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BGH Entscheidung vom 10.06.1958 – 1 StR 583/58

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2509 0°0

1_StR, 583/58 Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen

1. den Kraftfahrer Helmut K aus EEE, se - boren an GEN 1915 in & . zur Zeit in Untersuchungshaft,

2, den Kaufmann Samuel W eus EEE, zeboren am 922 in H

5 den Kaufmann Radomir C aus U. zevoren em 1919 in '

Sachbezeichnung: VID u-A-

wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei hat der 1. Atralsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom ” 10. März 1959, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien Bundesrichter Dr. Willns Bundesrichter Dr, Hübner

als beigitzende Richter,

Oberstaatssnwalt beim Bundesgerichtshof nr, als Vertreter der Bundessnwaltschaft,

Justizangestellter als Urxundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt»

Die Revisionen der angeklagten KÜEp VD

und EEE zesgen das Urteil des Land;erichts München 1 vom 10. Juni 1958 werden verworfen. Den Angeklagten Kohlweiss wird die Untersuchungshaft seit dem 26. August 958 angerechnet. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

gründe§

3 c [0 =» a

Der in dieser Sache rechtskräfiig wegen Betrugs im Rückfall und Diebstahls verurteilte Angeklagte wi veranlasle im Herbst 1956 den Tabakwarengroßhändler GB. ihm laufend gegen Provision größere Posten von Zigaretten zun Großhandelspreis zu liefern, die er denn absprachewidrig nahezu 1/4 unter dem geschuldeten und ihm in Rechnung gestellten Großhandelspreis weiterveräußerte. Da die aus diesen Lieferungen entsteheude Schuld erheblich anwuchs und CE auf Zahlung ärängte, eignete sich vi. der Lagerverwalter der NED AG in München war, laufend Kartons mit Nescaf& aus den Beständen dieser Firma an, die er damn ebenfalls erheblich unter dem Großhandelspreis zu seinem Vorteil veräußerte. Zu WIE unmittelbaren Apnehnern gehörten die Angexlagten KÜEEED u: VE. Sie beide haufig bei der Firma NEM Ac zu tun hatten. EEE vezo5 von WIRD ausschließlich Zigaretten, TEE 2igaretten und Nescaf&. Beide veräußerten die Ware mit Gewinn weiter. Mindestens 20 Kartons Nescaf& setzte KÜEE dei den

Angeklagten EEE a0 -

Das Lenägericht hat die Angeklagten ü una VGEEEEEEED vezen geverbsmäßiger Hehlerei zu einer Gefängnisstrafe, den Angeklagten EEE wegen Henlerei in Anwenduug des § 27 b StÜB zu einer Geldstrafe verurteilt,

Die Revisionen der Angeklagten haben keinen Erfolg.

I. Zu den Revisionen der Angeklagten Tup ur ip l. Die Revisionen rügen, das Landgericht habe einen Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten wi auf vernehmung

1.3

eines Sachverständigen aus der Zigarettenbranche mit unzulänglicher Begründung abgelehnt. Diese Rüge geht schon deshalb fehl. weil die Angeklagten Küp un: u zur die Ablehnung eines von ihnen selbst oder von ihren Verteidiger gestellten Beweisamtrages mit der Verfahrensbeschwerde angreifen könnten, Daß Km ose: VEREEEEEEED sich acı Beweisamtrag des Winklers angeschlossen hätten, ergibt die Sitzungsniederschrift nicht und wird auch von ihnen selbst nicht behauptet.

Auch wenn man das Vorbringen der Revisionsführer als Aufklärungsrüge ansieht, können sie damit nicht durchdringen. Denn es ist nicht ersichtlich, welche Umstände das Landgericht zur Anhörung eines solchen Sachverständigen gedrängt haben sollten. In Sonderheit bot auch das Beweisthema des vom Verteidiger Winklers gestellten Antrags, CB have nach den gesamten in der hauptverhandlung erörterten Tatumständen als Fachmann erkennen müssen und offensichtlich erkanut., daR WIE unter dem Großhandelspreis der MlilB:schen Rechnungen verkaufte, dazu keinen Anlaß. Denn Aufgabe eines solchen Sachverständigen könnte es allenfalls sein, dem Gericht die Kenntnis von Usancen des Tabakgroßhandels zu vermitteln, die dann bestimmt zu bezeichnen wären, nicht aber, Schlußfolgerungen vorzutragen, die sich auf die Vorstellungen der Personen beziehen, die an dem zu beurteilenden Vorgang beteiligt waren, also etwas betreffen, was allein der Tatrichter auf Grund der gegebenen Tatsachen in freier Beweiswürdigung festzustellen hat. Nun hat die Revision allerdings vorgetragen, daß die Vernehmung eines solchen Sachverständigen zur Feststellung von Usancen (z.B.Gewährung, eines sich mit dem Umsatz steigernden Bonus) geführt hätte, die, wären sie den Angeklagten bekannt gewesen, in ihrer Gesamtheit die vom Landgericht gezogenen Schlußfolgerungen zur inneren

