortet werden, die anderen Verkehrsteilnehmern nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zur Vermeidung von Unfällen obliegen. Das Gesetz will den erhöhten Gefahren des Straßenverkehrs bei Dunkelheit eben dadurch Rechnung tragen, daß es neben den allgemeinen Bestimmungen hinsichtlich der Beleuchtung und, Geschwindigkeit für fahrende Fahrzeuge auch Hindestanforderungen für die Beleuchtung haltender Fahrzeuge aufstellt, die unter allen Umständen eingehalten werden müssen.

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Aus allem folgt der in der Beschlußformel ausgesprochene Rechtsgrunäsatz.

Diese Entscheidung entspricht im wesentlichen der Stellungnahme des Generalbundesanwalts.

Rolberg Krumme Sauer

Bundesrichter Dr. Sei- Lang-Hinrichsen bert ist dvreh Erkrankung am Unterzeichnen verhindert, Rotberg