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Tatseite des § 259 StGB hätten beeinflussen können. Doch er-

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weist sich die Rüge insoweit als nicht schlüssig. Denn

der Verteidiger hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, den „ugeklagten seien - im Widerspruch zu den Feststellungen des Landgerichts - nicht einmal die eine geringere Branche-- kenntnis voraussetzenden Umstände (insbesondere die Tatsache, daß die Großhandelspreise für Zigaretten nahezu Festpreise sind) bekannt gewesen, von denen das Landgericht bei seinen Feststellungen zur inreren Tatseite ausgegangen ist. '

2. Auch die Sachrügen sind unbegründet. Was die Revisionen dazu im einzelnen vorbringen, erschöpft sich weitgehend in undeachtlichen Angriffen gegen die Beweiswürdigung oder im Vortrag neuer Tatsachen, mit denen die Angeklagten im Revisionsrecutszuge nicht gehört werden können.

Yas die Revision an rechtlichen urwägungen gegen die Annanne der sirafbaren Vortaien des vi: insbesondere des Betrugs zum Nachteil gg, vorbringt, geht fenl. Für die Frage, ob Gin ein Vermögeusschaden entstanden ist, kann es ausschließlich darauf ankowmnen, ch WiB an CE „eniger geleistet hat, als er nach den vertraglichen Abmachungen zu leisten hatte. Ob GEW durch die ılinderleistung etwa nur (ganz oder teilweise) um seinen Geschäftsgewinn gebracht wurde, ist für die Schuldfrage ohne Bedeutung (vgl. RGSt 16, 1, 10, 11). Abwegig ist es dementsprechend auch, wenn die Revision nur den Teil der gelieferten zigaretien als bemakelt gelten lassen will, der wertmäßig dem Betrage entspräche, den Wi schließlich schuldig geblieben ist. Das Landgericht ist nach den getroffenen Feststellungen vielmehr mit Recht davon ausgegangen, daß WIEB säntliche an

EEE vr: OEEEREED zeliezerte Zigaretten vetrügerisch

erworben hatte:

Die Anwendung der 3§ 259, 260 StGB wird von den Feststellungen getragen. Soweit sie sich auf den krwerb der Zigaretten bezieht,

„5.

hat das Landgericht seine Feststellung, daß die Angeklagten den straibnren Vorerwerb kannten, in Anwendung der gesetzlichen Beweisregel des § 259 StB getroffen. ks hat dabei die Grundsätze peschtet, welche die Rechtsprechung für die Anwendung

der Beweisregel aufgestellt hat (vor allem R6St 55, 206;

64, 4; BGHSt 2, 146), indem es eine Reihe äußerer, den Angeklagten bekannter Imstände feststellte, die den Angeklagten die Überzeugung von der strafbaren Herkunft der

Ware aufdrängen mußten. Die Urteilsgrüude bezeichnen diese Umstände ausdrücklich, nämlich einmal die Tatsache, daß der Großhandelspreis nahezu ein Festpreis ist, daß der den Angeklagten abverlangte Preis fast um 1/4 unter dem Großhandelspreis lag unä daß die meiste Ware ohne Rechnung geliefert wurde. Aus dem Zusammenhang ergibt sich weiter, daß die Strafkammer auc die den Angeklagten von Vi zepotene wöglichkeit des laufenden Bezuss größerer lengen von Zigaretten zu dem niederen Preis &ls einer solchen Unstand angesehen hats denn es hat diesen Umstand ausdrücklich bei dem Angeklagten CE herangezogen, obwohl dieser erheblich geringere \“arenmengen als die Angeklagte xD vs EEE Henite- Bedenklich könnte es allerding sein, daß die Strafkamner im Zusammenhang mit den für den Vermutungstatbestand des § 259 StGB angeführten Umständen auch

die Yatsacne erwähnt, daß die Angeklagten einen höheren Preis boten, als Vi nicht uchr liefern wollte; denn eigene Handlungen und Unterlassungen des Täters können riemals "onstände" im Sinne des § 259 St&üB sein (BGH NJW 1953, 552

Nr. 111. Der Senat ist jedoch davon überzeugt, daß das Landgericht die genannte Tatsache nur zur Unterstreichung seiner Feststellung anführen konnte und wollte, daß die Angeklagten sich der erheblichen Differenz zwischen dem Rechnungspreis und dem von vg geforderten Preis bewußt waren und Umstände,

die in eigenen Verhalten der Angeklagten hervorgetreten waren, Ger nach der Beweisregel gezogenen Schlußfolgerung nicht entgegenstanden. ®

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zu Unrecht greift schließlich die Revision die Feststellungen zur irnoren Tatseite mit dem lHinwois darauf an. daR AED ur EEE von der Belicferuig des ve EB iurch GEB Kenntnis hatten. Jieser Umstand konnte a den Angekla_ten. wie der Revision zuzugeben ist. unwehrscheinlich mechen, daß sich vB gerade durch Diebstähle in den Besitz der Zigaretien gesetzt hatte; er ließ jedoch andere Nöglichkeiten strafbaren Erwerbs äurch wi völlig offen Es genügte deshalb auch, wenn das Landgericht bei den Angeklagten auf die allgemeine Vorstellung sirafbaren Erwerbs des Vi zeschlossen hat. Daß sie die Vortat nach ihrer rechtlichen Wertung oder den näheren Einzelheiten des Vorerwerbs vostimmt kannten, setzt der Tatbestand nicht voraus (vgl. IK 8. Aufl. Anm. 5Sazu § 259 StGB). Überdies fehlt jeder Anhalt dafür, daß das Landgericht die sich aus äcr besonderca Sachlage ergebende Erschwerung Jer Beweislage verkanut häbte. Seine auf der Grundlage der gesetzlichen Beweisregel aus den festgestelien"Umständen" gezogenen SchlußTolgerungen sind in sich widerspruchsfrei und lassen keine Verstöße gegen die Denkgesetze und allgemeinen Erfahrungsregeln er’sennen.

Wach alledem ist das Urteil im Schuldsp-uch nicht zu becansterden. Da auch die Strafzumessung keinen Rechtsfehler aufweist, waren die Revisionen der Angeklagten VE und Wechselmanr in vollem Uufange zu verwerten.

IT. Zur_hevision des Angeklagten ip

1. Die Revision des Angeklagten ii -üst nit der Verfahreusbeschwerde Verletzung der §§ 250, 251 StPO mit der Fenauptung, daß das Dandgericht seine Verurteilung euf deu Inhalt eines polizeilichen Protokolls mit früheren Aussagen des IE zestützt habe. Die Rüge ist unbegründet,

weil sie von falschen tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht. Wach den Sitzungsprotokoll wurde dem KÜE die niederschrift über seine vor der Polizei gemachten Angaben vorgehalten. Wie das Urteil feststellt, hat er auf diesen Vorhalt erklärt, daß "das Protokoll richtig sei", also engegeben, Gaß er die im vorgehaltenen Protokoll niedergelegten Angaben tatsächlich gemacht hat. Daraus folgt,

üsß das Landgericht sich bei seinen Feststellungen auf die Einlassung des KÜEEEEWD in der Hauptverhandlung gestützt hat, zu der auch die Bestätigung seiner früheren Angaben vor der Polizei gehörte. Das ist zulässig.

Die weitere Rüge einer Verletzung des § 267 StPO ist offensichtlich uubegrtündet.,

2. Dasselbe gilt für die Sachrüge. Insbesondere läßt auch im Falle des Angeklagten er BB Anwendung der Beweisregel des § 259 StGB keinen Rechisfehler erkennen. Dis Landgericht hat den bösen Glauben des Angeklagten deraus abgeleitet, daß Äieser von KÜEEED ;eie Lienge

Nescaf& ohnc Rechnung wesentlich unter dem ihm bekannten Großhandelspreis erwerben konnte. Das reicht aus.

Dr. Geier Die Bundesrichter Martin und Dr. Heimann-Trogien befinden sich im Urlaub und sind deshalb verhindert, das Urteil zu unterschreiben.

Dr. Geier

Yillms Büäbner

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